Wenn Erbansprüche verjähren

In einem Großteil aller Erbfälle ist keine Verfügung von Todes wegen vorhanden, so dass der verstorbene Erblasser seine Hinterbliebenen in Bezug auf seinen letzten Willen im Dunkeln lässt. Die Angehörigen bleiben dann oftmals mehr oder weniger ratlos zurück und wissen zunächst nicht, wie sie mit dem Hab und Gut des Verstorbenen verfahren sollen. Der deutsche Gesetzgeber sorgt im Bürgerlichen Gesetzbuch natürlich auch für solche Fälle vor und widmet sich unter anderem ausführlich der gesetzlichen Erbfolge, damit keine Erbschaft ohne Erben bleibt. Existieren keine Erben für den Nachlass, so erbt notfalls nach erfolgloser Erbensuche ganz zuletzt der Fiskus.

Selbst wenn sich der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten Gedanken um das Vererben gemacht und aus diesem Grund ein Testament errichtet hat, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass Klarheit und Einvernehmen innerhalb der Erbengemeinschaft bestehen. Nicht selten kommt es vor, dass sich Hinterbliebene durch die gewillkürte Erbfolge benachteiligt fühlen und auf ein umfassenderes Erbrecht pochen. Grundsätzlich besagt § 1937 BGB, dass ein Erblasser hinsichtlich der Erbeinsetzung frei entscheiden kann und somit im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen festlegen kann, welche Personen in seinem Erbfall inwiefern erbberechtigt sein sollen. Folglich lässt der Gesetzgeber künftigen Erblassern freie Hand und greift lediglich ein, falls keine letztwillige Verfügung vorhanden ist. Demzufolge findet die gesetzliche Erbfolge ausschließlich in Erbfällen Anwendung, in denen der verstorbene Erblasser keine wirksame gewillkürte Erbfolge definiert und so das gesetzliche Erbrecht außer Kraft gesetzt hat.

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Eine Erbschaft ist grundsätzlich als Vonselbsterwerb gestaltet und erfolgt demnach automatisch. Wer aufgrund der vorliegenden Verfügung von Todes wegen oder durch die gesetzliche Erbfolge zur Erbfolge berufen wird, ist zunächst automatisch Mitglied der Erbengemeinschaft und erhält als solches natürlich auch einen Teil des Erbes. Im Gegensatz dazu müssen Pflichtteilsberechtigte aktiv werden und ihren Pflichtteil einfordern, um zumindest diese Mindestbeteiligung am Erbe zu erhalten.

Hinterbliebene, die durch die gewillkürte Erbfolge stark benachteiligt werden, haben dem deutschen BGB Erbrecht entsprechend die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche oder gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen, um zumindest in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils, der ihnen ansonsten zugestanden hätte, am Nachlass beteiligt zu werden. Zu diesem Zweck muss sich der Pflichtteilsberechtigte direkt an die Erben des verstorbenen Erblassers wenden und von diesen die Zahlung des Pflichtteils verlangen. Das zuständige Nachlassgericht ist hierin in keinster Weise involviert und daher nicht für die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen zuständig. Pflichtteilberechtigte, die ihre Ansprüche den Erben gegenüber durchsetzen möchten, sollten gegebenenfalls einen Rechtsanwalt konsultieren und sich von diesem fachmännisch unterstützen lassen. Der erfahrene Jurist ist seinem Mandanten bei der Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche behilflich und kann zudem auch bei der Ermittlung der konkreten Pflichtteilsansprüche helfen.

Pflichtteilsberechtigte sollten sich nach Möglichkeit juristische Beratung und im besten Falle Beistand suchen, da im Bereich des Pflichtteils zahlreiche Gesetze und Regelungen existieren, die es zu berücksichtigen gilt. Hierzu gehört unter anderem auch § 195 BGB. In diesem Gesetz ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren juristisch verankert. Dies hat zur Folge, dass man seine Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers geltend machen muss, da diese ansonsten verjähren. Die dreijährige Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte von seinem Ausschluss aus der gesetzlichen Erbfolge durch die gewillkürte Erbfolge des Verstorbenen erfahren hat. Üblicherweise erlangt der Pflichtteilsberechtigte im Zuge der Testamentseröffnung oder durch die Übersendung einer Testamentsabschrift durch das zuständige Nachlassgericht Kenntnis von seinen Pflichtteilsansprüchen.

Nicht auffindbare Erben

In einigen Fällen erlangt ein Pflichtteilsberechtigter aber nicht auf diesem Wege Kenntnis von der Verfügung von Todes wegen des verstorbenen Erblassers. Ist der Pflichtteilsberechtigte beispielsweise unbekannt verzogen oder der Erbe verschollen und schlichtweg nicht auffindbar, liegt es nicht im Rahmen der Möglichkeiten des Nachlassgerichts, diesen über das Testament und seine hieraus resultierenden Pflichtteilsansprüche zu informieren. In einem solchen Fall greift dann § 199 BGB. Demzufolge verjähren Pflichtteilsansprüche nach spätestens 30 Jahren, unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat oder nicht. Anwälte wissen zudem auch Mittel und Wege, wie man die Verjährung unterbrechen kann.

Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen und Ergänzungsansprüchen ist identisch geregelt, so dass üblicherweise eine dreijährige Frist gilt, in Ausnahmefällen eine Verjährung nach 30 Jahren eintritt. Solange die diesbezüglichen Ansprüche noch nicht verjährt sind, können sich die Pflichtteilsberechtigten praktisch jeder Zeit an die Erben wenden und die Herausgabe des Pflichtteils verlangen. Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass der deutsche Gesetzgeber zwar keine umgehende Geltendmachung der Herausgabeansprüche von Pflichtteilsansprüchen erfordert, dies aber auch nicht unbegrenzt möglich ist, schließlich verjähren Pflichtteilsansprüche von Gesetzes wegen nach spätestens 30 Jahren, in der Regel aber bereits nach drei Jahren.

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