Internationales Erbrecht: Ungarn
Der Gesetzgeber in Ungarn definiert erbrechtliche Verfahren stets als nicht streitige Verfahren und sieht die Zuständigkeit für die Abwicklung bei den Notaren. So wird ein Notar für das erstinstanzliche Gericht aktiv und übernimmt die gesamte Abwicklung des Erbverfahrens. Welcher Notar mit dieser Aufgabe betraut wird, hängt stets vom letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers in Ungarn ab. War der Erblasser nicht in Ungarn wohnhaft und verfügte hier demnach auch über keinen Wohnsitz, wird der Notar aktiv, in dessen Bezirk der Erblasser verstorben ist. In Ungarn sind Notare demnach in Sachen Erbrecht von zentraler Bedeutung und die wichtigsten Ansprechpartner für alle Beteiligten, schließlich endet ein ungarisches Nachlassverfahren auch erst mit der Entscheidung des zuständigen Notars.
Ob das ungarische Erbrecht in einem konkreten Erbfall Anwendung findet oder nicht, hängt im Wesentlichen von der Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers ab. Eine Rechtswahl existiert demnach nicht, sodass das Erbrecht Ungarns für alle Erbfälle gilt, in denen der Erblasser ungarischer Staatsbürger war. Falls der Verstorbene jedoch unbewegliches Vermögen in Ungarn hinterlassen hat, liegt die diesbezügliche Zuständigkeit stets beim ungarischen Gesetzgeber, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers.
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Erbrechtliche Verfahren in Ungarn
In Ungarn gestaltet sich das erbrechtliche Verfahren in der Regel recht einfach und simpel. Mit dem Tod des Erblassers geht dessen gesamter Besitz automatisch an seine Erben über. Folglich bedarf es zur Annahme der Erbschaft keiner gesonderten Handlung. Mit § 673 PTK ist dies gesetzlich definiert, sodass mit dem Tod des Erblassers ein sofortiger Wechsel der Eigentumsrechte stattfindet.
Erben sind aber natürlich auch in Ungarn nicht juristisch dazu verpflichtet, das Erbe anzunehmen und können eine Erbschaft somit durchaus ausschlagen. Künftige Erben, die bereits im Vorfeld eine automatische Erbschaftsannahme verhindern möchten, können im Vorfeld einen entsprechenden Vertrag abschließen. Auf der Grundlage von § 603 PTK kann der künftige Erbe im Zuge dessen erklären, dass er auf seinen späteren Erbteil komplett oder auch nur teilweise verzichtet.
Ist der Erblasser bereits verstorben, kann eine Ausschlagung der Erbschaft durch einen Erben vorgenommen werden. Eine entsprechende Erklärung muss dem Notar gegenüber abgegeben werden, der mit dem erbrechtlichen Verfahren betraut ist. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass die Angst vor massiven Schulden in Ungarn kein Grund für eine Erbausschlagung sein muss. Die Erben erwerben zwar im Zuge einer Erbschaft das gesamte Vermögen des Erblassers, sowie die Nachlassverbindlichkeiten, müssen aber dennoch keinen Ruin befürchten. Gemäß § 679 (1) PTK ist die Erbenhaftung in Ungarn schließlich auf den Nachlass begrenzt, wodurch das private Eigenvermögen der Erben grundsätzlich vor Zugriffen durch etwaige Nachlassgläubiger geschützt ist.
Gesetzliche Erbfolge in Ungarn
War der verstorbene Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet und hat zudem Kinder oder andere Erben in aufsteigender Linie hinterlassen, erben diese Personen vorrangig. Neben den Abkömmlingen des Verstorbenen erwirbt der überlebende Ehegatte Nießbrauchrecht am gesamten Nachlass. Eine Einschränkung dieses Nießbrauchrechts ist jedoch möglich und kann von den Abkömmlingen eingefordert werden. Zudem können alle Beteiligten die Ablösung des Nießbrauchs verlangen. Der Nießbrauch an der Immobilie, die dem überlebenden Ehegatten als Wohnsitz dient, ist hiervon ausgeschlossen. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der überlebende Ehegatte seinen Nießbrauch verliert, wenn er erneut heiratet.
Falls der Erblasser kinderlos war, wird der überlebende Ehegatte zum Alleinerben und erwirbt demnach sämtliche Rechte und Pflichten am Nachlass. Bei unverheirateten Erblassern, die jedoch Kinder hinterlassen, wird der Nachlass in Ungarn zu gleichen Teilen unter den Kindern des Verstorbenen aufgeteilt. Etwas anders gestaltet sich die gesetzliche Erbfolge für den Fall, dass der Erblasser kinderlos und zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet war. Ist dies der Fall, werden die Eltern des Verstorbenen in Ungarn von Gesetzes wegen zur Erbfolge berufen und erhalten jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Falls ein vorverstorbener Elternteil keine Abkömmlinge hinterlässt, geht der gesamte Nachlass auf den anderen Elternteil bzw. dessen Abkömmlinge über.
Testament in Ungarn
Die gesetzliche Erbfolge greift auch in Ungarn nur dann, wenn der verstorbene Erblasser nicht vorgesorgt hat. In der Praxis bedeutet dies, dass man die gesetzliche Erbfolge ganz leicht außer Kraft setzen kann, indem man ein Testament errichtet. Wer also nicht mit den diesbezüglichen Regelungen des ungarischen Erbrechts einverstanden ist, sollte sich frühzeitig um eine adäquate Verfügung von Todes wegen kümmern. Hierbei ist es besonders wichtig, dass diese den ungarischen Formvorschriften entspricht, weil sie ansonsten nicht rechtskräftig ist und somit unwirksam bleibt.
Das ungarische Recht kennt verschiede Varianten des Testaments und gesteht künftigen Erblassern somit auch hinsichtlich der Form eine gewisse Freiheit zu. Das eigenhändige Testament muss in Ungarn vom Testierenden handschriftlich niedergeschrieben werden und unbedingt dessen Unterschrift tragen, um vom Gesetzgeber anerkannt zu werden. Im Gegensatz dazu wird das fremdhändige Testament von einer dritten Person verfasst. Hierbei übernimmt der Dritte lediglich die Niederschrift des letzten Willens. Der Testator bestätigt die Richtigkeit der vorliegenden Verfügung von Todes wegen dann im Beisein von zwei Zeugen mit seiner Unterschrift. Sowohl eigenhändige als auch fremdhändige Testamente können in Ungarn optional in notarielle Verwahrung gegeben werden.
Das öffentliche Testament muss dahingegen stets bei einem anerkannten Notar in amtliche Verwahrung gegeben werden, weil dieses ansonsten vom ungarischen Gesetzgeber nicht akzeptiert wird. Alternativ kann ein öffentlich errichtetes Testament auch von einem Gericht in Verwahrung genommen werden. Notarielle Verfügungen von Todes wegen können außerdem auch ins Testamentsregister eingetragen werden, das seit dem Jahre 1993 durch die Notarkammer Ungarns geführt wird. Das mündliche Testament bildet die letzte zulässige Testamentsform in Ungarn und wird auch nur unter besonderen Umständen akzeptiert.
In Ungarn existiert im Allgemeinen zwar eine grundsätzliche Testierfreiheit, aber diese ist einigen Einschränkungen unterworfen. Bei diesen Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um das ungarische Pflichtteilsrecht, das den Mitgliedern des pflichtteilsberechtigten Personenkreises unabhängig vom Testament ein gewisses Erbrecht zuspricht. Wird eine entsprechende Person testamentarisch enterbt, erhält sie demnach dennoch einen gewissen Anteil vom Nachlass, der sich in Ungarn auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft. Pflichtteilsberechtigt sind dem nationalen Erbrecht entsprechend der überlebende Ehegatte, sowie die Kinder des verstorbenen Erblassers. Bei vorverstorbenen Kindern erben die Enkelkinder und Eltern des Erblassers einen Pflichtteil.
Erbschaftssteuer in Ungarn
In Ungarn wird eine Erbschaftssteuer erhoben, sodass Erben grundsätzlich einen Teil ihrer Erbschaft an den Fiskus abführen müssen. Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer hängt von mehreren Faktoren ab und orientiert sich in erster Linie am Verkehrswert des Nachlasses. Verbindlichkeiten und andere Belastungen werden hiervon abgezogen und wirken sich somit steuermindernd aus.
Hinsichtlich der Erbschaftssteuer differenziert der ungarische Gesetzgeber drei Steuerklassen. In Steuerklasse I werden die Eltern, Kinder und der überlebende Ehegatte zusammengefasst. Auch verwaiste Enkelkinder, die mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt haben, werden der Steuerklasse I zugeordnet. Gleiches gilt für Pflege-, Stief- und Adoptivkinder, sowie für Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern. Neben den Geschwistern und Großeltern des verstorbenen Erblassers gehören auch die Enkelkinder zur Steuerklasse II, es sei denn sie wurden bereits in Steuerklasse I berücksichtigt. Alle anderen Erben gehören nach ungarischem Recht der Erbschaftssteuerklasse III an.
Abgesehen von der Steuerklasse sind die Höhe der Erbschaft, sowie die Art des Erbes für die Höhe der Erbschaftssteuer ausschlaggebend. Erben der Steuerklasse I müssen somit im Allgemeinen zwischen 11 Prozent und 21 Prozent Erbschaftssteuer zahlen. Für von Todes wegen erworbene Wohnimmobilien müssen sie dahingegen zwischen 2,5 Prozent und 11 Prozent an den Fiskus zahlen. Angehörige der Steuerklasse II zahlen für Wohnimmobilien Erbschaftssteuer in Höhe von 6 Prozent bis 15 Prozent, ansonsten zwischen 15 Prozent und 30 Prozent. Wer in Ungarn der Erbschaftssteuerklasse III angehört, muss je nach Wert der Erbschaft im Allgemeinen zwischen 21 Prozent und 40 Prozent zahlen, wobei die Erbschaftssteuer für Wohnimmobilien zwischen 8 Prozent und 21 Prozent variiert.
Darüber hinaus gewährt der ungarische Fiskus Erben noch gewisse Freibeträge, die von der Erbschaftssteuer befreit sind. In der Steuerklasse I beläuft sich dieser Freibetrag auf jeweils 20 Millionen Forint. Hierbei gilt es zu beachten, dass dieser Betrag vorrangig auf das Wohneigentum angerechnet wird. Alle anderen Erben können einen Freibetrag in Höhe von jeweils 300.000 Forint geltend machen, wobei sich dieser auf bewegliches Vermögen bezieht.
Für Erbschaften, die einen Auslandsbezug aufweisen:
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