Internationales Erbrecht: Polen

Das Erbstatut des polnischen Erbrechts basiert auf dem Staatsangehörigkeitsprinzip, sodass die Nationalität des Erblassers entscheidend dafür ist, welches Erbrecht in dem betreffenden Erbfall Anwendung findet.

Im Falle einer doppelten Staatsbürgerschaft hat die polnische Staatsangehörigkeit Vorrang, wodurch dann polnisches Erbrecht gilt. Für den Fall, dass sich die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen im Laufe dessen Lebens geändert hat, ist ausschlaggebend, welche Nationalität der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte.

Hat beispielsweise ein Deutscher nach seiner Auswanderung nach Polen die polnische Staatsbürgerschaft angenommen, gilt das Erbrecht Polens.

Das polnische Erbrecht ist im nationalen Zivilrecht juristisch verankert und enthält sämtliche Regelungen, die mit erbrechtlichen Angelegenheiten in Zusammenhang stehen. So findet man hierin die gesetzliche Erbfolge, ebenso wie die Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments. Wer nach Polens Erbrecht Erblasser oder Erbe wird, sollte sich also mit dem polnischen Zivilrecht befassen, insbesondere das Erbrecht genau studieren und gegebenenfalls die Hilfe eines Experten in Anspruch nehmen, der über eine langjährige Erfahrung im polnischen Erbrecht verfügt.

Im Rahmen einer Erbschaft findet in Polen für gewöhnlich kein besonderes Verfahren statt, da der Nachlass üblicherweise vollkommen automatisch in den Besitz des Erben übergeht. Sofern der Erbe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist die Ausschlagung des Erbes erklärt, gilt die Erbschaft als angenommen. Das polnische Erbrecht sieht hierfür eine Frist von sechs Monaten vor, wobei diese erst mit dem Zeitpunkt beginnt, an dem der betreffende Erbe vom Tod des Erblassers und seiner daraus resultierenden Erbenstellung erfahren hat. Nach Ablauf dieser Frist kann das zuständige Gericht oder ein Notar auf Antrag den Erbschein ausstellen. Falls der Erbschein früher ausgestellt werden soll, muss eine ausdrückliche Erbschaftsannahme als schriftliche Erklärung vorliegen.

Gesetzliche Erbfolge in Polen

Ein wesentlicher Bestandteil des polnischen Erbrechts ist die gesetzliche Erbfolge. Für den Fall, dass kein Testament vorliegt, was auch in Polen die Regel ist, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung und definiert, welche Personen am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt werden. In Polen greift die gesetzliche Erbfolge immer dann, wenn der verstorbene Erblasser keine Erbeinsetzung im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen vorgenommen hat oder die eingesetzten Erben nicht am Nachlass beteiligt werden dürfen oder wollen.

Die gesetzliche Erbfolge sieht den überlebenden Ehegatten, die Abkömmlinge, sowie andere Verwandte als gesetzliche Erben vor. Wer dann tatsächlich von Gesetzes wegen als Erbe eingesetzt und somit am Nachlass beteiligt wird, ergibt sich aus den entsprechenden Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches. Falls der Erblasser einen Ehegatten, sowie Kinder hinterlassen hat, gilt der Ehegatte lediglich als Miterbe neben den Kindern. In welcher Höhe der Ehepartner am Nachlass beteiligt wird, hängt im Wesentlichen vom ehelichen Güterstand ab. Lebten der Erblasser und der überlebende Ehegatte in einer Zugewinngemeinschaft, die in Polen als gesetzlicher Güterstand gilt, erhält der Ehegatte zunächst die Hälfte des gemeinsamen Vermögens, schließlich steht ihm diese durch den Güterstand zu. Die verbleibende Hälfte des gemeinsamen Vermögens gilt als Nachlass des Verstorbenen und steht zur Hälfte dem überlebenden Ehegatten zu, falls der Erblasser nur ein Kind hinterlassen hat. Hat dieser aber mehrere Kinder als gesetzliche Erben hinterlassen, erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, während das restliche Erbe zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt wird.

Für den Fall, dass der Erblasser keine Kinder, aber einen Ehegatten hinterlässt, gilt dieser als Alleinerbe des gesamten Nachlasses. Hat der Verstorbene dahingegen keinen Ehegatten, aber Kinder hinterlassen, geht der gesamte Nachlass an die Kinder über, wobei dieser zu gleichen Teilen verteilt wird. Sofern weder Kinder, noch ein Ehegatte existieren, sieht die gesetzliche Erbfolge Polens eine Erbeinsetzung der Eltern vor. Ist ein Elternteil zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben, geht dessen Erbteil an die Geschwister des Erblassers.

Testament in Polen

Das polnische Erbrecht beinhaltet wie international üblich strenge Formvorschriften, die bei der Errichtung eines Testaments unbedingt berücksichtigt werden müssen, da die letztwillige Verfügung ansonsten nicht rechtskräftig ist und somit nicht juristisch anerkannt werden kann. Im schlimmsten Fall würde dies bedeuten, dass die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, obwohl der verstorbene Erblasser eine anderslautende Verfügung hinterlassen hat. Folglich ist es von zentraler Bedeutung, die Formvorschriften einzuhalten und ein dem polnischen Erbrecht entsprechendes Testament zu errichten.

Ebenso wie das deutsche Erbrecht kennt auch das polnische Erbrecht das notarielle Testament. Hierbei handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, die von einem Notar in amtliche Verwahrung genommen und öffentlich beurkundet wird. Das eigenhändige Testament wird dahingegen nicht notariell beurkundet, sondern stattdessen vom Testierenden komplett handschriftlich verfasst und selbstverständlich auch unterzeichnet. Anders als in Deutschland existiert in Polen noch eine weitere Testamentsform. Hierbei handelt es sich um das mündliche Testament, das die Funktion des deutschen Nottestaments übernimmt. Das mündliche Testament wird in der Regel immer dann errichtet, wenn zu befürchten ist, dass der Tod unmittelbar bevorsteht. Der polnische Gesetzgeber gibt den Betroffenen im Rahmen des mündlichen Testaments die Möglichkeit, ihren Nachlass zu regeln, sofern dies nicht schon zuvor mit einer Verfügung von Todes wegen geschehen ist. Die Besonderheit des mündlichen Testaments besteht darin, dass dieses lediglich mündlich im Beisein von zwei Zeugen errichtet wird.

In Polen bestehen von Gesetzes wegen gewisse Einschränkungen der Testierfreiheit, sodass Erblasser, für die das polnische Erbrecht gilt, sich diesbezüglich umfassend informieren sollten. Als erstes ist hier der Pflichtteil zu nennen, der dem überlebenden Ehegatten, den Abkömmlingen und den Eltern des Erblassers zusteht. Das polnische Erbrecht beschränkt die Höhe der Pflichtteile auf maximal zwei Drittel des Nachlasses.

Die polnische Erbschaftssteuer

Erwerbe von Todes wegen unterliegen in Polen der Erbschaftssteuer, sodass diesbezüglich im Allgemeinen eine Steuerpflicht besteht. In einigen Fällen kann aber auch eine Befreiung von der Erbschaftssteuer erfolgen, weshalb sich Erben umfassend informieren sollten, damit sie nicht unnötigerweise zur Kasse gebeten werden.

Juristische Basis für die polnische Erbschaftssteuer ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. Juli 1983. Demnach ist die Erbschaftssteuer in Polen eine Erbanfallsteuer, die durch die Annahme der Erbschaft zustande kommt. Nachdem ein Erbe dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber erklärt hat, dass er die Erbschaft annimmt, informiert die Behörde das zuständige Finanzamt, obgleich auch von Seiten des Erben eine Anzeigepflicht besteht. Zum 01. Januar des Jahres 2007 ist eine Reform der Erbschaftssteuer in Polen in Kraft getreten, die die engere Familie von der Erbschaftssteuer befreit, sofern der Übergang des betreffenden Vermögens bei der Steuerverwaltung angemeldet wurde. So muss der Erwerb von Todes wegen innerhalb eines Monats nach Erteilung des Erbscheins beim Finanzamt gemeldet werden.

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für nahe Verwandte. So müssen der überlebende Ehegatte, die Abkömmlinge, die Eltern und Voreltern, Geschwister, Stiefkinder und Stiefeltern keine Erbschaftssteuer in Polen zahlen, wenn sie sich an die Vorschriften halten und die Erbschaft fristgerecht beim zuständigen Finanzamt melden. Diese Verwandten bilden gemeinsam mit den Schwiegerkindern und Schwiegereltern die Steuerklasse I der polnischen Erbschaftssteuer. Nichten und Neffen, Tanten und Onkel, Schwäger und Schwägerinnen, Ehegatten der Geschwister des Ehegatten, sowie die Abkömmlinge der genannten Personen werden nach polnischem Recht der Steuerklasse II zugeordnet, während alle sonstigen Erwerber von Todes wegen in Steuerklasse III geführt werden.

Wie in der Bundesrepublik Deutschland werden Erben auch in Polen Freibeträge gewährt, für die keine Erbschaftssteuer zu entrichten ist. Angehörige der Steuerklasse I erben demnach 9.638 PLN (rund 2.210 Euro) steuerfrei, für Erben der Steuerklasse II liegt der Freibetrag der polnischen Erbschaftssteuer bei 7.276 PLN ( rund 1.670 Euro), während in Steuerklasse III ein Freibetrag von 4.902 PLN (rund 1.125 Euro) geltend gemacht werden kann.

Die Steuersätze der polnischen Erbschaftssteuer variieren zwischen 3 Prozent und 20 Prozent, wobei die jeweilige Steuerklasse und Höhe der Erbschaft für den Steuersatz entscheidend sind. So müssen Erben der Steuerklasse I bei einer Erbschaft von bis zu 10.278 PLN zahlen, sofern sie keine Steuerbefreiung erwirken konnten, während bei einem Erbe über 20.556 PLN in Steuerklasse III der Höchststeuersatz von 20 Prozent fällig wird.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

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