Was bedeutet denn eigentlich Testierfreiheit?

Mit der Testierfreiheit bezeichnet der Gesetzgeber die Freiheit, durch letztwillige Verfügungen zu bestimmen, wer das Vermögen einmal übernimmt, lt. §§ 1937, 1939 und 1941 BGB. Die Testierfreiheit dürfte lt. § 2302 BGB nicht durch einen Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Es ist jedoch durch den Abschluss eines Erbvertrags (§ 2289 BGB) oder durch wechselbezügliche Anordnungen in einem gemeinsamen Testament (§ 2270 BGB) möglich die eigene Testierfreiheit einzuschränken. Ebenso hat der Gesetzgeber durch das Pflichtteilsrecht eine Einschränkung der Testierfreiheit eingebaut. Die Testierfreiheit ist nicht nur durch das Erbrecht sondern auch durch das Grundgesetz geschützt und zwar im Artikel 14 stehen entsprechende Vorgaben.

Der Erblasser hat die volle Verfügungsbefugnis in seinem Testament in dem er auch Einschränkungen, Auflagen usw. treffen kann.

Nur wenn ein Verstorbener dieses Recht nicht genutzt hat, wird das Erbrecht mit der gesetzlichen Erbfolge eingreifen. Wer dies nicht wünscht, sollte ein Testament schreiben und seinen Rechtsnachfolger mit einer eigenen „gewillkürten“ Erbfolge bestimmen.

Die Testierfreiheit gilt für alle Testamentsformen. Testamente können folgendermaßen verfasst  werden:

 

 

Vorschriften zur Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit besteht für geistig gesunde Menschen ab der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres.

Inhalt des Testaments

Im Testament kann jeder Mensch den Erben einsetzen und Vor- und Nacherben oder einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Er kann zudem ein Vermächtnis oder mehrere vergeben und Auflagen machen für die Vergabe seines Vermögens (Grabpflege z.B.). Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit erweitert, gänzlich geändert oder vernichtet oder widerrufen werden. (Gemeinschaftliche Verfügungen können nur zu Lebzeiten beider Verfügenden durch einen Widerruf, der dem anderen zur Kenntnis gebracht wird, aufgehoben werden)

Auch hierzu finden Sie ausführliche Informationen in unseren Artikeln: Testierfähigkeit, Testierunfähigkeit, Testierwille, Testierfreiheit.

 

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