Erben mit Auslandsbezug

Hinterlässt ein Erblasser nach seinem Tod nicht nur Vermögen im Inland, spricht die Justiz in Deutschland in diesem Zusammenhang im Allgemeinen von einem Erbfall mit Auslandsbezug. Durch den gegebenen Auslandsbezug ist hierbei nicht nur das deutsche Erbrecht von Belang, schließlich verfügen die anderen an dem Erbfall beteiligten Staaten ebenfalls über ein eigenes Erbrecht. Die zentrale Frage eines jeden Erbfalls mit Auslandsbezug besteht demzufolge darin, welche erbrechtlichen Regelungen in dem konkreten Fall relevant sind. Juristische Laien neigen mitunter dazu, den Auslandsbezug zu unterschätzen, was sich allerdings immer wieder als schwerwiegender Fehler erweist. Der Verstorbene muss keineswegs im Ausland gelebt haben, denn ein Auslandsbezug ist bereits im Falle eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung im Ausland gegeben.

Auch ohne einen solchen Auslandsbezug erweisen sich Erbfälle als recht kompliziert. Aus diesem Grund sollten juristische Laien bei Vorliegen einer Auslandsberührung einen kompetenten Fachanwalt hinzuziehen, der bestens mit dem Erbrecht vertraut ist und zudem die erbrechtlichen Besonderheiten der beteiligten Staaten kennt. Auf diese Art und Weise hat man beim Erben einen erfahrenen Experten an seiner Seite, der die Abläufe genau kennt und weiß, wie ein Erbfall mit Auslandsbezug zu handhaben ist. Teilweise werden Erbfälle im Ausland nur geringfügig anders behandelt, während in einigen Staaten durchaus gravierende Unterschiede bestehen. Als Hinterbliebener des verstorbenen Erblassers ist man zunächst voller Trauer und hat somit weder die Kompetenz noch die Muße sich intensiv mit den konträren Erbrechtssystemen auseinanderzusetzen. Diese Aufgabe einem Fachmann zu überlassen, ist daher dringend schon dem Erblasser vor der Übertragung des ausländischen Vermögens anzuraten.

Wann liegt ein Erbfall mit Auslandsbezug vor?

Bevor es an die Regelung des Nachlasses geht, stellt sich naturgemäß die Frage, ob überhaupt ein Erbfall mit Auslandsbezug vorliegt. Wenn der verstorbene Erblasser Vermögen im Ausland hinterlassen hat, liegt eindeutig ein Auslandsbezug vor. Dies gilt allerdings auch für Erbfälle, in denen zwar ausschließlich Inlandsvermögen zum Nachlass gehört, der Verstorbene aber Staatsbürger eines anderen Staates war. So kann es mitunter zu einer Situation kommen, in der ein ausländisches Erbrecht für Nachlassvermögen in Deutschland Anwendung findet.

Im Falle eines Auslandsbezugs eines Erbfalls gilt es zu klären, welches Erbrecht zum Einsatz kommt. Ob das deutsche oder ausländische, z.B. das spanische oder italienische Erbrecht relevant ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das Internationale Privatrecht, kurz IPR, gibt diesbezüglich Auskunft und erweist sich somit bei Erbfällen mit Auslandsbezug als wichtige juristische Grundlage z.B. beim Erbschaftsrecht für Auswanderer oder Migranten.

Staatsangehörigkeitsprinzip oder Wohnsitzprinzip bei Auslandsbezug

Grundsätzlich unterscheidet man in diesem Zusammenhang bei der Erbschaft im Ausland zwischen dem Staatsangehörigkeitsprinzip und dem Wohnsitzprinzip. Während im Rahmen des Staatsangehörigkeitsprinzips die Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers darüber entscheidet, welches Erbrecht zum Einsatz kommt, ist beim Wohnsitzprinzip der letzte Wohnsitz des Erblassers ausschlaggebend.

Erbfälle mit Auslandsbezug werden im Allgemeinen nach zwei Prinzipien beurteilt, so dass man lediglich oder vorrangig in Erfahrung bringen muss, welches der Prinzipien im eigenen Erbfall Anwendung findet. 

Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Staaten, in denen das Staatsangehörigkeitsprinzip Anwendung findet. Dem deutschen IPR zufolge wird somit auf das jeweilige ausländische Erbrecht verwiesen, wenn ein Ausländer hierzulande verstirbt. Dass dieser mitunter seinen Wohnsitz bereits seit Jahren in Deutschland hatte, spielt keine Rolle, da nur die Staatsangehörigkeit von Bedeutung ist. In anderen Ländern ist dahingegen das Wohnsitzprinzip die Basis für Erbfälle mit Auslandsbezug. In Dänemark ist dies beispielsweise der Fall, so dass hier ausschließlich der letzte Wohnsitz des Erblassers entscheidend ist.

Solange die an einem Erbfall mit Auslandsbezug beteiligten Staaten gleichermaßen das Staatsangehörigkeits- oder Wohnsitzprinzip verfolgen, ist die Sachlage klar und es ergeben sich keine weiteren Probleme. Anders sieht dies allerdings aus, wenn diese beiden Systeme gewissermaßen miteinander kollidieren. Verstirbt beispielsweise ein Däne mit Wohnsitz in Deutschland, verweist das Internationale Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der dänischen Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an das dänische Erbrecht. In Dänemark ist wiederum der Wohnsitz des Erblassers entscheidend, weshalb hier an das deutsche Erbrecht zurückverwiesen wird. In solchen Fällen der Rückverweisung kommt dann üblicherweise das deutsche Erbrecht zum Zuge.

Darüber hinaus existieren in einigen Staaten, wie zum Beispiel Frankreich, besondere Regelungen im Bezug auf Auslandsimmobilien. So werden in Frankreich befindliche Immobilien auch dem französischen Erbrecht entsprechend behandelt, unabhängig vom Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Im Zuge dessen kommt es mitunter zu einer Nachlassspaltung, wodurch in einem Erbfall mit Auslandsbezug mitunter erbrechtliche Regelungen mehrerer Staaten Anwendung finden können.

In Anbetracht der immensen Komplexität solcher Erbfälle sollten die Hinterbliebenen einen Fachmann hinzuziehen, denn nur so kann auch gewährleistet werden, dass man alle seine Ansprüche geltend machen kann. Zahlreiche Änderungen bewogen das Europaparlament ein Wahlrecht für Europäer einzuführen. Zudem erhalten Sie in unserem Bereich Internationales Familienrecht und Erbrecht weitere wertvolle Hinweise zu den einzelnen Ländergesetzen zu einem Erbfall mit Auslandsbezug.

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