Testament erstellen

Jeder volljährige und voll geschäftsfähige Erblasser, kann ein Testament erstellen. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, mit und ohne Hilfe das Testament zu erstellen. Geistig gestörten und geisteskranken oder auch Bewusstseinsgestörten Personen ist es nicht erlaubt, ein Testament zu erstellen.
Minderjährige haben diese Möglichkeit ab ihrem vollendeten 16. Lebensjahr. Allerdings unterliegen sie bestimmten Einengungen, beim Erstellen des Testaments. Sie können bis zur Volljährigkeit lediglich ein öffentliches Testament erstellen.

 

Testament erstellen

Testament erstellen – vermeiden Sie Erbstreitigkeiten

Erbengemeinschaften sind ein Quell ständiger Streitigkeiten unter den Miterben. Der Erblasser hat durch die Testierfreiheit die Möglichkeit dies auch zu vermeiden. Vermeiden Sie vor allen Dingen unklare Formulierungen. Wenn der letzte Wille nicht eindeutig geklärt werden kann, wäre Ihr letzter Wille unwirksam. Personen, bei zudem die Testierfähigkeit angezweifelt werden könnte, sollten ein Attest dem Testament beizufügen. Der Hausarzt kann bescheinigen, dass man aus medizinischer Sichtweise in der Lage ist, den eigenen Willen eigenverantwortlich zu erstellen. Mit diesem Attest ist auch ein sehr alter und gebrechlicher Mensch in der Lage ein rechtsgültiges Testament zu erstellen. Manche Erben versuchen durch die Einrede der Testierunfähigkeit unbequeme Testamente aus dem Weg zu schafffen.

Testament erstellen – das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament schließt Zweifel an der Testierfähigkeit einer Person immer aus, denn Notare dürfen mit solchen Personen kein Testament erstellen. Notare (§ 17 BeurkG) sind dazu verpflichtet, potentielle Erblasser voll umfänglich zu unterstützen. Der Notar erstellt den letzten Willen rechtlich  einwandfrei. Wenn der Erblasser dem Notar allerdings ein verschlossenes Testament zur Aufbewahrung übergibt verzichtet er durch diese Handlung auf dessen Beratung. Diese Vorgehensweise trifft häufig dann zu, wenn das eigenhändig erstellte Testament nur amtlich hinterlegt werden soll.

Die fachliche Beratung, gerade zum Pflichtteilsanspruch der nahen Verwandten kann erbliche Streitigkeiten vermeiden. Wenn der Erblasser beim Erstellen des Testaments den Pflichtteil vernachlässigt, führt dies unweigerlich zu Problemen. Es gibt einige gesetzliche Bestimmungen, die beim Erstellen eines Testaments zu  berücksichtigen sind. Bei zweifelhaften Anordnungen kann er davon ausgehen, dass seine letzte Verfügung frei nach dem Willen anderer Menschen interpretiert wird und nicht wie vorgesehen umgesetzt wird. Ein notarielles oder öffentliches Testament ist mit Kosten verbunden. Der Notar ist berechtigt, seine Verrichtung nach der Gebührenordnung in Rechnung zu stellen. Die Gebührenhöhe wird berechnet nach dem Wert des Nachlasses. Das notariell erstellte Testament macht für die Erben den Erbschein überflüssig. Der Erbschein kann bei einem kleinen Nachlass unter Umständen mehr kosten als das notarielle Testament. Der letzte Wille kann dem Notar vor erstellt in einem maschinenschriftlichen Computer-Ausdruck übergeben werden. Nach der Beratung und eventuellen Änderung bestätigt der Notar durch seine Unterschrift und sein Siegel die Echtheit Ihrer Unterschrift.

Testament erstellen – privatschriftlich

Das eigenhändige Testament muss von A – Z, also ohne ein einziges gedrucktes Wort erstellt werden. Beim Erstellen des Testaments kann der Erblasser, dies ist gerade bei Erbengemeinschaften oft wichtig, eine Testamentsvollstreckung anordnen. Genauso ist es möglich, einen Vorerben und Nacherben im Testament zu bestellen. Der Vorerbe erhält das Vermögen zwar zuerst muss aber eine ganze Reihe von Auflagen beachten. Der Nacherbe folgt dem Vorerben und hat in seiner Rechtsstellung umfassende Rechte gegenüber diesem. Vor der Einsetzung dieser Regelung ist es auf jeden Fall anzuraten, die Bestimmungen zu studieren. Erblasser von großen Vermögenswerten sollten sich beizeiten mit dem Erbschaftssteuergesetz ( ErbStg ) befassen, denn durch Schenkungen ließe sich einige Steuerbelastung für die Erben sparen.

Testament erstellen – die Enterbung

Wegen Familienstreitigkeiten oder im Falle von Scheidungen denken viele Erblasser über eine Enterbung nach. Die Enterbung von gesetzlich berechtigten Erben hat jedoch gesetzliche Hürden, die der Erblasser beim Erstellen des Testaments beachten sollte.

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