Nachlassspaltung

Das internationale Erbrecht kennt den Begriff Nachlassspaltung und beschreibt hiermit die Situation, wenn für den Nachlass eines verstorbenen Erblassers nicht nur das deutsche Erbrecht oder die Regelungen eines anderen Staates, sondern sowohl deutsches wie auch ausländisches Erbrecht gleichermaßen gelten. Aus diesem Grund gestaltet sich eine Nachlassspaltung in der Regel als recht kompliziert, schließlich findet hierbei nicht nur das nationale Erbrecht Anwendung.

Da die meisten Menschen in Ermangelung notwendiger Fachkenntnis selbst in erbrechtlichen Angelegenheiten, die ausschließlich dem deutschen Recht unterliegen, einen Rechtsanwalt beauftragen, ist ein solcher mit umfassendes Fachwissen im Bereich des internationalen Erbrechts im Falle einer Nachlassspaltung praktisch unverzichtbar.

Nachlassspaltung – internationales Erbrecht

Das internationale Erbrecht gilt immer dann, wenn der jeweilige Erbfall eine sogenannte Auslandsberührung aufweist. Das heißt, dass der Staatsbürger eines Landes in einem anderen Staat Eigentum hat, das nach dessen Tod in den Nachlass fließt. Bevor die Hinterbliebenen beerbt werden können, muss hierbei also erst einmal geklärt werden, welches Erbrecht in dem konkreten Fall Anwendung findet.

Nachlassspaltung – IPR – Vorschriften

Hierfür ist für gewöhnlich das Internationale Privatrecht (kurz IPR) zuständig, denn dieses enthält genaue Angaben bezüglich der Auslandsberührung. Da jedoch jedes Land über eigene IPR-Vorschriften verfügt, kann es mitunter durchaus zu Differenzen zwischen den verschiedenen Rechtssystemen kommen. So sieht der deutsche Gesetzgeber beispielsweise vor, dass das Erbrecht des Landes Anwendung findet, dessen Staatsbürger der verstorbene Erblasser zuletzt war. Dies hat zur Folge, dass deutsche Nachlassgerichte nicht selten auch ausländisches Recht sprechen müssen, da es sich bei einem in der Bundesrepublik ansässigen Erblasser um einen ausländischen Staatsbürger handelte.

Andere Länder handhaben dies jedoch zumindest teilweise etwas anders. Dies lässt sich hervorragend anhand eines einfachen Beispiels zeigen. Lebte ein Franzose bis zu seinem Tod in seinem eigenen Haus in Deutschland, sieht der deutsche Gesetzgeber die Anwendung des französischen Erbrechts vor. Das in Frankreich geltende IPR verweist im Bezug auf Immobilien schließlich auf die Rechtsordnung des Landes in dem sich der entsprechende Grundbesitz befindet. Folglich findet hierbei eine klassische Nachlassspaltung statt, bei der die beweglichen Güter (Mobilien) nach französischem und die unbeweglichen Immobilien nach deutschem Erbrecht vererbt werden.

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