Abwesenheitspfleger

Bei der Abwesenheitspflegschaft handelt es sich um eine juristische Pflegschaft nach deutschem Recht, die bei Abwesenheit eines Volljährigen zur Anwendung kommen kann. Eine Person gilt als abwesend, wenn ihr Aufenthalt ungeklärt ist und nicht ermittelt werden konnte. Für den Fall, dass die Vermögensangelegenheiten eines abwesenden Volljährigen einer Fürsorge bedürfen, wird das zuständige Vormundschaftsgericht tätig und bestellt einen Abwesenheitspfleger, der sich dann darum kümmert.

Aber nicht nur Menschen, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort nicht bekannt ist, gelten vor dem deutschen Gesetz als abwesend. So kommt es beispielsweise auch dann zu einer Abwesenheitspflegschaft, wenn der Aufenthalt einer Person zwar bekannt ist, diese jedoch nicht zurückkehren und ihre Vermögensangelegenheiten selbst regeln kann. Folglich vertritt ein Abwesenheitspfleger nicht ausschließlich verschollene Personen, obgleich dies der Regelfall ist.

Abwesenheitspfleger trifft Entscheidungen

Ein solcher Abwesenheitspfleger vertritt die Interessen des Abwesenden und fungiert als gesetzlicher Vertreter dieser abwesenden Person. Im Rahmen einer derartigen Abwesenheitspflegschaft können aber nicht nur die Vermögensangelegenheiten des abwesenden Volljährigen selbst geregelt werden, sondern auch eventuell anfallende, erbrechtliche Angelegenheiten. Falls also der Abwesende zum Erben wird, kann der gerichtlich bestellte Abwesenheitspfleger ebenfalls über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden.

Obwohl der Abwesenheitspfleger die gesetzliche Vertretung der abwesenden Person darstellt, ist dessen juristische Befugnis stark beschränkt, sodass dieser ausschließlich Angelegenheiten regeln kann, die im Zusammenhang mit dem Vermögen des jeweilig Abwesenden stehen. Somit umfasst der Wirkungskreis eines gerichtlichen Abwesenheitspflegers keinerlei, höchstpersönliche Rechtshandlungen, da diese ausschließlich der abwesende Pflegling selbst vornehmen darf.

Abwesenheitspfleger gesetzliche Grundlagen

Als Grundlage für die Abwesenheitspflegschaft dienen hierzulande § 1911 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sowie § 88 und § 89 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FGG). Demnach ist ein Abwesenheitspfleger neben den Vermögensangelegenheiten seines Pfleglings auch für dessen etwaige Erbschaft zuständig und regelt die erbrechtliche Auseinandersetzung. Zusätzlich enthält § 292 Absatz 2 der Strafprozessordnung Angaben über die Abwesenheitspflegschaft über das beschlagnahmte Vermögen eines Angeschuldigten, sodass eine solche Pflegschaft in praktisch allen Teilbereichen des deutschen Gesetzes eine Rolle spielen kann.

Die Arbeit des Abwesenheitspflegers endet, sobald die Verhinderung des Abwesenden beendet ist und somit die Voraussetzungen einer Abwesenheit nicht mehr gegeben sind. Auch im Falle der offiziellen Todeserklärung Kraft Gesetzes endet die Abwesenheitspflegschaft. Darüber hinaus kann eine solche Pflegschaft ebenfalls durch das zuständige Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn die mit der Abwesenheitspflegschaft verbundenen Vermögensangelegenheiten erfolgreich erledigt wurden.

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