Vormundschaft

Die Vormundschaft bezeichnet die allgemeine Fürsorge für das Kind und auch für das Vermögen eines Minderjährigen. Die Vormundschaft wird geordnet durch die §§ 1773 bis 1895 des BGB. Der Umfang der Vormundschaft entspricht dem einer elterlichen Fürsorge. Die Vormundschaft beinhaltet das Recht und die Pflicht, sowohl für das Mündel selbst zu vertreten als auch das Vermögen zu verwalten. Eine Vormundschaft endet natürlich mit der Volljährigkeit (§ 1882 BGB), dann ist dem Mündel das Vermögen zu übertragen. Wegen der weitreichenden Rechte werden Vormundschaften nur äußerst vertrauenswürdigen Menschen übertragen.

Die Vormundschaft muss von einer Pflegschaft (§§ 1909 – 1921 BGB) unterschieden werden, diese hat nur den Schutz eines eingegrenzten Aufgabengebietes zum Gegenstand.

Vormundschaft Anordnung durch Vormundschaftsgericht oder Eltern

Zur Vormundschaft kann jeder volljährige Deutsche gesetzlich verpflichtet werden denn sie ist ein Ehrenamt. Ausnahmen bei der Annahme des Ehrenamtes bestehen nur bei triftigen Gründen. Diese könnten in der Minderjährigkeit des Bestellten oder dessen Geschäftsunfähigkeit begründet sein. Ein besonderes Ablehnungsrecht haben Menschen, die bereits sechzig Jahre alt sind oder aus gesundheitlichen Ursachen die Vormundschaft nicht ordentlich führen könnten.

Aufgrund eines Testaments kann der/die Erblasser eine Person bestimmen, die bei seinem Ableben an seine Stelle tritt. Vormund wird in diesem Falle der von den Eltern des Mündels berufene Mensch. Wurde die Vormundschaft nicht durch die Eltern angeordnet, kann und muss das Vormundschaftsgericht nach Rücksprache mit dem Jugendamt einen geeigneten Vormund auswählen und benennen.
Der Vormund wird vom Gericht in drei wichtigen Fällen von Amts wegen auch angeordnet:

  • Wenn ein minderjähriger nicht unter der elterlicher Sorge versorgt ist
  • Falls die sorgeberechtigten Eltern als Personen und mit ihrem Vermögen nicht zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind
  • Wenn der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht festzustellen ist (Amnesie, Kriegswirren, Findelkind usw.)

 

Wenn Erwachsene Menschen ihre Obliegenheiten nicht mehr selbständig wahrnehmen können, geht die Vormundschaft des Minderjährigen in eine Betreuung (§§ 1896 – 1908 BGB) über.

Das Jugendamt kann von den Eltern des Minderjährigen als Vormund nicht benannt und auch keinesfalls ausgeschlossen werden. Als Eltern Minderjähriger ist es sinnvoll, im Testament oder im Erbvertrag anzuordnen wer im Falle des eigenen Ablebens vertrauenswürdig genug ist, die Vormundschaft der eigenen Kinder zu übernehmen. Die Vormundschaft kann von Angehörigen, guten Freunden usw. ausgeführt werden. Minderjährige Personen, geschäftsunfähige Menschen oder solche, die selbst unter einer rechtlichen Betreuung stehen, sind für die Vormundschaft ungeeignet. Wenn die Eltern keine Verfügung hinterlassen, bestimmt das Familiengericht einen Vormund.

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