Grundbucheintrag

In der Bundesrepublik Deutschland wird jedes Grundstück im Grundbuch des zuständigen Grundbuchamts geführt und erhält hier eine eigene Grundbucheintragung in Form eines eigenen Grundbuchblattes. Dieses gibt die exakten Eigentumsverhältnisse wieder und kann beim jeweiligen Grundbuchamt, das stets eine Abteilung des Amtsgerichts darstellt, eingesehen werden. Zusätzlich zu den Eigentumsverhältnissen dient das Grundbuch ebenfalls zur Klärung der auf einem Grundstück lastenden Pflichten sowie der damit verbundenen Rechte.

Die Grundbuchordnung dient als juristische Basis für die Grundbuchämter, die für die Verwaltung und Pflege dieser Dokumente zuständig sind. Der Grundbucheintrag eines Grundstücks kann selbstverständlich jederzeit verändert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund besteht.

Grundbucheintrag – Änderungen nur auf Antrag

Grundsätzlich muss aber jede Änderung im Vorfeld beantragt werden. Erst wenn die zuständige Behörde diesem Antrag zustimmt und eine Bewilligung ausspricht, wird eine neue Grundbucheintragung vorgenommen. Eine solche kann beispielsweise durch den Kauf einer Immobilie erforderlich werden, da hierbei eine Eigentumsübertragung vollzogen wird, die stets ins Grundbuch eingetragen werden muss. Um als neuer Eigentümer eines Grundstücks einen neuen Grundbucheintrag erwirken zu können, muss man jedoch einige Unterlagen vorlegen können. So sind in einem solchen Fall nicht nur ein Antrag auf eine Änderung im Grundbuch, sowie dessen Bewilligung von Nöten, sondern ebenfalls eine notarielle Beglaubigung der sogenannten Auflassung (Eigentumsübertragung von Grundstücken), eine Vorkaufsrechtverzichtserklärung der Kommune, eine Steuerunbedenklichkeitserklärung der zuständigen Finanzbehörde und unter Umständen noch weitere Bewilligungen.

Grundbucheintragung nicht nur zur Eigentumsübertragung

Ein Grundbucheintrag erfolgt aber nicht nur im Falle einer Eigentumsübertragung, sondern auch in vielen weiteren Fällen. Denn Vorkaufsrechte, Anmerkungen bezüglich der Nacherben, etwaige Testamentsvollstreckungen und Dauerwohnrechte bedürfen ebenfalls einer Eintragung im Grundbuch. Neben diesen Rechten und Pflichten erfordern zudem auch die sogenannten Grundpfandrechte eine Grundbucheintragung. Dient ein Grundstück also als wichtige Sicherheit für eine Hypothek oder eine andere Form von Darlehen muss dieses selbstverständlich ebenfalls im Grundbuch vermerkt werden. Ein derartiger Grundbucheintrag gibt folglich auch über die auf einem Grundstück lastende Grundschuld Auskunft und ist daher für etwaige Kauf-Interessenten oder Erben eines Grundstücks von großer Bedeutung.

Folglich sind die Grundbucheinträge das Herzstück eines jeden Grundbuchblattes, schließlich enthalten sie die wichtigen Angaben über den aktuellen Eigentümer, die Grundpfandrechte, sowie die Belastungen und Beschränkungen, die für das entsprechende Grundstück gelten. Wer ein bestimmtes Grundstück erwerben möchte, sollte daher unbedingt auf eine Einsicht ins Grundbuch bestehen und mithilfe eines Grundbuchauszugs die rechtliche Situation des Grundstücks genau erörtern.

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