Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde reformiert

Nach dem Tod eines Menschen geht dessen Hab und Gut an die Erben über. Sofern der verstorbene Erblasser keine anderweitigen Angaben gemacht hat, greift hier die gesetzliche Erbfolge, sodass nur die nächsten Angehörigen an der Erbschaft beteiligt werden. Unabhängig davon, ob die jeweilige Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch basiert, mehrt eine Erbschaft das Vermögen der Erben nicht nur. In der Bundesrepublik Deutschland erhebt der Fiskus Erbschaftssteuer, sodass ein Teil der Erbschaft an das Finanzamt abgeführt werden muss, es sei denn, der Erbteil liegt unter dem gesetzlichen Freibetrag.

Aber auch bei der Schenkung unter Lebenden fallen Steuern an, in diesem Fall Schenkungssteuer. Wer also die Erbschaftssteuer durch Schenkungen umgehen will, wird dies nicht so leicht tun können, da der Gesetzgeber diesem Vorhaben einen Riegel vorgeschoben hat. Nichtsdestotrotz erweisen sich Schenkungen im Rahmen einer soliden Nachlassplanung als äußerst nützlich, denn so kann man die gesetzlichen Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue nutzen und so durch die geschickte Aufteilung des Vermögens Steuern legal einsparen.

Im Zuge immer wieder stattfindender Gesetzesänderungen verändern sich aber auch die Freibeträge und Steuersätze in der Erbschafts- und Schenkungssteuer, sodass insbesondere Laien einen in erbrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Steuerberater aufsuchen sollten, schließlich ist dieser stets auf dem neuesten Stand und kennt außerdem die Besonderheiten des Steuersystems.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer-Reform vom 01.01.2010

Nachdem die deutsche Erbschaftssteuer zum 01. Januar 2009 reformiert wurde, traten zu Beginn des Jahres 2010 einige Änderungen in Kraft, sodass sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer mitunter stark gewandelt hat. Nachdem in einem ersten Schritt erst einmal nur die Kinder, Enkel, sowie der überlebende Ehegatte in den Genuss von Steuervergünstigungen kamen, wurden in der Reform vom 01.01.2010 auch die Geschwister berücksichtigt und im Zuge dessen besser gestellt.

Erbschaftssteuer-Freibeträge nach der Reform

Während sich die Erbschaftssteuer Freibeträge für überlebende Ehegatten früher auf 307.000 Euro beliefen, können diese heute bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Eingetragene Lebenspartner werden vom Fiskus mittlerweile vollkommen gleichgestellt und haben in der Erbschaftssteuer somit ebenfalls einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung. Seit 2009 können nun die Kinder des verstorbenen Erblassers einen Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 Euro geltend machen, statt des zuvor geltenden Freibetrages von 205.000 Euro. Für Enkel des Erblassers ist der gesetzliche Freibetrag von 51.200 Euro auf 200.000 Euro gestiegen. Alle anderen Erben, wie zum Beispiel Geschwister oder nicht verwandte Erben, können einen Freibetrag von jeweils 20.000 Euro nutzen.

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