Erbschaft und Schenkung

Eine Schenkung ist ein alltäglicher Vorgang, über den sich die meisten Menschen keine weiteren Gedanken machen, abgesehen von der Suche nach dem passenden Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk. Dass eine Schenkung in juristischer Hinsicht von Belang ist, ist den meisten Laien nicht bewusst. Doch insbesondere im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten spielen Schenkungen eine zentrale Rolle und wirken sich auf das gesamte Nachlassverfahren aus.

Obwohl es sich bei einer Schenkung um eine Zuwendung unter Lebenden handelt und somit zumindest auf den ersten Blick kein Zusammenhang zwischen einer Erbschaft und einer Schenkung zu erkennen ist, sind diese beiden Dinge für den Gesetzgeber eng miteinander verknüpft.

Schenkungen und das Erbrecht

Obwohl Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen und der Erbfall selbstverständlich erst nach dessen Tod eintritt, sind Schenkungen im deutschen Erbrecht von Belang. Sowohl bei Erbschaften, als auch bei Schenkungen handelt es sich um Übertragungen aus dem Vermögen des Erblassers auf eine dritte Person. Somit ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber diese beiden gemeinsam veranschlagt.

Spätere Erblasser wollen oft sicher gehen, dass ihr Vermögen ihren Wünschen entsprechend aufgeteilt wird, und entscheiden sich daher für Schenkungen. Ist dies der Fall, nennt man dies auch eine vorweggenommene Erbfolge. Abgesehen von der Tatsache, dass der Erblasser so volle Kontrolle hat und selbst bestimmen kann, welche Vermögenswerte zu welchem Zeitpunkt übertragen werden, erweisen sich Schenkungen auch in steuerlicher Hinsicht als äußerst vorteilhaft.

Da die vom Fiskus eingeräumten Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, lohnt es sich bei größeren Nachlässen bereits frühzeitig mit der Nachlassplanung zu beginnen und sein Vermögen gegebenenfalls auf mehrere Schenkungen aufzuteilen. Auf diese Art und Weise geht man sicher, dass die Steuerlast für die Erben minimal ausfällt. Im Gegenzug verzichtet man aber auch auf seine Besitzansprüche an seinem Vermögen und ist so mitunter auf das Wohlwollen der Beschenkten angewiesen.

Schenkungen und der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Das Pflichtteilsrecht darf im Zusammenhang mit Schenkungen keineswegs vernachlässigt werden, denn nicht selten erwerben Erben nach Anfall der Erbschaft einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, sofern der Erblasser einen oder mehrere Miterben durch Schenkungen bevorteilt hat. Unter einem Pflichtteilsergänzungsanspruch versteht man grundsätzlich den Anspruch eines pflichtteilsberechtigten Erben auf seinen gesamten Pflichtteil. Hierbei wird gemäß § 2325 BGB so verfahren, als wären die Schenkungen noch Teil des Nachlasses, wodurch sich ein höherer Pflichtteil ergibt.

Auf diese Art und Weise verhindert der Gesetzgeber, dass bereits vor dem Tod des Erblassers eine Aushöhlung des Pflichtteils erfolgt und der betreffende Erbe so trotz Pflichtteilsberechtigung leer ausgeht. Durch den gesetzlich definierten Pflichtteilsergänzungsanspruch kann der pflichtteilsberechtigte Erbe von dem Beschenkten die Herausgabe der Differenz verlangen, die die Pflichtteilsergänzung darstellt.

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