Internationales Erbrecht: Luxemburg

Das luxemburgische Erbrecht macht die Zuständigkeit des nationalen Rechts vom gewöhnlichen Wohnsitz des verstorbenen Erblassers abhängig, wodurch die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen hierbei irrelevant ist. Für Erblasser, die ihren letzten gewöhnlichen Wohnsitz in Luxemburg hatten, gilt demnach das luxemburgische Erbrecht. Gleichzeitig bedeutet dies auch, dass der Erbfall eines Luxemburgers dem Recht entsprechend abgewickelt wird, was in dem betreffenden Land gilt. Wie so oft im Leben, bestätigen aber auch hier Ausnahmen die Regel. Unbewegliche Vermögenswerte unterliegen der luxemburgischen Ausnahmeregelung entsprechend dem Recht des Landes, in dem sie sich befinden, unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers.

Dieser Grundsatz der Nachlassspaltung, der in Luxemburg gilt, erscheint auf den ersten Blick mitunter recht komplex, doch wer sich einmal näher mit dem Erbrecht Luxemburgs befasst, wird die Prinzipien der luxemburgischen Nachlassspaltung schnell nachvollziehen können.

Ist erst einmal geklärt, inwiefern das Erbrecht Luxemburgs in einem Erbfall Anwendung findet, sollte man sich mit dessen Besonderheiten befassen. Insbesondere wenn es darum geht, ein rechtskräftiges Testament zu errichten oder das Nachlassverfahren korrekt abzuwickeln, sollte man sich mit dem Erbrecht Luxemburgs befassen und gegebenenfalls die Hilfe eines Erbrechts-Experten in Anspruch nehmen.

Gesetzliche Erbfolge in Luxemburg

Das luxemburgische Erbrecht basiert im Allgemeinen auf einem Ordnungssystem, das für den Fall greift, dass kein Testament vorliegt. Die Unterteilung in insgesamt vier Ordnungen legt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe zugrunde und ist demnach die Grundlage für die gesetzliche Erbfolge in Luxemburg. Insgesamt kennt der luxemburgische Gesetzgeber vier Ordnungen, die die Reihenfolge der gesetzlichen Erbfolge vorgeben.

Die erste Ordnung ist den Abkömmlingen des Erblassers vorbehalten, während der überlebende Ehegatte Erbe zweiter Ordnung ist. Die dritte Ordnung beinhaltet dann die Verwandten in aufsteigender Linie, Verwandte in der Seitenlinie werden dahingegen in der vierten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge in Luxemburg geführt.

Im Allgemeinen schließt die Existenz eines Erben einer höheren Ordnung die Beteiligung am Nachlass der nachfolgenden Ordnungen kategorisch aus. Demzufolge werden beispielsweise Verwandte der Seitenlinie nicht zur Erbfolge berufen, falls mindestens ein Verwandter in aufsteigender Linie existiert. Das Erbrecht Luxemburgs macht diesbezüglich jedoch eine Ausnahme, denn neben den Abkömmlingen des Erblassers, die die Erben der ersten Ordnung darstellen, erbt der gesetzlichen Erbfolge auch der überlebende Ehegatte, obwohl dieser Erbe zweiter Ordnung ist.

Die Kinder des verstorbenen Erblassers erben stets zu gleichen Teilen, wobei diese neben dem überlebenden Ehegatten erben. Der Ehepartner hat im Erbfall die Möglichkeit, ein Nießbrauchrecht an der gemeinsam mit dem Erblasser bewohnten Wohnung mitsamt Inventar geltend zu machen oder stattdessen seinen Erbteil einzufordern (Nießbrauch das umfassende Recht in Deutschland). Der überlebende Ehegatte erbt grundsätzlich zu gleichen Teilen mit den Kindern des Verstorbenen, doch sein Erbteil beläuft sich stets auf mindestens ein Viertel des Nachlasses.

Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, aber Kinder, erben diese den gesamten Nachlass zu jeweils gleichen Teilen. Falls jedoch keine Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden sind, wird der überlebende Ehegatte zum Alleinerben. Für den Fall, dass weder Abkömmlinge, noch ein Ehegatte existieren, werden die Erben der dritten Ordnung zu erben. Demzufolge geht der Nachlass in den Besitz der Eltern und Geschwister über. Nur falls die Eltern bereits vorverstorben sind und keine Geschwister existieren, werden in Luxemburg die Verwandten der Seitenlinie zur Erbfolge berufen.

Testament im luxemburgischen Erbrecht

Erblasser müssen sich natürlich nicht zwingend der gesetzlichen Erbfolge Luxemburgs fügen, sondern können auch eine eigene, gewillkürte Erbfolge definieren. Das luxemburgische Erbrecht sieht hierfür die Errichtung eines Testaments vor, welches auf jeden Fall den geltenden Formvorschriften entsprechen muss, damit es im Ernstfall rechtskräftig ist und auch vor Gericht bestehen kann.

Als ordentliche Testamentsformen kennt das Erbrecht Luxemburgs das handschriftliche Testament (handschriftliches Testament Muster in Deutschland), das geheime Testament und das öffentliche Testament. Darüber hinaus sind sogenannte Nottestamente in gewissen Situationen als außerordentliche Testamente zulässig. Anders als in Deutschland existiert in Luxemburg jedoch keine Testierfreiheit im klassischen Sinne. Als künftiger Erblasser kann man seinen Nachlass zwar testamentarisch regeln, muss aber einiges berücksichtigen. So können grundsätzlich nur gesetzliche Erben im Rahmen einer letztwilligen Verfügung am Nachlass beteiligt werden. Falls auch andere Personen, die in der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt bleiben, einen Teil vom Nachlass erhalten, muss dies nach luxemburgischem Erbrecht durch ein Vermächtnis geregelt werden.

Erbschaftssteuer in Luxemburg

Ob ein Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer von Luxemburg unterliegt, ist vom letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers abhängig. So wird die luxemburgische Erbschaftssteuer in erster Linie nur dann fällig, wenn der Erblasser seinen letzten ständigen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hatte. In diesem Bereich bestätigen Ausnahmen die Regel, denn falls der Erblasser im Ausland wohnhaft war und unbewegliches Vermögen, das sich in Luxemburg befindet, zum Nachlass gehört, unterliegt dieses Nachlassvermögen der luxemburgischen Erbschaftssteuer.

Der luxemburgische Gesetzgeber kennt sowohl die Erbschafts- als auch Nachlasssteuer und verfügt über ein umfassendes Steuersystem. Wer in Luxemburg belegenes Vermögen von Todes wegen erwirbt, muss, sofern der Erblasser auch im Großherzogtum Luxemburg wohnhaft war, Erbschaftssteuer an den luxemburgischen Fiskus entrichten. Neben Grundstücken und beweglichem Vermögen in Luxemburg fällt für bewegliches, im Ausland belegenes Vermögen ebenfalls Erbschaftssteuer in Luxemburg an. Die Nachlasssteuer findet dahingegen Anwendung, falls der Erblasser nicht in Luxemburg wohnhaft war, aber in Luxemburg befindliche Grundstücke Teil des Nachlasses bilden.

Die Höhe der zu entrichtenden Nachlass- oder Erbschaftssteuer hängt im Wesentlichen von dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser ab. Zudem ist aber auch die Höhe der jeweiligen Erbschaft ausschlaggebend, da die Erbschaftssteuer in vielen Fällen höher ausfällt, wenn der gesetzliche Erbteil überschritten wird. Der erbschaftssteuerliche Freibetrag beträgt in Luxemburg 1.250 Euro und steht jedem Erben zu. Darüber hinaus können überlebende Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 38.000 Euro geltend machen.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

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