Testament – nichteheliche Lebensgemeinschaft
Paaren, die weder in einer Ehe noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen leben, entstehen hierdurch vor allem in erbrechtlicher Hinsicht nicht unwesentliche Nachteile. Während der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner im Falle des Todes seines Partners im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge von Gesetzes wegen an dessen Nachlass beteiligt wird, ist dies bei Lebensgefährten nicht der Fall. Lebte der verstorbene Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, lässt der deutsche Gesetzgeber dies zunächst außer Acht.
Grund hierfür ist zunächst die Tatsache, dass das Ehegattenerbrecht ausschließlich den überlebenden Ehegatten berücksichtigt. Im Lebenspartnerschaftsgesetz wird dahingegen nur dem eingetragenen Lebenspartner im Todesfall seines Partners ein gesetzliches BGB Erbrecht zugesprochen. Im Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge finden Lebensgefährten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ebenfalls keine Beachtung, schließlich basiert dieses auf dem Verwandtenerbrecht. Als Lebensgefährte geht man im Erbfall folglich für gewöhnlich leer aus und kann keinerlei Ansprüche geltend machen. Lediglich die Fortsetzung des Mietverhältnisses der gemeinsamen Wohnung ist dem überlebenden Lebensgefährten möglich. Wobei man auch hierbei verschiedene Dinge klären muss, da ansonsten die Rechtsnachfolger den Mietvertrag Miterben und diesen kündigen müssten.
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Für den Lebensgefährten mit einem Testament vorsorgen
Für gewöhnlich ist diese gesetzliche Regelung hinsichtlich des Erbrechts nicht im Sinne des Erblassers, so dass es an diesem ist, adäquat vorzusorgen. Wer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, muss sich dessen bewusst sein und gegebenenfalls frühzeitig für den Ernstfall vorsorgen, damit der Partner am Nachlass beteiligt wird und nicht leer ausgeht. Im Rahmen einer solchen Vorsorge ist die Errichtung eines entsprechenden Testaments erforderlich, in dem man seinen Partner als Erben einsetzt. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bilden das Testament oder der Erbvertrag schließlich die einzigen Möglichkeiten, dafür zu sorgen, dass der Lebensgefährte an der Erbschaft teilhat. Einzig eine Vollmacht zur Kontoverfügung usw. zu erstellen genügt hierbei nicht.
Im Allgemeinen besteht in der Bundesrepublik Deutschland natürlich die juristisch verankerte Testierfreiheit, so dass es dem künftigen Erblasser selbst überlassen ist, inwiefern er seinen Lebensgefährten in seinem Testament berücksichtigt. Im Zuge dessen gilt es aber unbedingt zu beachten, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem gesetzlich geschützten Recht zum Pflichtteil gewisse Einschränkungen geschaffen hat. Wird der Lebensgefährte beispielsweise als Alleinerbe eingesetzt, bedeutet dies keineswegs zwingend, dass dieser den gesamten Nachlass erbt. Hinterlässt der Erblasser zum Beispiel Kinder, können diese Pflichtteilsansprüche geltend machen und somit gegebenenfalls gerichtlich erwirken, dass sie in einem gewissen Mindestumfang am Nachlass beteiligt werden.
Kein gemeinschaftliches Testament bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Dem deutschen Erbrecht entsprechend haben eingetragene Lebenspartner und Ehegatten die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten und sich hiermit gegenseitig für den Ernstfall abzusichern. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist ein gemeinschaftliches Testament dahingegen keine Option, da der Gesetzgeber dieses hierbei nicht als zulässige Testamentsform akzeptiert. Entscheidet sich ein Paar, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, aus Unwissenheit für ein gemeinschaftliches Testament, wird dieses juristisch nicht anerkannt und ist somit nicht rechtsgültig. Je nach Sachlage kann das gemeinschaftliche Testament zweier Lebensgefährten mitunter umgedeutet werden, so dass die betreffenden Verfügungen trotzdem zur Anwendung kommen. Hierbei ist man aber auf das Wohlwollen des Nachlassgerichts angewiesen und kann keinerlei Ansprüche geltend machen, falls das gemeinschaftliche Testament bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht anerkannt wird.
Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die sich jeweils gegenseitig für den Erbfall absichern möchten, müssen demnach von einem gemeinschaftlichen Testament Abstand nehmen. Stattdessen empfiehlt es sich, dass beide Partner je ein Einzeltestament errichten, in dem sie den Lebensgefährten dann den eigenen Wünschen entsprechend berücksichtigen. Anders als bei einem gemeinschaftlichen Testament bietet eine solche Verfügung von Todes wegen aber nicht die Möglichkeit, sich gemeinsam gegenseitig abzusichern und im Zuge dessen vorzusorgen. Unverheiratete Paare, die dennoch gemeinschaftlich vorsorgen und eine einheitliche Verfügung von Todes wegen anstreben, können sich mit einem Erbvertrag behelfen. Da eine derartige vertragliche Vereinbarung keinen speziellen Personengruppen vorbehalten ist, können auch Partner im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Erbvertrag abschließen. Den Erbvertrag muss man vor einem Rechtsanwalt oder Notar schließen, ein handschriftliches Testament kann zu Hause erstellt werden. Hier werden auch alle Ihre Erbrecht Fragen beantwortet.