10 gute Gründe Immobilienerbschaften beizeiten zu ordnen

Immobilien gelten im Allgemeinen als besonders wertbeständige Vermögenswerte und sind zudem weitaus mehr als bloße Wertanlagen, schließlich ist die eigene Immobilie für viele Menschen der Mittelpunkt ihres Lebens. In den meisten Fällen träumt man schon lange von einem Eigenheim, arbeitet hart und spart fleißig, um sich diesen Traum eines Tages erfüllen zu können. Der Wunsch dieser Menschen, das Familienvermögen sichern zu wollen ist deshalb legitim und sehr verständlich.

Wir nennen Ihnen deshalb 10 gute Gründe die Erbschaft gerade im Hinblick auf Immobilien beizeiten und wohlüberlegt zu ordnen:

  1. Wertbeständige Vermögenswerte für die Familie erhalten
  2. Übergabe des Lebenswerkes zu Lebzeiten rechtzeitig einleiten
  3. Die Erbauseinandersetzung erleichtern
  4. Erbengemeinschaften klug ordnen
  5. Festlegen wer die Immobilie übernehmen soll oder bezieht
  6. Testierfreiheit nutzen
  7. Schenkungen sparen Steuern; nur mit Wohnrecht oder Nießbrauch
  8. Wie werden die Miterben ausbezahlt?
  9. Erbschaftssteuerbefreiungen nutzen!
  10. Steuerklasse der Erben im Auge behalten

In den eigenen vier Wänden will man dann alt werden und so die Vorzüge des Wohneigentums genießen. Ist der Immobilienkredit erst einmal abbezahlt, kann man günstig wohnen und ist zudem vollkommen unabhängig in seinen eigenen vier Wänden. Zudem hinterlässt man seinen Lieben eine Immobilienerbschaft und somit einen bleibenden Wert, der die Erben gewissermaßen absichert. Verwandte, die das Haus erben können sich in einem solchen Fall glücklich schätzen.

Besaß der Verstorbene eine Immobilie, ist diese in vielen Fällen der bedeutendste Vermögenswert im gesamten Nachlass. Hat der Erblasser nicht nur einen Erben hinterlassen, stellt sich natürlich die Frage, wer die Immobilienerbschaft antritt. Zunächst ist das Haus oder die Wohnung Eigentum der Erbengemeinschaft. Früher oder später kommt es allerdings zur Erbauseinandersetzung und der Nachlass wird unter den Erben aufgeteilt. Bei einer Immobilie kann sich dies mitunter als recht schwierig erweisen. Da wohl kaum die gesamte Erbengemeinschaft gemeinsam in die betreffende Immobilie einziehen wollen wird, muss geklärt werden, wie mit dem Haus oder der Wohnung verfahren wird.

Die Klärung vieler Fragen in Bezug auf das Elternhaus erben birgt ein nicht unwesentliches Konfliktpotential und ist nicht selten für Erbstreitigkeiten verantwortlich.

Immobilienerbschaft zu Lebzeiten regeln

Wer Streitigkeiten vorbeugen möchte und zudem sicherstellen will, dass seine eigenen Wünsche bezüglich der Immobilienerbschaft verwirklicht werden, sollte eine Verfügung von Todes wegen errichten. Im Zuge des Testament verfassens oder auch mit einem Erbvertrag kann man adäquat für den Nachlass vorsorgen und so auch die Immobilienerbschaft schon zu Lebzeiten regeln.

Basierend auf der Testierfreiheit kann man in einem Testament oder Erbvertrag frei entscheiden und auch bestimmen, wer das Haus oder eine andere Immobilie erben soll. Allerdings darf man das Pflichtteilsrecht hierbei nicht vernachlässigen und muss sich vergegenwärtigen, dass etwaige Pflichterben Ansprüche geltend machen können. Dies hätte mitunter zur Folge, dass der Immobilienerbe die Pflichterben in bar ausbezahlen muss. Verfügt dieser aber nicht über ausreichend flüssiges Kapital und ist auch im Nachlass kein sonstiges größeres Vermögen vorhanden, muss die Immobilie möglicherweise beliehen oder sogar veräußert werden. Zudem kann man ohnehin nicht wissen, ob der Immobilienerbe dieses Erbe überhaupt antritt. Falls ihn nur Schulden erwarten ist es durchaus legitim, eine Ausschlagung der Erbschaft vorzunehmen.

Absolute Sicherheit kann man als künftiger Erblasser zwar nie erreichen, mit einer soliden Nachlassvorsorge zu Lebzeiten kann man aber eine ideale Basis schaffen und die Immobilienerbschaft beizeiten regeln. Hierzu gehört unter anderem die Festlegung etwaiger Wohnrechte. So kann man testamentarisch verfügen, dass der überlebende Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder eine andere Person ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht haben soll. Unabhängig davon, was mit der Immobilienerbschaft im Zuge der Erbauseinandersetzung geschieht ist so gewährleistet, dass die betreffende Person in dem Haus oder der Wohnung bleiben kann und nicht auch noch ihr vertrautes Umfeld und Zuhause verliert.

Immobilienerbschaften und die Erbschaftsteuer

Grundsätzlich müssen die Hinterbliebenen im Falle einer Immobilienerbschaft einiges beachten. Zunächst gilt es natürlich, den Wert der Immobilie zu ermitteln und sich innerhalb der Erbengemeinschaft zu einigen. Eine Wertermittlung kann durch ein Vergleichswertverfahren oder ein Sachwertverfahren erfolgen, unter etwaigem Abzug vom Jahreswert Wohnrecht, falls ein solches im Grundbuch steht. Ist dies geschehen, muss man sich unter anderem mit der Erbschaftssteuer befassen. Häuser und Eigentumswohnungen haben oftmals einen hohen Wert, so dass es durchaus dazu kommen kann, dass die Immobilienerbschaft den jeweiligen Erbschaftsteuer-Freibetrag übersteigt. Der Erbe ist dann zur Zahlung von Erbschaftsteuer an den Fiskus verpflichtet, wobei sich die Höhe am Wert der Erbschaft, dem persönlichen Freibetrag und der Steuerklasse orientiert.

Im Falle einer Immobilienerbschaft kann man allerdings von einigen Sonderregelungen des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes profitieren. Wird selbstgenutzter Wohnraum vererbt, bleibt dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Eine Immobilienerbschaft zugunsten des überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner ist von der Erbschaftsteuer befreit, wenn es sich hierbei um selbstgenutzten Wohnraum des Erblassers handelt, den der Erbe mindestens weitere zehn Jahre und unverzüglich nach dem Erbfall als eigenen Wohnraum nutzt. Maßgebend ist diesbezüglich § 13 ErbStG.

Gemäß § 13 ErbStG können auch die Kinder des verstorbenen Erblassers im Rahmen einer Immobilienerbschaft von der Erbschaftsteuer befreit werden. Für die Abkömmlinge des Verstorbenen gelten die gleichen Bedingungen wie für den eingetragenen Lebenspartner oder Ehegatten. Zusätzlich begrenzt der deutsche Gesetzgeber diese Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern. Darüber hinaus gehende Wohnfläche unterliegt der normalen Erbschaftsteuer.

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