Beschränkung beim Erbverzicht

Das Erbrecht ist einer der wesentlichen Punkte der Gesetzgebung und wird in der deutschen Rechtsprechung gleich mehrfach behandelt. In erster Linie befasst sich das Bürgerliche Gesetzbuch mit erbrechtlichen Belangen und widmet sich mit dem Fünften Buch von §§ 1922 bis 1941 BGB dem deutschen Erbrecht in aller Ausführlichkeit. Die Grundprinzipien des Erbrechts werden hierin definiert. Zusätzlich gibt das BGB die Modalitäten der rechtswirksamen Testamentserrichtung vor und widmet sich außerdem der gesetzlichen Erbfolge, für den Fall, dass von der juristisch verankerten Testierfreiheit kein Gebrauch gemacht wird oder keine rechtsgültige Verfügung von Todes wegen existiert. Darüber hinaus wird das Erbrecht in der Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 14 Grundgesetz abgesichert.

Die Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB gehört wohl zu den elementaren Gesetzen im deutschen Erbrecht, schließlich wird Erblassern erst hierdurch die Gelegenheit gegeben, selbst für den eigenen Erbfall vorzusorgen und sich bereits zu Lebzeiten um die Nachlassregelung zu kümmern. Zu diesem Zweck muss lediglich eine wirksame Verfügung von Todes wegen errichtet werden, die dann automatisch die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzt. Allerdings schränkt der deutsche Gesetzgeber die Testierfreiheit des Erblassers ein und sieht in §§ 2303 ff. BGB ein gesetzliches Anrecht auf den Pflichtteil für die nächsten Angehörigen vor. Wer gemäß § 2303 BGB zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört, kann demnach einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils geltend machen und im Zuge dessen eine Mindestbeteiligung am Erbe erwirken, sofern die gewillkürte Erbfolge des Erblassers etwas anderes vorsieht.

Auf das Erbe oder den Pflichtteil verzichten

In einigen Fällen wollen Pflichtteilsberechtigte oder auch Erben von ihren erbrechtlichen Ansprüchen keinen Gebrauch machen und im Zuge dessen auf das Erbe beziehungsweise den Pflichtteil verzichten. Geht es lediglich um den Pflichtteil, muss dies nicht kompliziert sein, da man ohnehin seinen Pflichtteil aktiv einfordern muss und ansonsten unberücksichtigt bleibt. Als Erbe muss man dahingegen aktiv werden, sofern man keinen Gebrauch von seinem Erbrecht machen möchte, weil der persönliche Erbteil ansonsten in Form eines Vonselbsterwerbs automatisch auf den betreffenden Erben über geht. So kann man dem zuständigen Nachlassgericht innerhalb einer sechswöchigen Frist die Ausschlagung des Erbes erklären und auf diese Art und Weise auf sein Erbrecht verzichten.

Der Nachteil besteht hierbei allerdings darin, dass dies ohne das Wissen des Erblassers geschieht und seine Vorstellungen im Bezug auf die Nachlassregelung so zumindest zum Teil unberücksichtigt bleiben. Um dies zu vermeiden und bereits zu Lebzeiten des Erblassers klare Verhältnisse zu schaffen, bietet sich ein Erbverzicht beziehungsweise Pflichtteilsverzicht an.

Ein Erbverzicht beziehungsweise Pflichtteilsverzicht wird dem Erblasser gegenüber erklärt und erfolgt demnach noch zu Lebzeiten und damit vor Eintritt des Erbfalls. Im Falle eines späteren Erbverzichts muss dieser den Berechtigten gegenüber stattfinden. Die Form des Erbverzichts ist in § 2348 BGB verankert. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung eines Erbverzichtsvertrages.

Erbverzicht in der deutschen Gesetzgebung

Ein Erbverzicht bezieht sich auf das gesamte Erbrecht des Verzichtenden, so dass dieser durch eine solche Erbverzichtserklärung gänzlich aus der Erbfolge ausgeschlossen wird. Dies hat zur Folge, dass die Nachlassverteilung so erfolgt als wäre der Verzichtende zum Zeitpunkt des Erbanfalls bereits vorverstorben. Für die Abkömmlinge des Verzichtenden bedeutet dessen Verzicht folglich keinen Ausschluss aus der gesetzlichen Erbfolge. Die juristische Grundlage für den Erbverzicht, die all diese Aspekte regelt, findet sich in § 2346 BGB.

Der § 2346 BGB beschreibt außerdem die Beschränkungsmöglichkeiten eines Erbverzichts. Demnach kann ein Erbverzicht ohne Weiteres auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden, so dass es sich hierbei dann um einen Pflichtteilsverzicht handelt. Zudem kann auch vertraglich festgelegt werden, dass sich dieser nicht auf die eigenen Nachkommen auswirken soll. Da ein Pflichtteilsanspruch automatisch mit Anfall der Erbschaft entsteht, erfolgt ein entsprechender Verzicht im Vorfeld. Als Pflichtteilsberechtigter erklärt man dem Erblasser gegenüber den Pflichtteilsverzicht und kann folglich im Erbfall keine Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Gründe für einen Pflichtteilsverzicht

Das Pflichtteilsrecht ist vielen künftigen Erblassern mehr oder weniger ein Dorn im Auge, da sie hierdurch in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt werden und einkalkulieren müssen, dass den Pflichtteilsberechtigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass von Gesetzes wegen zusteht, auch wenn ihre persönliche Verfügung von Todes wegen etwas anderes vorsieht. Nur in wenigen Fällen, die mit extremen Situationen einhergehen, kann eine Pflichtteilsentziehung erwirkt werden, aber dies ist nur in Ausnahmen möglich. In der Regel können die Pflichtteilsberechtigten also Pflichtteilsansprüche geltend machen und so die Herausgabe ihres Pflichtteils von den Erben verlangen.

Üblicherweise ist das Pflichtteilsrecht folglich nicht immer auch im Sinne des Erblassers. Der deutsche Gesetzgeber hält aber dennoch hieran fest, um die nächsten Angehörigen zu schützen und davor zu bewahren, im Rahmen der Nachlassverteilung vollkommen unberücksichtigt zu bleiben. Im Berliner Testament versuchen viele Eltern die Kinder durch eine Pflichtteilsstrafklausel vom Recht auf die Auszahlung des Pflichtteils abzuhalten, was mehr oder minder erfolgreich bleibt. Mit dem Pflichtteilsverzicht hingegen kann man allerdings durchaus rechtskräftig erwirken, dass die Pflichtteilsberechtigten keine Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Zu diesem Zweck vereinbaren der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte einen auf den Pflichtteil beschränkten Erbverzicht und errichten einen entsprechenden Erbverzichtsvertrag, der einer notariellen Beurkundung zur Rechtsgültigkeit bedarf.

In vielen Fällen gehen ein solcher Pflichtteilsverzicht oder eine vorzeitige Erbverteilung mit einer Abfindungszahlung einher. Der Pflichtteilsberechtigte stimmt dem beschränkten Erbverzicht zu und erhält im Gegenzug einen vertraglich vereinbarten Geldbetrag. Ein solcher Pflichtteilsverzicht oder Erbvergleich gegen Abfindung kann somit mitunter als Mittel der vorweggenommenen Erbfolge betrachtet werden und schafft bereits zu Lebzeiten des Erblassers klare Verhältnisse. In manchen Fällen kann dies allerdings auch zu späterem Streit wegen Bevorzugung einzelner Miterben führen. Offene Gespräche sind in diesem Fall also anzuraten, damit klare Verhältnisse herrschen.

Im Zusammenhang mit einem Berliner Testament kommt es besonders häufig zu einem Pflichtteilsverzicht. Die beiden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner setzen sich im Zuge dessen zunächst als Alleinerben ein, können das Pflichtteilsrecht ihrer Kinder aber nicht ausschließen. Um sicherzustellen, dass der überlebende Partner zunächst Alleinerbe wird, schließen die Erblasser einen Vertrag mit den Pflichtteilsberechtigten. Da diese keineswegs gänzlich auf ihr Erbrecht, sondern lediglich auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten sollen, bietet sich eine Beschränkung des Erbverzichts in Form eines Pflichtteilsverzichts an.

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