Den Nachlass vermachen

Wer nicht Jura studiert hat oder sich aus anderen Gründen intensiv mit der Rechtswissenschaft beschäftigt, verfügt naturgemäß über kein Fachwissen aus dem juristischen Bereich und tut sich daher auch mitunter schwer, Gesetzestexte zu verstehen und richtig zu interpretieren. Dies liegt vor allem an der juristischen Fachsprache, deren Inhalt sich Laien teilweise nicht sofort erschließt. In der Praxis sorgt dies nicht selten für Probleme, denn auch Laien kommen im Alltag mehr oder weniger stark mit der Rechtsprechung in Berührung und haben im Zuge dessen immer wieder mit Verständnisproblemen zu kämpfen. 

Vor allem auf künftige Erblasser, die für die Zukunft vorsorgen möchten, trifft dies zu, schließlich müssen diese die Modalitäten des deutschen Erbrechts heute kennen, um eine entsprechende Verfügung von Todes wegen zu errichten. Natürlich kann man sich in allen Lebenslagen von Rechtsanwälten beraten lassen, doch viele Menschen bevorzugen es doch, ihre Dinge alleine zu regeln und das gilt vor allem auch für den letzten Willen. Es tauchen hierbei Fragen auf nach den Formvorschriften, richtigen Formulierungen und auch ob man jede einzelne Seite unterschreiben muss.

Das Testament richtig formulieren

Im Zuge dessen muss man aber in ganz besonderem Maße auf seine Wortwahl achten, schließlich soll die Verfügung von Todes wegen nach dem eigenen Ableben korrekt umgesetzt und nicht ausgelegt werden. Eine Testament Auslegung geht immer mit Unwägbarkeiten einher, welche der Erblasser naturgemäß nicht mehr beeinflussen kann. In Anbetracht der Tatsache, dass man selbst naturgemäß nichts mehr richtigstellen kann, ist es extrem wichtig, sich in seinem Testament klar und eindeutig auszudrücken. Ausdrücke, die im normalen Sprachgebrauch eindeutig erscheinen, können in der juristischen Fachsprache durchaus eine andere Bedeutung haben. Juristische Laien, die beispielsweise davon sprechen, ihren Nachlass zu vermachen, meinen hiermit keineswegs die Anordnung eines Vermächtnisses, sondern meinen hiermit das Vererben ihres Vermögens. 

Eine Diskrepanz bei der falschen Wortwahl kann im Nachhinein nicht mehr richtiggestellt werden, so dass die Verfügung von Todes wegen womöglich doch anders als vom Erblasser gewünscht ausgelegt wird. Um dies zu vermeiden, ist es von immenser Wichtigkeit, sich mit der Fachsprache der Rechtswissenschaften gerade wegen dieser Tatsache zu beschäftigen. Im Idealfall kann man bei der Errichtung oder mindestens für Ratschläge zum Testament auch auf die Mithilfe eines erfahrenen Juristen zählen und lässt sich beispielsweise im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Testaments ausführlich vom Rechtsanwalt für Erbrecht Fragen oder einem Notar beraten.

Nachlass vermachen oder vererben

Eine wichtige Entscheidung, die der künftige Erblasser bei der Errichtung seines Testaments zu treffen hat, dreht sich darum, ob er seinen Nachlass vermachen oder vererben möchte. Wer schreibt, dass er einer Person bestimmte Vermögenswerte aus dem Nachlass vermachen möchte, will auf diese Art und Weise unter Umständen sogar eine Erbeinsetzung vornehmen. Das Wort „vermachen“ deutet für das Nachlassgericht dahingegen auf ein testamentarisches Vermächtnis hin, so dass sich hierdurch teilweise erhebliche Unterschiede und Unsicherheiten ergeben. 

Juristische Laien verwenden die Begriffe vermachen und vererben oftmals als Synonyme und sind sich gar nicht darüber im Klaren, dass sie in einem Fall ein Vermächtnis anordnen und in dem anderen Fall den Rechtsnachfolger bestimmen, also eine Erbeinsetzung vornehmen.

Wer übernimmt die Rechtsnachfolge?

Nichtsdestotrotz gilt es diesbezüglich strikt zu unterscheiden. Als Erbe übernimmt man die Gesamtrechtsnachfolge des verstorbenen Erblassers und das auch mit der Konsequenz der generellen Erbenhaftung. Automatisch wird man bei mehreren Erben auch Mitglied der Erbengemeinschaft. Im Zuge dessen erwirbt man erbrechtliche Ansprüche am Nachlass, der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gleichermaßen beinhalten kann. 

Im Gegensatz dazu verfügt der Vermächtnisnehmer über kein gesetzliches Erbrecht und wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und tritt auch keine Rechtsnachfolge an. Folglich kann dieser keine gesetzlichen Ansprüche am Nachlass geltend machen. Durch das im Testament angeordnete Vermächtnis hat man lediglich Anspruch auf den jeweiligen Gegenstand, wobei die Erben diesbezüglich beschwert sind und zur Herausgabe des betreffenden Vermögenswertes verpflichtet sind, also das Vermächtnis erfüllen müssen. 

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass sich ein Vermächtnis nur auf einzelne Gegenstände bezieht, während eine Erbschaft das gesamte Nachlassvermögen mit allen Rechten und Pflichten betrifft. Bei der Formulierung eines eigenhändigen Testaments ganz ohne die Unterstützung eines Juristen sollte man diese Differenzierung stets vor Augen haben.

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