Insolvenzverfahren

Insolvenzverfahren sollten eingesetzt werden, wenn Sanierungsmaßnahmen gescheitert sind. Auch in Erbfällen besteht die Möglichkeit oder auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Einleitung vom Insolvenzverfahren.  Die freiwillige Einleitung vom Insolvenzverfahren eröffnet immer auch eine Möglichkeit zur Sanierung. Statistische Erhebungen ergaben, dass ein großer Teil von Unternehmen mit über 100 Beschäftigten aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzabwicklung weitergeführt und saniert werden konnte.

Ziel vom Insolvenzverfahren ist nicht nur die Entlastung der Schuldner, sondern auch die bestmögliche Befriedigung aller beteiligten Gläubiger.

Das Insolvenzverfahren wird genutzt bei

  • Unternehmensinsolvenzen zur Bereinigung der Zahlungsunfähigkeit
  • Privatinsolvenzen
  • Erb- oder Nachlassinsolvenzen zur Feststellung der Überschuldung


Die Regelungen der Insolvenzordnung begründen für den bestellten Insolvenzverwalter einen großen Gestaltungsspielraum.

Das Verfahren der Firmen- und Privatinsolvenzen ist in diese wesentlichen Abschnitte eingeteilt:

Antrag und Eröffnung des Verfahrens

Die Realisierung vom Insolvenzverfahren beginnt immer mit einem Antrag. Den Antrag kann der Unternehmer selbst oder auch ein Dritter, z. B. der Gläubiger stellen. Wenn beim Antrag (zuständige Insolvenzgericht) die Gründe glaubhaft gemacht werden konnten, ordnet der Insolvenzrichter zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren an. Hierbei wird auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter benannt. Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient der Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation des Schuldners.  Der Verwalter wird dafür Sorge tragen, dass der Betrieb weiterläuft wenn dies wirtschaftlich eben möglich ist.
Der professionelle vorläufige Insolvenzverwalter ist meist auch als Sachverständiger vom Gericht benannt. Nach Beendigung seines Amtes erstellt er ein Gutachten mit Stellungnahmen zur Betriebsfortführung oder der notwendig erachteten Sanierung.

Prüfungstermin

Bei einer Insolvenzeröffnung wird bereits ein fester Berichtstermin meist mit Gläubigerversammlung und ein Prüfungsdatum festgelegt. Diese Termine können entweder einzeln oder zusammen abgewickelt werden.

Bei der Gläubigerversammlung wird auch der endgültige Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Gläubigerausschuss zeigt anschließen, ob eine Fortführung des Unternehmens gewollt ist. Die Durchführung beider Termine findet nicht öffentlich statt. Nur die Gläubiger, der Unternehmer (Schuldner), der vorläufige Insolvenzverwalter sind hierzu berechtigt. Wenn der Betrieb einen Betriebsrat hat kann auch hieraus ein Vertreter teilnehmen und natürlich der Rechtspfleger und  der Richter. Insolvenztermine werden regelmäßig in der lokalen Presse und darüber hinaus im Bundesanzeiger publik gemacht.

Beendigung vom Insolvenzverfahren

Wenn durch die Insolvenzverwaltung ein Unternehmen saniert oder übertragen wurde wird dem zuständigen Gericht diese Tatsache mit einem Abschlussbericht mitgeteilt.  Der Verwalter wird hierbei die Beendigung des Verfahrens anregen. Der Insolvenzverwalter kann die Kosten vom Insolvenzverfahren prozentual an die Gläubiger verteilen.

Durch die Durchführung einer Insolvenz haftet dem Unternehmen ein kleiner Makel an. Dieser könnte die weitere unternehmerische Entfaltung etwas beeinträchtigen. Ziel muss es schon aus diesem Grund sein, eine rasche Lösung umzusetzen.

Insolvenzverfahren bei Erbsachen

Insolvenzverfahren bei Erbdingen heißen „Nachlassinsolvenzen“ und im entsprechenden Artikel finden Sie ausführliche Beschreibungen zu dieser Insolvenzform.

4.7/541 ratings