Antrag auf Nachlassinsolvenz

In den Köpfen der meisten Verbraucher wird eine Erbschaft oftmals mit Reichtum verbunden, schließlich denkt man an große Vermögenswerte wie Immobilien, die man nun erbt. Wer allerdings bereits in einen Erbfall involviert war, weiß, dass die Realität für gewöhnlich anders aussieht. Nur in den wenigsten Erbfällen bedeutet eine Erbschaft für die Erben Reichtum. Häufig ist sogar das Gegenteil der Fall und die Erbschaft erweist sich als regelrechte Schuldenfalle. Um dies nachvollziehen zu können, sollten sich juristische Laien zumindest mit den gesetzlichen Grundlagen des Erbrechts vertraut machen. 

Der deutsche Gesetzgeber gestaltet eine Erbschaft als Vonselbsterwerb, so dass der Nachlass automatisch auf die Erben über geht, ohne dass diese aktiv werden müssten. Im Zuge dessen darf man auch nicht außer Acht lassen, dass das gesamte Vermögen des verstorbenen Erblassers dessen Nachlass ausmacht. Im Gegenzug haftet der Erbe jedoch auch für die Nachlassverbindlichkeiten und muss deshalb auch die Forderungen der Nachlassgläubiger befriedigen, es sei denn er nutzt die Mittel der Unzulänglichkeitseinrede.

Schuldenstand des Nachlass zügig prüfen

Folglich erben die Hinterbliebenen dessen Vermögenswerte ebenso wie die Verbindlichkeiten des Verstorbenen und müssen hierfür eintreten. Aufgrund der vollumfänglichen Erbenhaftung kann so eine Situation entstehen, in der ein Erbe den Gläubigern des Erblassers zur Zahlung verpflichtet ist und somit die Nachlassschulden mitunter aus seinem privaten Eigenvermögen tilgen muss. Im schlimmsten Fall kann dies für den Erben den finanziellen Ruin bedeuten, so dass eine Erbschaft keineswegs immer ein Segen ist.

Als Erbe sollte man sich demnach unbedingt mit dem Vermögensstand des Nachlasses befassen und zeitnah in Erfahrung bringen, ob und inwiefern der Nachlass verschuldet ist. Innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist, die § 1944 BGB zufolge sechs Wochen beträgt, kann jeder Erbe entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen möchte oder nicht. Wer von seinem Erbrecht aus diesem Grund überhaupt keinen Gebrauch machen möchte, muss das Erbe ausschlagen und vor allem dies fristgerecht erklären. 

Haftungsbeschränkung des Erben einleiten

Im Falle eines zahlungsunfähigen und überschuldeten Nachlasses sieht der deutsche Gesetzgeber allerdings ein Nachlasskonkurs oder Insolvenzverfahren vor, wodurch unter anderem die Haftung der Erben beschränkt wird, denn niemand wird hierzulande gezwungen, die Schulden zu erben und hierfür sein eigenes Kapital zu opfern. So kann lediglich das Nachlassvermögen zur Tilgung der Schulden herangezogen werden, während das private Eigenvermögen der Erben unangetastet bleibt. Sollte das Vermögen die Verbindlichkeiten übersteigen, bleibt ein Rest übrig, der dann den Erbberechtigungen entsprechend aufgeteilt wird.

Eine Erbausschlagung sollte deshalb sehr genau abgewogen werden, denn diese rückgängig zu machen ist schwierig bis unmöglich. Das besonnene Handeln ist deshalb angesagt und zudem wird durch eine Nachlassverwaltung die Haftungsrisiken für den/die Erben ausgeschaltet.

Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen

Ein Nachlassinsolvenzverfahren macht bei Schulden im Nachlass oder einem gar zahlungsunfähigen Nachlass Sinn und ist in solchen Fällen ohnehin vorgeschrieben. Damit das zuständige Gericht die Nachlassinsolvenz in die Wege leiten kann, muss zunächst ein Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt werden. Maßgebend hierfür sind §§ 317 bis 319 InsO. Abgesehen von der Insolvenzordnung ist aber auch das Bürgerliche Gesetzbuch in diesem Zusammenhang relevant.

Insbesondere § 1980 BGB gilt es diesbezüglich zu beachten, denn hierin widmet sich der Gesetzgeber dem Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Demnach ist jeder Erbe zur Beantragung der Nachlassinsolvenz beim Insolvenzgericht verpflichtet, sobald er von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses erfahren hat. Falls der Erbe dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt und die Beantragung der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens versäumt, kann er für den etwaigen Schaden, der den Gläubigern hierdurch entsteht, haftbar gemacht werden. Aus diesem Grund darf man nicht zögern und sollte die Nachlassinsolvenz umgehend beantragen. Ein wesentlicher Aspekt, den es im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz zu berücksichtigen gilt, ist demnach die in § 1980 BGB verankerte Antragspflicht der Erben.

Weiterhin ist auch § 325 InsO relevant, wenn es darum geht, eine Nachlassinsolvenz zu beantragen. Hieraus geht hervor, dass im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens ausschließlich die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten von Bedeutung sind. Die Insolvenzordnung gibt detailliert Auskunft hierüber und befasst sich in §§ 315 bis 331 InsO ausführlich mit den juristischen Modalitäten eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Hierzu gehört natürlich auch die Antragsstellung, die folglich nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch behandelt wird. § 317 InsO widmet sich den Antragsberechtigten und legt fest, dass neben den Erben auch der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger sowie die Nachlassgläubiger befugt sind. Sofern eine Person die Nachlassinsolvenz beantragt, die kein Erbe ist, muss diese als Antragssteller den Eröffnungsgrund gemäß § 320 InsO glaubhaft machen können.

Als Eröffnungsgrund für ein Nachlassinsolvenzverfahren gelten die Zahlungsunfähigkeit und auch die Überschuldung des Nachlasses, wie der deutsche Gesetzgeber in § 320 InsO eindeutig regelt. Wird der Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens durch einen Erben, den Nachlasspfleger, den Testamentsvollstrecker oder den Nachlassverwalter gestellt, ist auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit ein zulässiger Eröffnungsgrund. Gläubiger können sich dahingegen nicht hierauf berufen und nur dann einen Antrag auf Nachlassinsolvenz beim zuständigen Gericht stellen, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses vorliegt.

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