Internationales Erbrecht: Portugal

Mit dem Tod des Erblassers tritt in Portugal der Erbfall ein, im Zuge dessen der Nachlass in den Besitz der Erben übergeht. Sofern diese keine Erbausschlagung innerhalb der juristisch vorgegebenen Frist ausdrücklich erklären, gilt die Erbschaft als stillschweigend angenommen. Im Allgemeinen tritt ein Erbe auch in Portugal die Rechtsnachfolge des verstorbenen Erblassers an. Dies bedeutet, dass der Erbe nicht nur von den Rechten des Erblassers profitiert, sondern gleichzeitig auch für dessen Pflichten einstehen muss. Folglich haften Erben ebenfalls für Nachlassverbindlichkeiten. Durch die Errichtung eines Nachlassinventars kann man die Erbschaft aber durchaus auch unter Vorbehalt annehmen und auf diese Art und Weise seine Haftung für die Verbindlichkeiten des Erblassers auf seinen Erbteil beschränken.

Kommt es in Portugal zu einem Erbfall mit Auslandsberührung gilt es aber erst einmal zu klären, welches Erbrecht in dem konkreten Fall Anwendung findet, ansonsten ist die Sachlage natürlich klar, da die Zuständigkeit bei den portugiesischen Behörden liegt. Für das portugiesische Erbrecht ist die Staatsangehörigkeit entscheidend, sodass portugiesische Staatsangehörige unabhängig von ihrem Wohnort dem Erbrecht Portugals unterliegen. Der Zugriff auf das Erbe wird den Erben erleichtert durch die Internationale Nachlassvollmacht. Eventuell wird zudem, wenn Erblasser ein deutsches Testament verfassen, dies im Ausland nicht anerkannt, da in jedem Land andere Regelungen vorgeschrieben sind, damit diese rechtskräftig werden. Grundlegende Dinge werden auch durch ein Internationales Erbrecht schon festgehalten.

Die Nachlassabwicklung obliegt in Portugal im Allgemeinen Notaren, weshalb diese die richtigen Ansprechpartner für erbrechtliche Angelegenheiten darstellen. Auch das registerführende Amt, das sogenannte Registro Civil, kann diesbezüglich Auskunft geben. Falls es zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft kommt, schalten sich in Portugal die Justizbehörden ein. Demnach übernimmt das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erbfall eintritt, die Abwicklung eines streitigen Erbfalls und ist zudem auch für alle mit der Erbschaft im Zusammenhang stehenden Anträge zuständig.

Gesetzliche Erbfolge in Portugal

Das Erbrecht Portugals beruht auf dem Grundsatz der Universalsukzession und legt hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge ein Ordnungssystem zugrunde, das eine große Ähnlichkeit zum deutschen Erbrecht aufweist. Die Existenz von Erben einer vorherigen Ordnung schließt demnach alle nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus.

Innerhalb der einzelnen Ordnungen erfolgt die Erbfolge nach Stämmen, wie dies beispielsweise auch in Deutschland der Fall ist. In der Praxis bedeutet dies, dass zum Beispiel bei einem vorverstorbenen Kind dessen Abkömmlinge im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Portugals am Nachlass beteiligt werden und somit für die Rechte des vorverstorbenen Erben eintreten.

Die erste Erbfolge beinhaltet neben dem Ehegatten die Abkömmlinge des Erblassers. Die zweite Ordnung der in Portugal gebräuchlichen gesetzlichen Erbfolge ist den Eltern des Erblassers vorbehalten. Falls diese bereits vorverstorben sind, bilden die Großeltern die Erben der zweiten Ordnung. Bei den Erben der dritten Ordnung handelt es sich um die Geschwister und deren Abkömmlinge. Diese Erben Ordnungen kennen wir auch aus dem deutschen Erbrecht.

Hinterlässt der Erblasser neben einem Ehegatten auch Kinder, erben diese grundsätzlich zu gleichen Teilen. Folglich wird der Nachlass unter den Erben der ersten Ordnung aufgeteilt. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten mindestens ein Viertel des Nachlasses ausmachen muss. Falls der Erblasser kinderlos war, aber gleichzeitig einen Ehegatten hinterlässt, wird dieser der gesetzlichen Erbfolge in Portugal zufolge zum Alleinerben und erbt demnach den gesamten Nachlass. War der Erblasser dahingegen unverheiratet, erben die Kinder des verstorbenen Erblassers zu jeweils gleichen Teilen. Für den Fall, dass weder ein Ehegatte, noch Abkömmlinge existieren, werden die Eltern zur Erbfolge berufen.

Testament in Portugal

Das Erbrecht Portugals gibt künftigen Erblassern die Möglichkeit, ihren Nachlass bereits zu Lebzeiten zu regeln, indem sie ein Testament errichten. Durch eine solche Verfügung von Todes wegen kann der Testator eine gewillkürte Erbfolge definieren und muss die gesetzliche Erbfolge also keineswegs einfach so hinnehmen. Durch die recht strengen Formvorschriften existieren in Portugal aber einige Bedingungen, die unbedingt beachtet werden müssen, weil der portugiesische Gesetzgeber das betreffende Testament ansonsten nicht akzeptiert und dieses somit unwirksam ist.

In erster Linie gilt es zu beachten, dass das eigenhändige Testament dem portugiesischen Gesetzgeber unbekannt ist und folglich nicht als wirksame letztwillige Verfügung in Portugal gilt. Aus diesem Grund ist nur ein notarielles Testament dazu geeignet, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren. Im portugiesischen Erbrecht werden verschiedene Varianten des notariellen Testaments genannt, die allesamt rechtskräftig sind, aber auch mit eigenen Formvorschriften einhergehen.

Das öffentlich beurkundete Testament muss beispielsweise von einem Notar aufgesetzt werden, während das verschlossene Testament vom künftigen Erblasser eigenhändig verfasst sein kann. Anders als beim öffentlich beurkundeten Testament erklärt der Testator seinen letzten Willen hierbei jedoch nicht öffentlich, sondern übergibt dem Notar lediglich einen verschlossenen Umschlag, der die eigenhändige Verfügung von Todes wegen enthält. Unabhängig davon, für welche Form der Testamentserrichtung man sich entscheidet, verpflichtet das Erbrecht Portugals den Notar dazu, jedes Testament dem zentralen Testamentsregister (Conservatoria dos Registos Centrais) beim Justizministerium zu melden.

Wer sich an die in Portugal geltenden Formvorschriften für ein rechtskräftiges Testament hält, kommt im Allgemeinen in den Genuss der Testierfreiheit und kann seinen Nachlass folglich den eigenen Wünschen und Vorstellungen entsprechend regeln. Nichtsdestotrotz bestehen diesbezüglich gewisse Einschränkungen, die bis zu zwei Drittel des gesamten Nachlasses betreffen können. Hierbei handelt es sich um das portugiesische Pflichtteilsrecht, das dem überlebenden Ehegatten, den Abkömmlingen, Eltern, Geschwistern und anderen Verwandten des Erblassers bis zum vierten Grad einen Pflichtteil zugesteht.

Erbschaftssteuer in Portugal

Im Rahmen der Rechtsverordnung 287/2003 vom 12. November des Jahres 2003 wurde die Erbschaftssteuer zum 1. Januar 2004 abgeschafft. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass Erwerbe von Todes wegen in Portugal vollkommen steuerfrei sind. Bei der Reform des portugiesischen Steuersystems wurde das bereits bestehende Stempelsteuergesetz (Codigo do Imposto de Selo) erweitert und umfasst seitdem auch unentgeltliche Vermögensverfügungen. Folglich unterliegen Erbschaften in Portugal heute zwar keiner Erbschaftssteuer, müssen aber stattdessen dem Stempelsteuergesetz entsprechend versteuert werden.

Die Stempelsteuer ist in Portugal gang und gäbe und wird für die verschiedensten Dinge erhoben. So erhebt der portugiesische Fiskus unter anderem für Finanzierungen, Verträge und Urkunden Stempelsteuer. Durch die Erweiterung des entsprechenden Gesetzes fallen nun seit einigen Jahren auch Erbschaften unter die Stempelsteuer. Grundsätzlich liegt diese Steuer zwischen 0,05 Prozent und 25 Prozent. Für unentgeltliche Vermögensverfügungen, sprich Schenkungen und Erbschaften, sind einheitlich 10 Prozent fällig.

Rechtsgeschäfte, die mit Abkömmlingen oder dem Ehegatten stattfinden, sind in Portugal grundsätzlich von der Stempelsteuer befreit. Diese Befreiung gilt auch für Erbschaften, sodass der überlebende Ehegatte ebenso wie die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers keine 10 Prozent Stempelsteuer für den Erwerb von Todes wegen an den Fiskus abführen müssen. Alle anderen Verwandten unterliegen dahingegen der Stempelsteuerpflicht in Portugal und müssen ihre Erbschaft demnach versteuern.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

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