Nießbrauch

Der Nießbrauch ist ein gebräuchliches Hilfsinstrument bei der lebzeitigen Erbfolgeregelung. Bei der vorweggenommenen Erbfolge wird oft der Nießbrauch der Vermögenswerte vorbehalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit hat in den meisten Erbfällen auch steuerrechtliche Gründe. Meist möchten die Eltern erreichen, dass ihr erarbeitetes Vermögen ohne große Steuerbelastungen auf die nächste Generation übergeht. 

Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn Nachlässe vorliegen, die jeweils für sich große Erbschaftssteuern nach sich ziehen. Dieser Sachverhalt bleibt unproblematisch, wenn das zu versteuernde Gesamtvolumen des Vermögens die geltenden Freibeträge der Erben nicht übersteigt. Oftmals wird jedoch die Wertberechnung eines Vermögens unterschätzt und bei übersteigenden  Vermögenswerten sieht dies dann ganz anders aus.

Was ist Nießbrauch?

Juristische Laien, die sich fragen, was Nießbrauch ist, können zunächst in § 1030 BGB nachschlagen. Darin liefert der deutsche Gesetzgeber die Definition für den Nießbrauch an Sachen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um das Recht, eine fremde Sache beziehungsweise ein fremdes Recht oder Vermögen zu nutzen.

Definition Nießbrauch

Als Eigentümer einer Sache verfügt man über die Rechte zur Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung der betreffenden Sache. Durch den Nießbrauch tritt der Eigentümer diese Rechte an eine dritte Person ab und überträgt dem Berechtigten die Rechte zur Nutzung und Fruchtziehung. Lediglich das Verfügungsrecht verbleibt weiterhin beim Eigentümer der Sache.

Gemäß § 1030 BGB kann der Nießbrauch mit einer Beschränkung einhergehen, so dass einzelne Nutzungen der betreffenden Sache ausgeschlossen werden. Grundsätzlich kann der Nießbrauch nicht veräußert werden, eine Übertragung auf eine andere Person ist dahingegen durchaus möglich, wobei die Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Sache davon unberührt bleiben.

Nießbrauch – die klassische Lösung

Durch richtige Gestaltungen und Nutzung der Freibeträge kann man hingegen dafür sorgen, dass keine oder nur eine geringe Erbschaftssteuer anfällt. Im besten Falle  kann auch die steigende Progression bei der Erbschaftssteuerberechnung günstiger strukturiert werden.

Die klassische Lösung wäre, den Abkömmlingen zu Lebzeiten oder auch beim erstem Erbfall (Ableben des Vaters oder der Mutter) das Vermögen zu übertragen. Hierbei sollte dem/den Überlebenden der Nießbrauch auf Lebenszeit gesichert werden. Diese Ausge­staltung hilft, durch den Nießbrauch einen Aufschub der Erbschaftssteuern für die Kinder zu erreichen. Die Option zur sofortigen Besteuerung bleibt ihnen jedoch auch offen. Die Übernehmenden müssten sich ausrechnen lassen, ob diese Variante vorteilhafter ist.  Es wäre immerhin möglich,  dass eine wesentlich günstigere Versteuerung angesetzt wird. Dies  wäre auch zu überlegen,  wenn die Übertragung stufenweise angedacht ist.

Nießbrauch – die Möglichkeiten

Gut eignet sich für die Nießbrauchsregelung die Übergabe von Grundbesitz. Hierbei sollte man zusätzlich darauf achten, dass er auch langfristig vom neuen Besitzer nicht veräußert werden darf.

Welche Bedeutung kommt dem Nießbrauch zu? Der eingetragene Nießbraucher hat auch nach der Übergabe das vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Nutzungsrecht an dem bestimmten Gegenstand. Falls es sich um ein Aktiendepot handelt,  stehen dem Nießbrauchsberechtigten auch die Dividenden zu. Ebenso verhält es sich bei Spareinlagen, bei einem Grundstücksmieten oder die Gestaltung und Erträge aus Pachterträgen.

Im Gegenzug muss ein Nießbrauchsberechtigter die Kosten für das Nießbrauchsobjekt tragen. Dies ist vertragsabhängig und in der Regel handelt es sich um Aufwendungen, die regelmäßig und ständig zu begleichen sind. Dies sind Abgaben, laufende Verbrauchskosten und notwendige Verschleißreparaturen zum Erhalt des Grundbesitzes. Wichtig ist die richtige Vertragsgestaltung damit der Nießbrauch eine beiderseitig befriedigende Möglichkeit zur Vermögensübertragung darstellt.

Nießbrauch – Beispiele veranschaulichen die juristische Lage

Ein konkretes Nießbrauch-Beispiel veranschaulicht die Tragweite und den Inhalt dieses Rechts, das von Gesetzes wegen als Recht zur Nutzung und Fruchtziehung einer fremden Sache definiert wird. Juristische Laien können sich darunter nichts vorstellen und können sich anhand entsprechender Beispiele mit dem Nießbrauch vertraut machen.

Ein gutes Beispiel für den Umfang des Nießbrauchs ergibt sich durch die Vermietung eines Grundstücks durch den Nießbraucher. Dieser fungiert als Vermieter und erzielt auf diese Art und Weise Einkünfte, obwohl das Grundstück nicht sein Eigentum ist. Der Eigentümer verdient dahingegen nichts an dem Grundstück, da er weder das Recht zur Nutzung noch zur Fruchtziehung besitzt.

Schenkungen mit Nießbrauchvorbehalt

Schenkungen mit Nießbrauchvorbehalt können eine Alternative zu herkömmlichen Schenkungen sein und geben dem Schenker die Möglichkeit, zu Lebzeiten eine Schenkung vorzunehmen und gleichzeitig Rechte an der betreffenden Sache zu behalten. Grundsätzlich ist eine Schenkung eine Übertragung von Eigentum mit allen damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten. Wer sein Erbe zu Lebzeiten regeln und beispielsweise wegen der Erbschaftsteuer auf eine Schenkung ausweichen will, kann von einem sogenannten Nießbrauchvorbehalt profitieren und diesen bei der Bestellung des Nießbrauchs definieren.

Der Schenker kann sich durch einen Nießbrauchvorbehalt selbst absichern, denn einerseits überträgt er das Eigentum und nimmt eine Schenkung vor, andererseits behält er sich den Nießbrauch an den betreffenden Vermögenswerten vor. Der Beschenkte kann folglich über die Sache verfügen, die Nutzung und Fruchtziehung liegt dahingegen bei der durch den Nießbrauch begünstigten Person. Eine entsprechende Klausel kann problemlos im Schenkungsvertrag aufgeführt werden und macht die Entscheidung für eine Schenkung zu Lebzeiten in der Regel leichter.

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