Schulden erben

Kann man Schulden erben?

Wann immer ein Erbfall eintritt, besteht nicht nur die Möglichkeit Sachwerte und Geldbeträge des Erblassers zu erben, sondern man kann auch die bestehenden Schulden erben. Sind Schulden in Form von offenen  Rechnungen, nicht-abgezahlten Krediten oder anderen Forderungen vorhanden, werden diese mit einem Erbe automatisch mit vererbt. Das heißt man kann das Erbe nicht antreten ohne auch die Schulden zu erben.
Übersteigen die Forderungen der Gläubiger den Wert des ererbten Vermögens, haftet man beim Schulden Erben sogar mit seinem privaten Vermögen. Allerdings gibt es Wege sich zu schützen.

Wie verhindere ich das Schulden-Erben?

Eine Möglichkeit das Erben von Schulden zu verhindern ist die Ausschlagung der Erbschaft. Dies muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnisnahme der Erbschaft geschehen, indem Sie die Ausschlagung beim Nachlassgericht oder einem Notar schriftlich niederlegen. Eine Ausschlagung, die postalisch oder anderweitig zugesandt wird, ist ungültig. Bedenken Sie also, dass Sie ein Erbe automatisch annehmen und damit auch vorhandene Schulden erben, wenn Sie nicht aktiv werden!

Schulden erben und die Haftung beschränken

Nicht immer ist vor der Annahme einer Erbschaft zu erkennen, ob die Schulden höher sind als der aktive Erbteil. Nach einer Schutzfrist von drei Monaten ist der Erbe verpflichtet den Forderungen der Gläubiger nachzukommen und zwar auch dann, wenn die Erbschaft schon aufgebraucht ist. Bei einem angenommen Erbe gibt es keine Möglichkeit das Schulden Erben zu verhindern, aber es gibt Möglichkeiten das eigene Vermögen zu schützen und die Haftung für die Schulden auf den ererbten Nachlass zu beschränken.

Zum einen kann beim Notar oder beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragt werden. Vom Nachlassverwalter werden dann berechtigten Forderungen der Gläubiger bezahlt und eventuell vorhandenes Restvermögen wird an den Erben ausgezahlt. Sollten die Schulden nicht vollständig abgezahlt sein, wird nicht mit dem Privatvermögen dafür gehaftet.

Eine weitere Option nach dem Schulden-Erben ist die Beantragung des sogenannten Nachlassinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht (die Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten Wohnort des Erblassers). Das Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt ebenfalls eine Beschränkung der  Haftung für die Schulden, so dass das Privatvermögen geschützt ist. Das Nachlassinsolvenzverfahren sollte schon dann beantragt werden, wenn beim Schulden-Erben zum ersten Mal die Vermutung auftritt dass die Schulden höher als das ererbte Vermögen sein könnten.

Beiden Verfahren gemeinsam ist, dass die Kosten für das Verfahren aus dem Nachlass gedeckt sein müssen.

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