Nachlasskonkurs

Wenn der Nachlass eines Erblassers vollkommen überschuldet ist und die Erben eine Ausschlagung versäumt haben, haften diese grundsätzlich mit ihrem Gesamtvermögen für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Dies bedeutet, dass die Schulden des verstorbenen Erblassers durch die stillschweigende Annahme der Erbschaft auf die Erben übergehen, sodass diese mit ihrem Erbteil und ihrem Eigenvermögen haften. Folglich kann ein verschuldeter Nachlass auch den finanziellen Ruin der Erben bedeuten, sofern diese das Erbe nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist ausschlagen.

Mithilfe eines Nachlasskonkurses, der mittlerweile offiziell als Nachlassinsolvenzverfahren bezeichnet wird, kann dies aber noch verhindert werden. So wird im Zuge dessen die Haftung der Erben begrenzt, sodass ihr privates Eigenvermögen vor Zugriffen der Gläubiger geschützt ist und unangetastet bleibt. Demnach beschränkt sich die Erbenhaftung bei einem Nachlasskonkurs lediglich auf den Nachlass, sodass die Nachlassgläubiger ausschließlich aus dem vorhandenen Nachlassvermögen befriedigt werden. Falls dieses nicht zur Tilgung aller Verbindlichkeiten ausreicht, müssen die Erben keineswegs fürchten, dass sie doch noch mit ihrem Eigenvermögen haften, denn der Nachlasskonkurs verhindert genau das.

Anders als in einem regulären Insolvenzverfahren gilt im Zuge eines Nachlasskonkurses nicht der Grundsatz der Universalinsolvenz. Als Erbe haftet man also nicht mit seinem gesamten Vermögen, sondern ausschließlich mit dem ererbten Vermögen. Dies wird durch die Absonderung von Nachlass und Eigenvermögen erreicht, sodass das private Eigenvermögen der Erben durch einen Nachlasskonkurs nicht gefährdet wird.

Gesetzliche Grundlage des Nachlasskonkurses

Die gesetzliche Grundlage des Nachlasskonkurses bildet hierzulande die Insolvenzordnung. Diese regelt auch den Nachlasskonkurs, obwohl es sich hierbei um eine besondere Variante des Insolvenzverfahrens handelt. In § 11 InsO findet man die juristische Basis, die die Zulässigkeit eines Insolvenzverfahrens definiert. Nach Absatz 2 des Gesetzestextes kann ein Insolvenzverfahren ebenfalls über einen Nachlass eröffnet werden. Hierbei spielen aber auch die Paragraphen § 315 bis § 334 InsO eine bedeutende Rolle.

In § 315 der Insolvenzordnung wird die örtliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit einem Nachlasskonkurs geregelt. Demzufolge obliegt die Durchführung des Nachlasskonkurses dem Insolvenzgericht, das für den Bezirk zuständig ist, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes wohnhaft war. Im Weiteren bilden § 316 bis § 331 InsO die Grundlage eines jeden Nachlasskonkurses und befassen sich unter anderem mit den Antragsfristen, der Zwangsvollstreckung nach dem Erbfall und auch den Ansprüchen der Erben.

Ablauf eines Nachlasskonkurses

Während der Sinn und Zweck eines Nachlasskonkurses klar auf der Hand liegt, erweist sich der Ablauf eines solchen Nachlassinsolvenzverfahrens oft als recht kompliziert, sodass insbesondere Laien diesbezüglich häufig Schwierigkeiten haben. Zu Beginn eines solchen Verfahrens steht selbstverständlich die Antragsstellung. In § 1980 BGB verpflichtet der Gesetzgeber Erben sogar dazu, einen Antrag auf Nachlasskonkurs zu stellen, wenn klar ist, dass der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Kommen die Erben dieser Antragspflicht nicht umgehend nach, haften diese für Schäden, die den Gläubigern durch diese Verzögerung entstanden sind. Gemäß § 317 der Insolvenzordnung hat jeder Erbe das Recht, ein Insolvenzverfahren über einen Nachlass zu eröffnen. Für den Fall, dass die Erbengemeinschaft diesen Antrag nicht gemeinschaftlich stellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft dargestellt werden. Das zuständige Insolvenzgericht hört dann die restlichen Miterben an, bevor der Nachlasskonkurs für eröffnet erklärt wird. Den entsprechenden Antrag können aber nicht nur die Erben stellen, sondern ebenfalls der Nachlassverwalter und jeder Gläubiger.

Sobald das Nachlassinsolvenzverfahren offiziell eröffnet wurde, müssen die Erben nicht mehr fürchten, dass die Nachlassverbindlichkeiten ihr Eigenvermögen gefährden. Haben sich diese aber in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Antragsstellung nicht korrekt verhalten, können die Gläubiger Schadensersatzansprüche gegen die Erben geltend machen. Diese Ansprüche gehören ebenfalls zur Insolvenzmasse des Nachlasskonkurses und können folglich eingeklagt werden. Aus diesem Grund ist es von immenser Wichtigkeit, dass sich Erben über die gesetzlichen Vorschriften für einen Nachlasskonkurs informieren und diesen nicht zuwiderhandeln.

Eine weitere Möglichkeit, die Erbenhaftung zu verhindern wäre die Ausschlagung der Erbschaft.

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