Nießbrauch das umfassende Recht

Der Nießbrauch ist in der Bundesrepublik Deutschland ein Teil des hiesigen Sachenrechts und in § 1030 ff. BGB und § 1089 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verankert. Der Nießbrauch berechtigt einen Menschen, eine fremde Sache oder ein fremdes Recht zu nutzen und daraus gewisse Vorteile zu ziehen. Im Allgemeinen ist dies ausschließlich dem Eigentümer vorbehalten, denn dieser darf sein Eigentum nutzen, die Frucht dessen genießen und das Eigentum veräußern. Im Zuge des Nießbrauchs werden zumindest Teile hiervon auf eine andere Person übertragen.

Nießbrauch – das absolute Recht

Da es sich bei dem Nießbrauch um ein absolutes Recht handelt, verschafft dieses dem Berechtigten ausschließlich in einem bestimmten Bereich ein Nutzungsrecht. Dieses ist dann jedoch uneingeschränkt und als juristisch geschützte Herrschaft über die jeweilige Sache zu verstehen. Eine weitere Besonderheit des Nießbrauchs ist die Tatsache, dass dieser weder veräußerlich noch vererbbar ist. Demnach beschränkt sich dieses Recht ausschließlich auf den sogenannten Nutznießer, dessen juristische Ansprüche selbst vom Eigentümer der jeweiligen Sache respektiert werden müssen.

Obwohl der Nießbrauch unveräußerlich und nicht vererbbar ist, hat der Begünstigte die Möglichkeit, diesen auf eine andere Person zu übertragen. Dies wird in § 1059 BGB geregelt und sorgt unter anderem dafür, dass der Nießbrauch auch pfändbar ist. Kommt der Nießnutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und es wird eine Pfändung angeordnet, können also durchaus auch die Erträge, die aus einem Nießbrauch resultieren, gepfändet werden.

Der Eigentümer einer Sache kann seine Rechte zur Nutzung und Fruchtziehung auf eine dritte Person übertragen, die auf diese Art und Weise in den Genuss des Nießbrauchs kommt. Nur das Verfügungsrecht, das zum Verkauf der jeweiligen Sache berechtigt, verbleibt beim Eigentümer und ist diesem exklusiv vorbehalten.

Nießbrauch im Zusammenhang mit der Übergabe einer Immobilie

Insbesondere im Zusammenhang mit einer Immobilie erteilen Eigentümer ein Nießbrauch-Recht. So soll die begünstigte Person für den Fall der Fälle abgesichert sein und selbst wenn sich die Eigentumsverhältnisse einmal ändern sollten, wie zum Beispiel durch den Tod des Eigentümers, das Haus bzw. die Wohnung weiterhin nutzen dürfen. Auf den ersten Blick entsteht leicht der Eindruck, dass es sich bei dem Nießbrauch um ein simples Wohnrecht handelt, schließlich darf der Begünstigte auf jeden Fall in dem entsprechenden Objekt verbleiben. Der Nießbrauch beinhaltet jedoch weitaus mehr als ein einfaches Wohnrecht, denn neben der Nutzung berechtigt er auch zur Fruchtziehung.

Dem Laien erschließt sich oft nicht, das Wesen der sogenannten Fruchtziehung, obwohl sich dieses anhand eines Beispiels leicht erklären lässt. Handelt es sich bei der Sache, an der ein Nießbrauch gewährt wird, beispielsweise um einen Bauernhof, darf der Begünstigte diesen nicht nur bewohnen, sondern auch die dazugehörigen Felder bestellen und den hieraus resultierenden Ertrag zugunsten seiner selbst einbehalten. Obgleich der Nutznießer nicht Eigentümer des Bauernhofes und der dazugehörigen Grundstücke ist, kann er dank des Nießbrauchs so handeln und muss keine Rücksicht auf den Eigentümer nehmen.

Speziell bei gewerblich genutzten Immobilien zeigen sich die Vorteile des Nießbrauchs. Sind in dem Objekt, das von diesem Recht betroffen ist, Gewerbeeinheiten vermietet, erhält nicht etwa der Eigentümer diese Mieteinnahmen, sondern der Nutznießer, schließlich bilden auch die Mieteinnahmen Erträge, die als Frucht der jeweiligen Sache betrachtet werden können und stehen somit dem durch den Nießbrauch Begünstigten zu.

Für den Begünstigten erweist sich dies als erheblicher Vorteil, für den Eigentümer ist dies jedoch eher nachteilig zu bewerten. Schließlich hat er als Eigentümer alle damit verbundenen Pflichten zu erfüllen, ohne von einem Nutzungs- und Fruchtziehungsrecht Gebrauch machen zu können. Lediglich das Recht zum Verkauf bleibt dem Eigentümer so, doch in der Praxis erweist sich eine Veräußerung eines mit einem Nießbrauch belasteten Objekts als äußerst schwierig.

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