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Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker soll in der Regel sicherstellen, dass die letztwilligen Verfügungen des verstorbenen Erblassers korrekt ausgeführt werden und fungiert in erbrechtlichen Angelegenheiten somit als eine Art Treuhänder. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Vollstreckung eines Testaments in den Paragraphen §§ 2197 ff. und ist folglich die Basis für die Arbeit eines Testamentsvollstreckers.

Aufgrund der Tatsache, dass ein Testamentsvollstrecker äußerst wichtige und vertrauensvolle Aufgaben übernimmt, kann dieser durch den Erblasser ernannt werden. Wer sein Erbe in guten Händen wissen möchte und bereits zu Lebzeiten alle erforderlichen Vorkehrungen für einen reibungslosen Ablauf treffen will, sollte in seinem Testament oder seinem Erbvertrag eine Person als Testamentsvollstrecker benennen. Alternativ besteht aber auch die Möglichkeit, eine Person zu bestimmen, die dann einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmt. Darüber hinaus kommt es aber ebenfalls oft vor, dass das zuständige Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Erblasser dies ausdrücklich gewünscht und in seinem Testament schriftlich festgehalten hat.

Testamentsvollstrecker einsetzen – Gründe

Obwohl es nicht zwingend erforderlich ist, einen Testamentsvollstrecker zu benennen, erweist sich dies in der Praxis häufig als recht vorteilhaft. Insbesondere im Falle einer Erbengemeinschaft wirkt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sehr positiv aus. Dieser überwacht die komplette Abwicklungs- oder Auseinandervollstreckung und verhindert, dass der letzte Wille des Erblassers missachtet wird. Wer also beispielsweise die Zerschlagung seines Nachlasses verhindern möchte, kann dies mithilfe eines zuverlässigen Testamentsvollstreckers erreichen.

Wer als Testamentsvollstrecker durch einen Erblasser benannt wurde, muss dieses Amt natürlich nicht zwingend übernehmen. Im Anschluss an die offizielle Testamentseröffnung hat man daher die Wahl, ob man das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt oder verweigert, wobei die entsprechende Entscheidung dem Nachlassgericht unverzüglich mitgeteilt werden muss. Da es sich hierbei um eine äußerst verantwortungsvolle Position handelt, sollte sich der Erblasser die Wahl des Testamentsvollstreckers genau überlegen. Zudem empfiehlt es sich, den gewünschten Testamentsvollstrecker noch zu Lebzeiten mit diesem Wunsch zu konfrontieren, um so herauszufinden, ob die jeweilige Person überhaupt bereit wäre, dieses Amt zu übernehmen.

Erbeneinschränkung durch den Testamentsvollstrecker

Erblasser sollten aber auch bedenken, dass sie ihren Erben mit der Benennung eines Testamentsvollstreckers die Verfügungsgewalt über sämtliche Nachlassgegenstände entziehen. Selbst die Nutzung dieser, sowie die aus den Nachlassgegenständen erzielten Reinerträge stehen den Erben nicht zu, es sei denn dies wurde ausdrücklich testamentarisch angeordnet. Ausschließlich der Testamentsvollstrecker ist verwaltungsbefugt und berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Einerseits bedeutet dies zwar eine gewisse Sicherheit, schließlich setzt sich der Vollstrecker für die Durchsetzung des letzten Willens ein, aber andererseits hat dieser dann auch die Kontrolle über das gesamte Vermögen.

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