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Erbauseinandersetzung

Umgangssprachlich ist der Begriff Auseinandersetzung eher negativ besetzt, denn hierunter versteht man Streitigkeiten bzw. Differenzen zwischen mehreren Parteien. Im Zusammenhang mit einer Erbschaft gestaltet sich dies jedoch vollkommen anders, denn bei einer sogenannten Erbauseinandersetzung handelt es sich keineswegs um Streitigkeiten um das Erbe. Die Erbauseinandersetzung stellt einen vollkommen normalen Vorgang innerhalb des deutschen Erbschaftsrechts dar, schließlich versteht man hierunter lediglich die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Folglich kommt es ausschließlich im Falle einer Erbengemeinschaft zu einer Erbauseinandersetzung, denn bei einem Alleinerben ist die Aufteilung des Erbes nicht erforderlich. Bei der Erbauseinandersetzung spielt es keinerlei Rolle, ob die mehreren Erben durch das Testament oder die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurden, da diese stets nach den gleichen, strengen Regeln abläuft.

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben bilden diese zusammen eine Erbengemeinschaft und sind fortan gemeinsam Eigentümer des Nachlasses. Aus diesem Grund kann keiner der Miterben alleine über die Gegenstände des Nachlasses verfügen, schließlich gehört allen Miterben ein gewisser Anteil des Erbes. Diese massiven Einschränkungen sind in vielen Fällen für Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft verantwortlich, weil jeder Miterbe andere Vorstellungen bezüglich des Nachlasses hat.

Erbauseinandersetzung in der Erbengemeinschaft

Hier erweist sich die Erbauseinandersetzung als wahrer Segen, denn auf diese Art und Weise kann man sich von der engen Bindung an die Erbengemeinschaft lösen. Grundsätzlich hat jeder Miterbe die Möglichkeit, die Auseinandersetzung des Erbes zu veranlassen, wobei diese nach den Regeln von § 2042 BGB ablaufen muss.

Im Idealfall läuft die Erbauseinandersetzung vollkommen autonom und ohne gerichtliche Beschlüsse ab, indem sich einfach jeder Miterbe die seiner Wahl Gegenstände aus dem Nachlass heraussucht. Hat der Erblasser jedoch nur einen größeren Gegenstand, wie zum Beispiel eine Immobilie, hinterlassen, erfolgt die Auseinandersetzung in Form einer Auszahlung der Miterben. Hierbei ist es möglich, dass ein Erbe die Immobilie übernimmt und seine Miterben auszahlt. Ist dies nicht der Fall wird beispielsweise das Haus verkauft und der Verkaufserlös unter den Miterben aufgeteilt.

In der Theorie erscheint die Erbauseinandersetzung recht simpel, doch in der Praxis zeigt sich immer wieder das enorm hohe Konfliktpotential einer solchen Angelegenheit. Falls sich die Miterben einer Erbengemeinschaft nicht einigen können, ist häufig die Hilfe eines Nachlassgerichts erforderlich. Diese gerichtliche Instanz fungiert in erster Linie aber als Vermittler zwischen den einzelnen Parteien und fällt demnach über die Auseinandersetzung des Erbes kein Urteil. Für den Fall, dass sich die Erben auch mithilfe des Nachlassgerichts nicht einigen können, muss ein Zivilgericht über die Erbauseinandersetzung entscheiden.

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