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Unzulänglichkeitseinrede

Die formal korrekte Bezeichnung für die Unzulänglichkeitseinrede ist die  Dürftigkeitseinrede lt. § 1990 BGB. Wenn ein Nachlass so verschuldet ist dass die Vermögensmasse zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht und ist auch der  Bestand so niedrig, dass eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz vom Gericht abgelehnt wurde, ist die Unzulänglichkeit gegeben. Wenn diese Instrumente wegen einer Geringfügigkeit des Nachlasses abgelehnt wurden, kann sich der Erbe zukünftig auf diese Unzulänglichkeit des Nachlasses berufen.

Unzulänglichkeitseinrede – Dürftigkeitseinrede

Viele Nachlässe sind nicht werthaltig genug häufig sogar total überschuldet. Nach dem deutschen Erbgesetz ist der Erbe für alle Schulden des Erblassers haftbar. Diese Haftung umfasst auch sein eigenes Vermögen. Er kann jedoch diese umfassende gesetzliche Haftung auch auf den Nachlass beschränken. Mittel zur Einschränkung sind die Einsetzung einer Nachlassverwaltung oder auch die beantragte Nachlassinsolvenz.

Ist die Bestellung einer Nachlassverwaltung oder die Einleitung vom  Insolvenzverfahren mangels Masse nicht erreichbar wird in Folge dessen auch die Nachlassverwaltung aufgehoben oder gar nicht erst begonnen. Der Erbe kann mit Hilfe der Unzulänglichkeitseinrede die Befriedigung von Nachlassgläubigern verweigern. Der ablehnende Bescheid des Gerichts aufgrund der Unzulänglichkeit des Nachlasses belegt dass der Nachlass nicht ausreicht um alle Schulden zu decken (§ 1990 BGB). Hierzu muss der Erbe die Dürftigkeitseinrede (Unzulänglichkeitseinrede) erheben.

Die Unzulänglichkeitseinrede setzt nur die Dürftigkeit des Vermögensbestandes, nicht jedoch eine Überschuldung voraus. Alle Guthaben des Nachlasses muss der Erbe den Gläubigern im Falle der Unzulänglichkeitseinrede übergeben. Der Erbe haftet aufgrund dieser Tatbestände auch nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen.

Unzulänglichkeitseinrede oder Ausschlagung

Erbe wird man allein aufgrund eines Erbfalls. Bei überschuldeten Nachlässen möchten die meisten Erben jedoch nicht unbedingt zum Erbe berufen sein. Außer der Unzulänglichkeitseinrede hat der Erbe auch die Möglichkeit, eine solche Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht (Baden Württemberg hat die Regelung dass dies gegenüber dem örtlich zuständigen Notariat erfolgt) auszuschlagen.
Eine Erbausschlagung kann nur innerhalb der ersten 6 Wochen nach dem Erbfall erklärt werden. Diese sechswöchige Frist beginnt abzulaufen, sobald der Erbe vom  Anfall der Erbschaft wusste und ihm auch die Berufungsgründe bekannt waren. Bei Erbfällen mit Auslandssachverhalten verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.

Gründe, unter denen man sich zur Ausschlagung entschließt sind vielfältig. Wer sich für die Ausschlagung entscheidet, ist gut beraten sich im Vorfeld genau zu informieren und alle Möglichkeiten zudem genau zu prüfen. Diese Entscheidung später anzufechten ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch muss man einen guten Anfechtungsgrund haben.
Insbesondere bei einer möglichen Überschuldung und der Eingrenzung der Haftung muss genau geprüft werden, ob eine Eingrenzung der Schulden mittels Nachlassinsolvenzverfahren, einer Nachlassverwaltung oder die Einrede der Unzulänglichkeit nicht die bessere Alternative, als die generelle Ausschlagung wäre.

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