Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung wird in der Regel vom Erblasser angeordnet. Auch ein Erbe kann beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen.

Wenn das Gericht diesem Antrag statt gibt und die Nachlassverwaltung anordnet, verliert der Erbe hierdurch die Befugnis, über das Vermögen frei zu verfügen.

Ein weiterer Personenkreis hätte auch die Möglichkeit die Nachlassverwaltung zu beantragen.

Dieser Personenkreis ist hierzu berechtigt:

 

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung schützt den Erben bei großer Verschuldung des Erblassers vor einer Haftung des Eigenvermögens. Nach der gesetzlichen Ausschlagungsfrist ist es bei einer bestehenden Überschuldung nicht mehr möglich, der Haftung auszuweichen.

Nachlassverwaltung meist bei verschuldeten Nachlässen

Eine Nachlassverwaltung wird in der Regel angeordnet, wenn nicht klar ist, ob das zu vererbende Vermögen zur Schuldenbegleichung überhaupt ausreicht. Wenn eine Nachlassverwaltung tätig ist, beschränkt sich die Haftung der Erben für die Nachlassschulden rein auf die Vermögensmasse des Nachlasses. Die Nachlassverwaltung dient dem Zweck der Befriedigung von Nachlassgläubigern. In vielen Fällen schließt sich ein Nachlassinsolvenzverfahren an.

Während eine Nachlasspflegschaft nur dem Schutz und der Verwaltung des Vermögens dient, kann die Nachlassverwaltung zudem auch die Haftung des Erben einschränken. Normalerweise übernimmt der Erbe alle Rechte Verbindlichkeiten uneingeschränkt, das heißt er setzt auch sein bisheriges Vermögen ein. Diese umfassende Haftung für den Nachlass kann durch die Nachlassverwaltung eingeschränkt werden.

Nachlassverwaltung – Nachlassverbindlichkeiten

Der Nachlassverwalter ist befugt, auch einen Antrag auf Eröffnung zum Insolvenzverfahren (§ 317 der Insolvenzordnung) für den Nachlass zu stellen wenn er dies für notwendig erachtet. Als gesetzlicher Vertreter der Erben ist er hierzu nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet.

Nachlassverwaltung – gibt es einen Anspruch auf Vergütung?

Die Nachlassverwaltung wird nicht unentgeltlich durchgeführt. Das Nachlassgericht wird in jedem Fall eine angemessene Vergütung bewilligen. Der Betrag der Kostenerstattung wird hierbei dem Umfang und der Bedeutung des Amtes entsprechend entschädigt. Oft wird die Nachlassverwaltung berufsmäßig durchgeführt sodass der Anspruch auf Vergütung gerechtfertigt wird durch die Leistungen des Verwalters.

Im Gesetzestext § 1987 BGB, heißt es: „Der Nachlassverwalter kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verrechnen. Die Grundlagen für diese angemessene Entlohnung stehen in § 1836 BGB, welcher lt. § 1915 BGB bei der  Nachlassverwaltung angewendet wird. Die Nachlassverwaltung ist eine Sonderform der Pflegschaft Umfang und die Schwierigkeiten bei der Erledigung werden berücksichtigt.

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