Russisches Erbrecht im Fokus

Viele Regelungen kann man vergleichen zwischen dem russischen und dem deutschen Erbrecht. Im Hinblick auf die Erbschaftssteuer lohnt sich allerdings ein zweiter Blick. In der Russischen Föderation ist das Zivilgesetzbuch maßgebend für das russische Erbrecht und dient diesbezüglich als zentrale Gesetzesgrundlage. Obgleich die Grundprinzipien des russischen Erbrechts der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland in gewissen Punkten ähneln, unterscheidet sich das Erbrecht Russlands erheblich von den erbrechtlichen Bestimmungen des deutschen Gesetzgebers. Aus diesem Grund ist eine intensive Auseinandersetzung mit der Thematik nahezu unumgänglich, sofern man mit dem russischen Erbrecht in Berührung kommt. In einem solchen Fall ist es außerdem ratsam, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der mit dem russischen Erbrecht vertraut ist.

Insbesondere in internationalen Erbfällen, wie zum Beispiel deutsch-russischen Erbfällen, sollte man einen juristischen Fachmann hinzuziehen und sich von diesem unterstützen lassen. In den letzten Jahrzehnten wird erben immer internationaler und oftmals muss schließlich zunächst einmal geklärt werden, welches Erbrecht in welchem Umfang Anwendung findet. Folglich muss man zunächst in Erfahrung bringen, wie das russische Erbrecht mit internationalen Erbfällen umgeht. In einem ersten Schritt kann man sich aber auch selbst mit dem Erbrecht der Russischen Föderation befassen und mit dessen grundlegenden Prinzipien beschäftigen. Erblasser können im Vorfeld eine Internationale Nachlassvollmacht erstellen und hierdurch für die Erben vieles vereinfachen.

Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge in Russland

Der russische Gesetzgeber unterscheidet hinsichtlich des Erbrechts zunächst zwischen der gesetzlichen und einer gewillkürten Erbfolge. Dementsprechend können künftige Erblasser mit einem Testament für den eigenen Erbfall vorsorgen oder sich alternativ auf die gesetzliche Erbfolge verlassen, obgleich diese Entscheidung oftmals mehr oder weniger unbewusst getroffen wird. So widmen sich in der Regel verhältnismäßig wenige Menschen zu Lebzeiten ihrer Nachlassvorsorge, so dass die gesetzliche Erbfolge zumeist Anwendung findet.

Kommt das russische Erbrecht zum Einsatz, ohne dass der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, gilt die gesetzliche Erbfolge Russlands. Diese basiert auf einem strikten Ordnungssystem, in dessen Rahmen die Hinterbliebenen des verstorbenen Erblassers kategorisiert werden. Insgesamt kennt der russische Gesetzgeber sieben Ordnungen innerhalb der gesetzlichen Erbfolge und gibt hierbei natürlich der höchsten Ordnung den Vorzug. Folglich schließt die Existenz mindestens eines Erben einer Ordnung alle nachfolgenden Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge aus. In dieser Hinsicht ähnelt die gesetzliche Erbfolge Russlands ihrem deutschen Pendant stark. Allerdings existieren hier durchaus Unterschiede, was sich unter anderem anhand der Aufteilung der Ordnungen zeigt. So gehören neben den Kindern auch die Eltern sowie der überlebende Ehegatte des verstorbenen Erblassers in Russland zu den Erben erster Ordnung. Die Geschwister, Halbgeschwister und Großeltern des Verstorbenen werden dahingegen in der zweiten Ordnung geführt. Obwohl das Grundprinzip des gesetzlichen Erbrechts in Russland der deutschen gesetzlichen Erbfolge entspricht, bestehen hier durchaus erhebliche Differenzen.

Russische Erblasser sind allerdings in keinster Weise gezwungen, die gesetzliche Erbfolge zu akzeptieren und hinzunehmen, denn durch eine Verfügung von Todes wegen können sie eine gewillkürte Erbfolge definieren. Juristische Basis hierfür ist in der Russischen Föderation das Zivilgesetzbuch, das Auskunft über die Bestimmungen der Testamentserrichtung gibt. Nur eine Verfügung von Todes wegen, die den Regelungen des Zivilgesetzbuches entspricht, wird vom russischen Gesetzgeber anerkannt und setzt somit die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. 

Das klassische Testament muss vom Testator persönlich und schriftlich errichtet werden. Weiterhin ist eine Errichtung vor einem Notar erforderlich.

Die testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist auch in Russland möglich und gibt künftigen Erblassern ein Höchstmaß an Sicherheit, denn so können sie sich sicher sein, dass ihr letzter Wille nach ihrem Ableben in die Tat umgesetzt wird. Der Testamentsvollstrecker wahrt den letzten Willen des Erblassers und kümmert sich zugleich um einen reibungslosen Ablauf des Nachlassverfahrens. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass im russischen Erbrecht neben dem gewöhnlichen Testament auch eine Sonderform der Verfügung von Todes wegen von Gesetzes wegen akzeptiert wird. Hierbei handelt es sich um ein spezielles Testament, das sich ausschließlich mit den Bankguthaben des Testators befasst. Wer eine entsprechende letztwillige Verfügung errichten möchte, muss zu diesem Zweck die Bankfiliale aufsuchen und dort eine schriftliche Verfügung errichten.

In der Russischen Föderation existiert somit eine Testierfreiheit ähnlich der deutschen, die es künftigen Erblassern freistellt, in einer Verfügung von Todes wegen festzulegen, wer in welchem Umfang an ihrem Nachlass beteiligt werden soll. Ebenso wie in deutschen Erbrecht, wird diese Freiheit aber auch in Russland durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Das russische Erbrecht sieht vor, dass bestimmte Personen von Gesetzes wegen erbrechtlich abgesichert werden, unabhängig davon, wie der Erblasser sein Testament gestaltet hat. 

Neben minderjährigen Kindern sind auch arbeitsunfähige Kinder des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Der gesetzliche Pflichtteil steht weiterhin allen Familienmitgliedern zu, denen gegenüber der verstorbene Erblasser zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war.

Die russische Erbschaftsteuer

Ein wesentlicher Aspekt, den man auch im russischen Erbrecht nicht außer Acht lassen sollte, ist die Erbschaftsteuer. 

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, zu denen unter anderem auch die Bundesrepublik Deutschland gehört, kennt das russische Erbrecht im Allgemeinen keine Erbschaftsteuer. Folglich werden Erbschaften in der Russischen Föderation grundsätzlich nicht besteuert, so dass Erben keinen Teil des Nachlasses an den Fiskus abtreten müssen. Eine Erbschaftsteuer-Reform aus dem Jahr 2006 ist die Grundlage für diese Steuerfreiheit. 

Ausnahme: Allerdings existiert diesbezüglich bei Immobilien eine Ausnahmeregelung, die sich auf Schenkungen bezieht. Immobilien-Erbschaften sind demnach von der Steuer befreit, wird Immobilienvermögen aber im Rahmen einer Schenkung auf eine Person übertragen, die nicht zum näheren Verwandtenkreis des Schenkers gehört, werden Steuern fällig.

Russland und das internationale Erbrecht

Das russische Erbrecht ist nicht nur für nationale, sondern auch für das Erben mit Auslandsbezug von Belang und hält diesbezüglich umfassende Regelungen bereit. Zunächst gilt es in einem internationalen Erbfall stets festzustellen, welches Rechtssystem nun zuständig ist. Das Erbstatut in der Russischen Föderation geht aus Art. 1224 ZGB hervor. Demnach muss in Zusammenhang mit dem russischen Erbrecht zwischen beweglichen und unbeweglichen Vermögen differenziert werden.

Das Erbstatut für unbewegliches Vermögen ergibt sich im internationalen Erbrecht der Russischen Föderation aus dem Ort, in dem sich die betreffenden Vermögenswerte befinden. Folglich ist das Erbrecht des Landes zuständig, indem das unbewegliche Nachlassvermögen belegen ist. Für unbewegliches Vermögen, für das ein Eintrag ins staatliche Register Russlands existiert, gilt stets das russische Erbrecht. Bei beweglichem Vermögen im Nachlass verhält es sich dahingegen anders, denn hier ist der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers maßgebend. Unabhängig von der Nationalität des Verstorbenen, ergibt sich so die Zuständigkeit des Erbrechts.

Hinsichtlich der Testamentserrichtung gibt es im internationalen Erbrecht Russlands ebenfalls einiges Besonderheiten. Art. 1224 ZGB entsprechend ist das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, maßgebend für die Testierfähigkeit. Auch die Rechtswirksamkeit der Verfügung von Todes wegen unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem der Testator zuletzt oder zur Zeit der Testamentserrichtung wohnhaft war.

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