Die Erbengemeinschaft ist eine sehr streitbare Gemeinschaft

Aufgrund der ganz besonderen Konstellation gibt es immer wieder große Probleme unter den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft. Die gesetzlichen Regelungen der ERbengemeinschaft finden sich in § 2032 ff. BGB. Jeder Miterbe handelt in seinem eigenen Interesse und das widerspricht dem Gedanken der Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist eine so genannte „Gesamthandsgemeinschaft“ und diese Gemeinschaft muss die Verwaltung des Nachlasses auch gemeinsam bewältigen. Die Erbengemeinschaft kann zudem auch nur gemeinsam über sämtliche Nachlassgegenstände bestimmen. Dieser Umstand schafft viel zu große Bindungen und aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Miterben bezüglich des Nachlasses auch die enormen Schwierigkeiten.

Erbengemeinschaften bestehen bis zur Auseinandersetzung

Das Ziel der Gemeinschaft ist immer möglichst rasch nach dem Erbfall die so genannte Auseinandersetzung des Nachlassvermögens zu erreichen, bei der dann jeder Miterbe sein Eigentum zur Einzelverfügung bekommt. Bis zu dieser Auseinandersetzung jedoch haben alle Beteiligten nur Anspruch auf bestimmte Bruchteile des Nachlasses und sämtliche Nachlass Gegenstände gehören der Erbengemeinschaft. Wenn einzelne Erben bestimmt Gegenstände beanspruchen beginnen meist gravierende Probleme. Um diese Interessen gegeneinander neutral abzuwägen bedarf es oft eines Vermittlers. Viele Erbstreitigkeiten enden nämlich mit einem Prozess, der sich über Jahre hinziehen kann und viel Geld und Nerven kostet.

Erbengemeinschaften – Hilfe durch eine Testamentsvollstreckung

Meist setzt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker ein, wenn Streitigkeiten schon im Vorfeld zu erwarten sind. Der Testamentsvollstrecker kann aus dem Kreis der Familie bestimmt oder vermutlich besser noch durch eine neutrale Person bestellt werden. Dieser erledigt im Sinne des Erblassers die Verwaltung und Auseinandersetzung vom Nachlass.

Die Erbengemeinschaft könnte, falls kein Testamentsvollstrecker vom Erblasser oder vom Nachlassgericht bestellt wurde, auch die Vermittlung des Nachlassgerichts erbitten. Nachlassgerichte können jedoch wirklich nur vermittelnd beraten, um die Erben zu einer gütlichen Einigung zu bringen. Zwangsmittel jeglicher Art sind dem Nachlassgericht nicht gegeben. Alle Miterben müssten dem Vermittlungsvorschlag zustimmen wenn auch nur einer querschießt scheitert diese Einigung.

Die Erben sind zwar lt. § 2038 BGB in der Pflicht zum Wohle des Nachlasses zu entscheiden doch die Praxis sieht leider ganz anders aus. Oft gehen den Streitigkeiten schon Uneinigkeiten vor dem Erbfall voraus, die sich dann nach dem Ableben des Erblassers fortsetzen. Wenn durch ein Testament mit klaren Regelungen solche Erbengemeinschaften vermeid bar sind, sollte der Erblasser hierzu jede nur denkbare Gelegenheit nutzen. Durch langwierige Erbstreitigkeiten ist schon manch ein Familienverband auseinandergebrochen.

Miterben können die Teilung des Nachlasses verlangen

Die einzelnen Miterben können jeder für sich den Austritt aus der Miterbengemeinschaft bewirken. Der Erbe müsste in diesem Fall die Teilung des Nachlasses und damit die Trennung von den anderen Erben verlangen. Bei nicht teilbaren Vermögenswerten, wie z.B. Immobilien, müsste dann eine Zwangsversteigerung eingeleitet werden. Die Vermögenswerte müssten bei einer Trennung nach den jeweiligen Erbquoten aufgeteilt werden. Ohne die Zwangsversteigerung ist das nur bei ausreichenden Barmitteln möglich die Anteile der Erben aufzuteilen.

Tipp zur Erbengemeinschaft: Bewährt hat sich der Abschluss eines einvernehmlich geschlossenen Auseinandersetzungsvertrages (bei Grundstücken bedarf es der notariellen Beurkundung) zwischen allen Miterben. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sollte im Interesse aller Beteiligten rasch und fair abgewickelt werden. Zwangsversteigerungen haben eigentlich immer wirtschaftliche Nachteile und sollten deshalb vermieden werden. Der Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages setzt die Einigung aller Erben über die Verteilung des Nachlasses voraus, deshalb sollte man mit dieser Vertragsschließung nicht lange warten.

Erbengemeinschaft – die Schenkungen

Oft sind auch die lebzeitigen Schenkungen ein Anlass für Streitigkeiten. Da wirft ein Erbe lt. § 2287 BGB dem Anderen, der ein Geschenk erhalten hat eine Bereicherung vor. Hierfür müsste allerdings nachgewiesen werden können, dass der Erblasser dieses Geschenk an einen Miterben in beeinträchtigender Absicht gemacht hat. Einen Auskunftsanspruch zum Geschenk haben die Miterben, das kann sogar bis zur Herausgabe des Geschenkes reichen unter Umständen. Schenkungen sollten grundsätzlich den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechen, übersteigen sie dieses Maß wird es kritisch.

Pflichtteilsberechtigte dürfen zudem durch eine Schenkung keinesfalls benachteiligt werden. Der Erbe ist gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten auskunftspflichtig im Hinblick auf die wertvollen Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Ableben des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt bei der Erbengemeinschaft können beschenkte Miterben verpflichtet sein diese Zuwendungen (§ 2050 BGB) untereinander finanziell oder in der Erbquote auszugleichen.

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