Testament rechtswirksam erstellen
Naturgemäß befasst man sich nur ungern mit dem Thema Tod und mag schon gar nicht an den eigenen Tod denken. Ungewissheit und Ängste sorgen dafür, dass das Sterben und der Tod zu Tabuthemen werden. Die allgemeine Berührungsangst mit dieser Thematik ist natürlich verständlich und nachvollziehbar, aber in der Regel wenig vorteilhaft. Wer eine Konfrontation mit dem Thema Tod scheut, baut starke Hemmungen auf und muss mit einer mehr oder weniger großen Angst leben, die sich im Alter noch verstärkt, schließlich verschont der Tod niemanden und erwartet jeden am Ende seines Lebens, wann auch immer dieses sein wird. Aus diesem Grund sollte man akzeptieren, dass der Tod ebenso wie die Geburt ein fester und unveränderlicher Bestandteil des Lebens ist.
Menschen, die den Tod akzeptieren und nicht aus ihrem Bewusstsein verdrängen, haben die Chance, sich gewissermaßen hierauf vorzubereiten. Sie können zum Beispiel Sterbegeld Vorsorge zu Lebzeiten treffen und indem sie eine entsprechende Nachlassplanung und Maßnahmen ergreifen, um adäquat vorzusorgen. Wer aus dem Leben scheidet, hinterlässt nicht nur Familie und Freunde, sondern zumeist auch ein mehr oder weniger großes Vermögen. Viele Menschen verwenden viel Kraft auf den Aufbau ihres Vermögens und nehmen auch so manche Entbehrung in Kauf, um sich später etwas leisten zu können. In vielen Fällen handelt es sich bei den Anschaffungen um bleibende Werte, wie zum Beispiel Kunst oder Immobilien, die zu vererben sind. Auch nach dem eigenen Tod sollen diese Dinge häufig in der Familie bleiben und gehegt und gepflegt werden, wenn es nach dem künftigen Erblasser geht. Um dies zu erreichen und durchzusetzen, empfiehlt es sich, selbst aktiv zu werden und ein Testament zu errichten und die Verwandten, welche das Haus erben selbst zu bestimmen.
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Rechtswirksames Testament erstellen und für den eigenen Erbfall vorsorgen
Das Testament ist die gängigste Variante der Verfügung von Todes wegen und gibt Verbrauchern die Möglichkeit, zu Lebzeiten für den eigenen Tod vorzusorgen und festzulegen, was mit ihrem Hab und Gut geschehen soll. Zunächst ist eine solche Vorsorge oftmals mit einem unguten Gefühl verbunden, da man sich im Allgemeinen nur ungern mit dem eigenen Tod auseinandersetzt. Wer sich aber dennoch damit befasst und der Errichtung eines Testaments widmet, kann beruhigt sein und der Zukunft entspannter entgegensehen, schließlich ist für den Fall der Fälle vorgesorgt.
Bevor es aber soweit ist und man sich entspannt zurücklehnen kann, gilt es ein rechtswirksames Testament zu erstellen. Hierzu genügt es nicht, seine Wünsche einfach zu Papier zu bringen, denn der Gesetzgeber sieht einige Formvorschriften im privatschriftlichen Testament vor. Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments muss man vor allem darauf achten, dass die Verfügung von Todes wegen vom Erblasser komplett handschriftlich niedergeschrieben werden muss. Weiterhin muss der künftige Erblasser sein Testament unterschreiben und mit Ort und Datum der Testamentserrichtung versehen. Zusätzliche Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament existieren gemäß § 2247 BGB nicht.
Im Gegensatz dazu ist ein öffentliches Testament, das ebenfalls als ordentliches Testament gilt, in § 2232 BGB geregelt und stellt somit vollkommen andere Anforderungen. Ob der Erblasser seinen letzten Willen handschriftlich oder beispielsweise mit dem Computer niederschreibt, spielt hierbei keine Rolle und hat keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Verfügung von Todes wegen. Um ein solches Testament rechtswirksam zu erstellen, ist es allerdings zwingend erforderlich, einen Notar aufzusuchen, da ein öffentliches Testament einer notariellen Beurkundung bedarf. Der Testator kann dem Notar im Zuge dessen ein Schriftstück übergeben oder alternativ seinen letzten Willen mündlich erklären. Der Notar errichtet dann ein entsprechendes Testament für seinen Mandanten und berät diesen zuvor umfassend in Sachen Erbrecht und Testamentserrichtung. Zudem stellt der Notar die Testierfähigkeit des künftigen Erblassers fest und beurkundet das öffentliche Testament, bevor dieses in die amtliche Verwahrung gegeben wird.
Einschränkungen der Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht
Verbraucher, die für den eigenen Todesfall vorsorgen möchten und zu diesem Zweck ein rechtswirksames Testament erstellen, müssen sich in erster Linie an die Formvorschriften halten. Inhaltlich kann man sich auf die in § 1937 BGB verankerte Testierfreiheit berufen und so die eigenen Wünsche und Vorstellungen ohne Weiteres im Rahmen der Verfügung von Todes wegen durchsetzen.
Trotz bestehender Testierfreiheit darf man allerdings nicht außer Acht lassen, dass es diesbezüglich gewisse Einschränkungen gibt. Insbesondere durch das Pflichtteilsrecht greift der deutsche Gesetzgeber in die allgemeine Testierfreiheit ein und legt fest, dass den engsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Erbe zusteht, sofern sie gemäß § 2309 BGB zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören. Wer seinen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner, seine Eltern und Abkömmlinge testamentarisch gar nicht oder unzureichend bedenkt, muss daher in Kauf nehmen, dass die tatsächliche Nachlassverteilung durch den Pflichtteil von der Verfügung von Todes wegen abweichen könnte. Künftige Erblasser, die ein rechtswirksames Testament hinterlassen möchten, sollten daher auch die Einschränkungen der Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht berücksichtigen.