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Erbschein

Einen Erbschein muss man grundsätzlich nur vorlegen, wenn kein Testament und auch kein Erbvertrag vorhanden sind. Die privatschriftlichen und eigenhändigen Testamente sollten beglaubigt sein, damit sie auch vor dem Grundbuchamt und den Banken gültig sind.  Wer einen Erbschein benötigt, muss sich an das zuständige Nachlassgericht wenden, um den Erbschein zu beantragen.

Den Erbschein benötigt man also, um gegenüber Banken zur Auszahlung von Guthaben und eventuellen Käufern von Immobilien zu belegen dass man hierzu berechtigt ist. Der Erbschein hat also Nachweise jedoch nur eine „eingeschränkte“ Gültigkeit. Das Nachlassgericht prüft bei der Ausfertigung des Erbscheines nur den Sachstand zum Zeitpunkt des Erbfalles. Bei Erbengemeinschaften sind Streitigkeiten  um das Erbe an der Tagesordnung und aktuellere Gerichtsurteile geben den Berechtigten stets den Vorrang. Der ausgestellte Erbschein kann von den Miterben ebenso angefochten werden, wie das Testament, wenn das Gericht feststellt dass es unrichtige Angaben enthält.

Unterscheidung zwischen Testament und Erbschein:

Das Testament kann von jeder Privatperson erstellt werden. Der Erbschein ist eine Nachweisurkunde, die nur von Nachlassgerichten auf Antrag ausgestellt werden kann.

Erbscheine gibt es nur auf Antrag

Der Erbschein wird dem berechtigten Personenkreis nur auf Antrag erteilt. Im Erbschein wird vermerkt welche Person was oder wie viel geerbt hat.  Bei einer Erbengemeinschaft gibt es verschiedene unterschiedliche Erbscheine, die besagen wie der Nachlass verteilt wird. Auf Einzelerbscheinen ist dies ebenfalls vermerkt.

Zum Erbscheinsantrag berechtigter Personenkreis:

  • Der Erbe
  • Der Vorerbe
  • Der Nacherbe
  • Erbschaftskäufer oder Erbteilerwerber
  • Bestellte Testamentsvollstrecker
  • Bestellte Nachlassverwalter
  • Gesetzliche Vertreter von Erben (z.B. Minderjährige oder Behinderte)
  • Nachlassgläubiger
  • Erbengläubiger (siehe Erbenhaftung)
  • Nachlassinsolvenzverwalter
  • Auseinandersetzungspfleger
  • Abwesenheitspfleger

Alle diese Personen können und müssen einen Nachweis führen, der ihre Berechtigung anzeigt

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist seit Oktober 1990 das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen (§§ 343 und 344 Fam.FG ). Diese Regelung ist gültig in der Bundesrepublik Deutschland und zwar unabhängig davon, in welchem der Bundesländer ein Erbfall eingetreten ist.

Tipp: Im Erbschein kann nicht geprüft werden, ob ein berechtigter sein Erbteil auch entsprechend verwalten kann. Bei minderjährigen Erbberechtigten müssen deshalb weitere Unterlagen vorgelegt werden. Die gesetzlichen Vertreter müssen eine Berechtigung erhalten, das Erbe in Vertretung des Minderjährigen zu verwalten. Welche Unterlagen notwendig sind, ist abhängig vom Alter des Erben und vom Inhalt des hinterlassenen Testaments. Der Umfang des geerbten Vermögens ist hierbei ebenfalls noch wichtig. Gerichte setzen bei großen Vermögen oft einen amtlichen Vormund für einen Minderjährigen ein. Das Vermögen des minderjährigen Erben ist hierdurch bis zur Volljährigkeit auch vor der eigenmächtigen Verwendung durch die Verwandtschaft geschützt . In der Regel wird die Vormundschaft des eigentlichen Erben bis zur Volljährigkeit jedoch von den Eltern übernommen.

Wo muss der Antrag auf einen Erbschein gestellt werden?

Die Erteilung des Erbscheines wird durch das Nachlassgericht (Amtsgericht) erfolgen, an dem der verstorbene Erblasser den letzten ständigen Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in Deutschland, so ist immer das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für die Erteilung der Erbscheine zuständig. Bei der Antragstellung ist es zwingend erforderlich, dass ein Erbe dem zuständigen Nachlassgericht die Erbberechtigung beweisen muss. Diese Anforderungen sind unterschiedlich bei gesetzlichen oder testamentarischen Erben.



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