Die Erbenhaftung ist umfangreich

Für Erben ist die Erbenhaftung von immenser Bedeutung, schließlich beschreibt diese, inwiefern die Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften. Grundsätzlich gilt, dass die Erben für alle Rechte und Pflichten des Erblassers einstehen müssen. Das bedeutet: Alle Nachlass und Erbfallschulden müssen vom Erben bezahlt werden. Die meisten Menschen sehen in einer Erbschaft erst einmal nur die Tatsache, dass Besitzansprüche an bestimmten Vermögenswerten durch den Tod des Erblassers auf die Erben übergehen. So verbinden Laien mit einer Erbschaft stets Vermögen und Reichtum, doch in der Praxis gestaltet sich dies oftmals vollkommen anders.

Als Erbe kann man zwar Besitzansprüche am Hab und Gut des Verstorbenen geltend machen, aber diese muss man im Falle einer Erbengemeinschaft selbstverständlich mit den Miterben teilen. Die konkrete Verteilung des Nachlasses erfolgt auf Basis der letztwilligen Verfügung in Testament oder Erbvertrag oder auf Grundlage der gesetzlichen Familienerbfolge.

In vielen Fällen hinterlässt der Erblasser aber nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Als Erbe tritt man für die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, sodass man auch den Gläubigern des Erblassers gegenüber zur Zahlung verpflichtet ist. Eine solche Situation ist nicht nur äußerst unangenehm für alle Beteiligten, sondern kann für die Erben auch den finanziellen Ruin bedeuten. Ein Leben in purem Luxus ist also keinesfalls die unweigerliche Folge einer Erbschaft.

Möglichkeiten zur Beschränkung der Erbenhaftung

Stellt sich heraus, dass der Nachlass des Erblassers mit Verbindlichkeiten belastet ist oder womöglich sogar vollkommen überschuldet ist, ist eine Beschränkung der Erbenhaftung unbedingt ratsam. Auf diese Art und Weise können die Erben verhindern, dass Nachlassgläubiger auf das private Eigenvermögen zugreifen und die Erben so mitunter in den finanziellen Ruin treiben.

Erben, die ihr persönliches Eigentum vor Zugriffen durch Nachlassgläubiger schützen wollen, haben hierzu verschiedene Möglichkeiten. Zuerst einmal bietet sich die Insolvenzverwaltung an und natürlich auch die Ausschlagung der Erbschaft . Im Zuge der Ausschlagung verzichtet der Erbe auf sein Erbrecht und hat somit keinerlei Ansprüche mehr auf seinen Erbteil. Im Gegenzug kann dieser dann auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten zur Rechenschaft gezogen werden, denn durch die Erbausschlagung wird dieser auch von allen mit der Erbschaft zusammenhängenden Pflichten entbunden.

Erbenhaftung ist aufgelöst bei der Erbausschlagung

Damit die Erbausschlagung offiziell anerkannt wird und rechtskräftig ist, muss der betreffende Erbe eine entsprechende, ausdrückliche Erklärung abgeben. Diese muss innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden, da die Erbschaft nach Ablauf dieser Frist als angenommen gilt. Im eigentlichen Sinne handelt es sich bei einer Erbausschlagung um keine Beschränkung der Erbenhaftung schließlich wird die Haftung hierdurch komplett aufgehoben und nicht nur beschränkt. Der Erbe wird behandelt, als ob er im Erbfalle überhaupt nicht vorhanden wäre nach dem Ausschlagen.

Die Erbenhaftung kann auch eingeschränkt werden

Im Rahmen einer Beschränkung der Erbenhaftung ist die Haftung der Erben lediglich auf den Nachlass beschränkt, sodass diese nur mit ihrem jeweiligen Erbteil für die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten haften. Durch die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder durch die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Erbenhaftung in dieser Form beschränkt. Auf diese Art und Weise müssen die Erben keine Zugriffe durch Nachlassgläubiger auf ihr privates Eigenvermögen fürchten, schließlich sind solche dank einer beschränkten Erbenhaftung nicht möglich.

Vor der Annahme der Erbschaft gilt eine beschränkte Haftung der Erben, doch sobald die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, haften die Erben in vollem Umfang für die Schulden des verstorbenen Erblassers. Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist hierbei oft die letzte Möglichkeit, eine Beschränkung der Erbenhaftung zu erreichen und so das Privatvermögen der Erben vor Zugriffen der Gläubiger zu schützen. Falls der Nachlass nicht ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen, müssen die Erben dennoch nicht selbst für die offenen Verbindlichkeiten aufkommen und somit nicht um ihr Eigenvermögen bangen.

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