Das öffentliche Testament

In der Bundesrepublik Deutschland werden grundsätzlich zwei Testamentsformen als ordentliche Formen der Errichtung eines Testaments akzeptiert. So unterscheidet man in diesem Zusammenhang zwischen einem eigenhändigen Testament und dem öffentlichen Testament. Beide Testamentsformen hat der Gesetzgeber ranggleich nebeneinander gestellt.

Bei beiden Varianten handelt es sich um rechtswirksame Verfügungen von Todes wegen, sofern diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erstellt werden. Nichtsdestotrotz sind das eigenhändige und das öffentliche Testament in vielerlei Hinsicht konträr und unterscheiden sich so maßgeblich voneinander.

Das handschriftliche Testament

Wie der Name bereits aussagt, muss ein eigenhändiges Testament handschriftlich und eigenhändig durch den Erblasser verfasst werden. Eine solche Verfügung von Todes wegen bedarf außerdem der Unterschrift des Erblassers und sollte zusätzlich mit Ort und Datum versehen werden. Auf diese Art und Weise lässt sich im Nachhinein jederzeit feststellen, wann das Testament errichtet wurde. Dies ist insbesondere dann von zentraler Bedeutung, wenn mehrere Testamente existieren oder die Testierfähigkeit des Erblassers angezweifelt wird. Durch die Angabe des Datums kann leicht ermittelt werden, zu welchem Zeitpunkt das Testament verfasst wurde und ob dieses die letzte Verfügung von Todes wegen ist. Darüber hinaus lässt sich so auch herausfinden, ob zum Zeitpunkt der Testamentserstellung gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden haben, die Einfluss auf die Testierfähigkeit des Erblassers gehabt haben können.

Da Erblasser ein solches, eigenhändiges Testament oftmals vollkommen allein errichten und dies mitunter auch niemandem mitteilen, muss im Zweifelsfall einwandfrei bewiesen werden können, dass der Erblasser im vollen Besitz seiner geistigen Fähigkeiten war.

Mehr Sicherheit durch ein öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament verspricht hier deutlich mehr Sicherheit, denn dieses errichtet der Erblasser nicht allein und verwahrt es dann an einem beliebigen Ort. Die amtliche Verwahrung des öffentlichen Testaments ist ein weiterer Sicherheitsaspekt. Ein öffentliches Testament muss nach § 2232 BGB vor einem Notar erklärt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die letztwillige Verfügung in mündlicher oder schriftlicher Form abgegeben wird. Hierbei hat der spätere Erblasser die Wahl, ob er ein geschlossenes oder offenes Dokument übergibt oder die Laut- bzw. Zeichensprache verwendet.

Der Notar unterliegt dem Beurkundungsgesetz und muss den Testator dementsprechend über die Anforderungen, Folgen und weiteren Besonderheiten eines Testaments aufklären. Dank seiner Sachkenntnis ist der Notar auch der richtige Ansprechpartner bei Fragen bezüglich der Testierung. Durch die Mithilfe eines Notars bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments können etwaige Formfehler oder inhaltliche Unklarheiten bereits frühzeitig beseitigt werden, sodass die Rechtswirksamkeit des Testaments nicht gefährdet wird. Zudem klärt ein Notar den Erblasser auch darüber auf, was er  regeln und ordnen kann im Testament.

Zudem bestätigt der Notar durch die Abnahme des öffentlichen Testaments die Testierfähigkeit des späteren Erblassers. Gemäß § 11 BeurkG ist dieser sogar juristisch dazu verpflichtet, zu überprüfen und schriftlich festzuhalten, ob der Testator testier- und geschäftsfähig ist. Hierdurch kann schon im Vorfeld effektiv verhindert werden, dass die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testaments-Errichtung angezweifelt wird und die letztwillige Verfügung im schlimmsten Fall für unwirksam erklärt wird.

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