Anrechnung der Schenkung beim Erben

Zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Geburtstagen, Weihnachten oder anderen Festivitäten, sind Geschenke eine absolute Selbstverständlichkeit und fester Bestandteil des Brauchtums. Um juristische Aspekte macht sich in diesem Zusammenhang wohl kaum jemand Gedanken, weshalb üblicherweise auch vernachlässigt wird, dass es sich hierbei rechtlich gesehen um Schenkungen handelt. In der Regel bleibt dies aber ohne Konsequenzen, schließlich liegt eine Handschenkung vor, die keine weiteren Maßnahmen erfordert und aufgrund der gesetzlich verankerten Freibeträge in der Schenkungssteuer auch steuerfrei ist.

Schenkung und Handschenkung im BGB

Obwohl die Gesetzgebung in vielen Fällen außen vor bleibt, darf man auf keinen Fall vernachlässigen, dass es sich bei Schenkungen um Handlungen im steuerrechtlichen Sinne handelt, die durchaus juristische und steuerliche Auswirkungen haben können. In § 516 BGB wird die Schenkung als Zuwendung definiert, die unentgeltlich zugunsten des Beschenkten erfolgt. Folglich wird im Zuge dessen eine Person aus dem Vermögen einer anderen Person bereichert, ohne hierfür eine Gegenleistung in Form von Geld erbringen zu müssen. Eine sogenannte Handschenkung liegt immer dann vor, wenn die Schenkung durch die Übergabe des Geschenkes abgeschlossen ist und ihr kein Schenkungsversprechen oder gar ein Schenkungsvertrag vorhergegangen ist. Somit liegt in einem Großteil aller Fälle eine solche Handschenkung vor.

Obwohl die Handschenkung folglich der Klassiker im Bereich der Schenkungen ist, kommt sie nicht immer zur Anwendung. Vor allem wenn es um größere Vermögenswerte, wie zum Beispiel eine Immobilie geht, ist eine Übergabe des Geschenkes nicht so einfach möglich. Zudem muss die Übertragung des Vermögens zu Lebzeiten rechtlich abgesichert werden, weshalb die Schenkung als zweiseitiges Rechtsgeschäft gestaltet wird. In einem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag gibt der Schenker das Schenkungsversprechen, wodurch der Beschenkte auf den betreffenden Wert einen Anspruch erwirbt. Der Schenker hat hierbei zudem die Möglichkeit, die Schenkung mit einer Auflage zu verknüpfen. Beispielsweise bei der Übertragung der Immobilie ein Wohnrecht und oder einen Nießbrauch oder eine Pflegeleistung zu verlangen und gegebenenfalls durch einen Grundbucheintrag sichern zu lassen. 

Schenkungen und Erbschaften

Juristische Laien nehmen Schenkungen zumeist vor, um dem Beschenkten eine Freude zu bereiten. So will man der betreffenden Person seine Zuneigung zeigen und überrascht sie somit mit einer mehr oder weniger kleinen Aufmerksamkeit. Eine Schenkung kann man aber natürlich auch weitaus weniger unbedarft angehen. Vor allem im Zusammenhang mit Erbschaften werden Schenkungen oftmals ganz bewusst als alternative Variante der Vermögensübertragung eingesetzt.

Als künftiger Erblasser kann man seinen Nachlass zwar bereits zu Lebzeiten regeln, indem man eine Verfügung von Todes wegen errichtet, hat aber dennoch eine mehr oder weniger passive Rolle und muss darauf vertrauen, dass der Inhalt des Testaments auch tatsächlich in die Tat umgesetzt wird. Wer dahingegen bereits zu Lebzeiten aktiv werden und sein Vermögen auf seine Angehörigen übertragen möchte, kann auf eine Schenkung zurückgreifen. Auf diese Art und Weise kann man die Übertragung der betreffenden Vermögenswerte selbst in die Hand nehmen und sicherstellen, dass alles wie gewünscht verläuft.

Steuerliche Vorteile bei der Schenkung

In steuerlicher Hinsicht ergeben sich durch eine Schenkung ebenfalls nicht unwesentliche Vorteile. Wird keine Schenkung vorgenommen, findet die gesamte Vermögensübertragung nach dem Tod des Erblassers im Rahmen einer Erbschaft statt. Im Zuge dessen kann es mitunter recht schnell dazu kommen, dass der Erbteil eines Erben dessen Erbschaftssteuer Freibetrag übersteigt, so dass dieser einen Teil seines Erbes als Erbschaftssteuer an den Fiskus abführen muss. Im Bezug auf die Schenkungssteuer kann der jeweilige Freibetrag alle zehn Jahre erneut genutzt werden, so dass eine Aufteilung des betreffenden Vermögens in Kombination mit einer frühzeitigen Planung zu deutlichen Ersparnissen führen kann.

Auch Grunddienstbarkeiten – wie im oberen Absatz beschrieben – ersparen dann auch einen Teil der Erbschaftssteuer, da sie die Schenkung im Wert mindern.

Pflichtteilsergänzungsansprüche beachten

Darüber hinaus werden Schenkungen ebenfalls häufig eingesetzt, um den Nachlass zu verringern und so die Ansprüche von Pflichtteilserben zu schmälern. Im Zuge dessen muss man allerdings beachten, dass wenn das Familienvermögen verschenkt wurde, diese Handlungen durchaus beim Erben angerechnet werden und somit gegebenenfalls einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hervorrufen. Dem § 2325 BGB zufolge werden Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat, auf die Erbschaft angerechnet. In welchem Umfang die Schenkung angerechnet wird, hängt davon ab, wie weit diese zurückliegt. Während die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall noch ganz angerechnet wird, fällt dieser Anteil mit jedem Jahr nach der jüngsten Erbschaftssteuerreform um zehn Prozent.

Unabhängig von dieser Regelung werden auch Schenkungen beim Erben angerechnet, bei denen es sich um sogenannte Ausstattungen handelt. Hat der Erblasser sein Kind regelmäßig unterstützt, wird dies dahingegen nur dann als ausgleichspflichtige Schenkung betrachtet, wenn die Beträge unverhältnismäßig hoch ausgefallen sind.

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