Internationales Erbrecht: Italien

Das italienische Erbrecht basiert in seinen Grundzügen auf der Gesetzgebung im alten Rom und stimmt daher in weiten Teilen mit dem deutschen Erbrecht überein, dem das römische Recht ebenfalls als Grundlage diente. Im Laufe der Zeit haben sich aber natürlich zahllose Veränderungen ergeben, sodass das italienische Erbrecht einen Wandel vollzogen hat und mittlerweile zahlreiche Eigenheiten aufweist. Aus diesem Grund werden Erbfälle in Italien nach eigenen Maßstäben abgewickelt, weshalb sich künftige Erblasser und Erben, für die italienisches Erbrecht gilt, sich hiermit intensiv auseinandersetzen sollten.

Bei internationalen Erbfällen stellt sich jedoch erst einmal die Frage, ob das Erbrecht Italiens in diesem konkreten Fall überhaupt Anwendung findet. Der italienische Gesetzgeber hat diesbezüglich detaillierte Gesetze erlassen, die festlegen, in welchen Situationen das italienische Erbrecht gilt. Bei Italienern, die bis zu ihrem Tod in Italien gelebt haben, stellt sich diese Frage natürlich überhaupt nicht, doch bei Italienern im Ausland oder Ausländern in Italien sieht dies anders aus.

Für die Zuständigkeit des italienischen Erbrechts ist in erster Linie die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen entscheidend. Verstirbt ein Italiener im Ausland, gilt demnach das Erbrecht Italiens. Tritt der Erbfall eines Ausländers in Italien ein, findet folglich das Erbrecht des jeweiligen Heimatlandes Anwendung. Der italienische Gesetzgeber ermöglicht jedoch durchaus auch Abweichungen von diesem Prinzip, da es dem Erblasser freisteht, das Recht des Landes zu wählen, in dem sich sein dauerhafter Wohnsitz befindet.

Gesetzliche Erbfolge im italienischen Erbrecht

Wenn feststeht, dass das italienische Erbrecht in einem konkreten Fall Anwendung findet, gilt es erst einmal festzustellen, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Ähnlich wie in Deutschland machen auch in Italien nur relativ wenige Menschen von der Möglichkeit Gebrauch, ein Testament zu errichten. Aus diesem Grund gilt die gesetzliche Erbfolge in einem Großteil aller Erbfälle.

Die gesetzliche Erbfolge Italiens verfolgt einige Grundsätze, sodass die Erbfolge auch für den Fall eindeutig geregelt ist, dass der verstorbene Erblasser kein Testament errichtet hat. Da diese Regelungen auf dem Verwandtenerbrecht und dem Repräsentationsprinzip basieren, erben demnach ausschließlich die nächsten Verwandten. War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet und hinterlässt gleichzeitig Kinder, steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Nachlassvermögens zu, falls neben ihm nur ein einziger Abkömmling erbt. Existieren jedoch mehrere Abkömmlinge, erhält der Gatte ein Drittel, während der restliche Nachlass zu gleichen Teilen unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt wird.

Existieren neben dem Ehegatten keine Abkömmlinge des Erblassers, haben auch die Verwandten der aufsteigenden Linie einen Erbanspruch. Der gesetzlichen Erbfolge gehen zwei Drittel des Nachlasses in den Besitz der überlebenden Ehegatten über, während die Verwandten ein Drittel erhalten. Falls weder Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister des Erblassers existieren, wird der Ehegatte zum Alleinerben und erhält dem italienischen Erbrecht entsprechend den gesamten Nachlass. Falls der verstorbene Erblasser dahingegen zwar keinen Ehegatten, aber Kinder hinterlässt, erben diese zu gleichen Teilen. Bei unverheirateten und kinderlosen Erblassern werden die Eltern und Geschwister zur Erbfolge berufen, sofern kein anderslautendes Testament existiert.

Testament im italienischen Erbrecht

In Italien genießen künftige Erblasser eine Testierfreiheit und können demnach frei entscheiden, wen sie im Rahmen ihrer letztwilligen Verfügung als Erben einsetzen. Darüber hinaus haben Testatoren die Wahl zwischen mehreren Testamentsformen, sodass das italienische Erbrecht Erblassern diesbezüglich ein Maximum an Freiheit zugesteht.

Das notarielle Testament wird in Anwesenheit von zwei Zeugen öffentlich durch einen Notar beurkundet und erhält auf diese Art und Weise seine Rechtsgültigkeit. Im Gegensatz dazu wird das eigenhändige Testament vom Erblasser allein und vollkommen handschriftlich verfasst. Eine solche Verfügung von Todes wegen muss außerdem mit dem Datum der Testaments-Errichtung und der Unterschrift des Erblassers versehen werden. Zusätzlich zu diesen beiden Testamentsformen kennt das italienische Erbrecht auch das geheime Testament. Dieses wird vom Erblasser verfasst und anschließend einem Notar übergeben, der die Verfügung dann den jeweiligen Formvorschriften entsprechend amtlich verwahrt.

Das italienische Erbrecht akzeptiert demnach zwar mehrere Testamentsformen, besteht aber andererseits auf die Einhaltung der jeweiligen Formvorschriften. Künftige Erblasser, die ein Testament errichten, müssen aber nicht nur die Vorschriften beachten, sondern ebenfalls die Tatsache berücksichtigen, dass das italienische Erbrecht nahen Verwandten einen Pflichtteil zuspricht. Demnach werden der überlebende Ehegatte, die Abkömmlinge, sowie Verwandte in aufsteigender Linie auf jeden Fall am Nachlass beteiligt, selbst wenn eine testamentarische Enterbung vorliegt.

Erbschaftssteuer in Italien

Grundlage für die italienische Erbschaftssteuer ist das „Imposta sulle successioni e donazioni“ (deutsch: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz). Dieses bildet die juristische Basis für die Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften in Italien und sollte sowohl Erblassern, als auch Erben bekannt sein.

Bei der italienischen Erbschaftssteuer handelt es sich um eine Erbanfallsteuer, sodass der Erwerb durch den Erben besteuert wird. Eine Nachlasssteuer, die den gesamten Nachlass betrifft und das Vermögen bereits vor der Zuteilung schmälert, existiert in Italien nicht. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz außerhalb Italiens, stuft der Fiskus diesen als beschränkt steuerpflichtig ein, wodurch nur das in Italien befindliche Vermögen der italienischen Erbschaftssteuerpflicht unterliegt.

Die Berechnung der fälligen Erbschaftssteuer folgt in Italien einem recht simplen System, denn die Erben werden hierbei in drei Kategorien unterteilt. Der überlebende Ehegatte gehört gemeinsam mit den Kindern und Enkeln des Erblassers der ersten Gruppe an. Für diese gilt ein Erbschaftssteuersatz von 4 Prozent, wobei jeder Erbe der ersten Gruppe einen Freibetrag in Höhe von 1 Million Euro steuerfrei erbt. Verschwägerte Personen werden ebenso wie Verwandte der Nebenlinie (bis zum vierten Grad) in der zweiten Gruppe geführt und müssen in Italien Erbschaftssteuer in Höhe von 6 Prozent entrichten, sofern ihre Erbschaft den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt. Alle restlichen Erben bilden die dritte Gruppe und müssen 8 Prozent Erbschaftssteuer an den italienischen Fiskus zahlen.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

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