Was kann man erben?
Die Frage danach, was man erben kann, stellt sich immer wieder und befasst künftige Erblasser zu Lebzeiten und später dann die Erben gleichermaßen. Allgemein formuliert lässt sich sagen, dass alles, was zum Nachlass gehört, vererbt werden kann und dem deutschen Erbrecht entsprechend auch vererbt wird. Im Rahmen des Sachenrechts gehören hierzu auch Tiere des Erblassers. Auch wenn der Verstorbene nicht für seinen eigenen Todesfall vorgesorgt und mehr oder weniger bewusst auf die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen verzichtet hat, bedeutet dies schließlich nicht, dass kein Erbfall zustande kommt. Mit dem Tod eines Menschen enden dessen sämtliche Eigentumsverhältnisse bzw. sein Eigentumsrecht. Neben den Rechten des verstorbenen Erblassers erlöschen auch dessen Pflichten, was aber keineswegs zur Folge hat, dass der gesamte Besitz schlichtweg verloren ist. Der deutsche Gesetzgeber orientiert sich hinsichtlich der Nachlassregelung am letzten Willen des Erblassers, sofern dieser testamentarisch festgehalten wurde. Ansonsten greift die gesetzliche Erbfolge, so dass neben dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner die nächsten Verwandten erbberechtigt sind.
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Erbschaft als Gesamtrechtsnachfolge
In der deutschen Gesetzgebung ist die Erbschaft als Gesamtrechtsnachfolge gestaltet, was wiederum bedeutet, dass das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf dessen Erben über geht. Dies geht auch aus § 1922 BGB hervor. Vielen Menschen ist zunächst nicht klar, dass das Erbe neben den vorhandenen Vermögenswerten auch etwaige Schulden erben kann, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte, umfasst. Demzufolge kann man das aktive und auch passive Vermögen des Verstorbenen erben.
Das gesamte Vermögen des Erblassers, also das Aktiva und Passiva, bildet nach dessen Tod automatisch den Nachlass, der Gegenstand der Erbschaft ist und vererbt wird. Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge, die eine Erbschaft darstellt, kommt es zu einer Übertragung der Rechte und Pflichten des Erblassers auf dessen Erben. In der Praxis bedeutet dies, dass die Hinterbliebenen einerseits die Eigentumsrechte erben, zugleich aber auch etwaige Zahlungsverpflichtungen mit dem Nachlass übernehmen. In § 1922 BGB legt der deutsche Gesetzgeber dies juristisch fest und liefert so die betreffende Gesetzesgrundlage, aus der hervorgeht, dass im Rahmen einer Erbschaft, die als Gesamtrechtsnachfolge gestaltet ist, das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes in den Besitz der Erben über geht. Zunächst wird das Hab und Gut Eigentum der Erbengemeinschaft, bevor es zur Erbauseinandersetzung kommt. Dann wird der Nachlass der Verfügung von Todes wegen oder den Bestimmungen des gesetzlichen Erbrechts entsprechend unter den Erben aufgeteilt.
Grundsätzlich beinhaltet der Nachlass sämtliche Rechtsverhältnisse, die für den Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes galten. Allerdings existieren diesbezüglich gewisse Ausnahmen. So können höchstpersönliche Rechtsverhältnisse, wie zum Beispiel eine Ehe oder ein Arbeitsverhältnis, nicht vererbt werden. Von diesen höchstpersönlichen Rechtsverhältnissen abgesehen, wird im Todesfall eines Menschen dessen gesamtes Hab und Gut vererbt. Ebenso wird über die Witwen- und Waisenrentenwenn man so will, indirekt die Rente des Verstorbenen vererbt.
Das gesamte Vermögen des Erblassers kann somit vererbt werden, aber es gilt kein Zwang, die Erbschaft anzutreten. Erben müssen folglich nicht das Erbe annehmen und können im Rahmen der gesetzlichen Frist das Erbe ausschlagen. Sie müssen diese Ausschlagung allerdings aktiv vornehmen und diese beim Nachlassgericht beantragen. Auf diese Art und Weise kann man sich vor bestehenden Nachlassverbindlichkeiten schützen und muss nicht aufgrund der Erbenhaftung um sein privates Eigenvermögen fürchten. Wenn der Nachlass verschuldet ist gibt es noch weitere Möglichkeiten zur Beschränkung der Erbenhaftung.
Der Nachlass in der deutschen Gesetzgebung
Das Fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches befasst sich ausschließlich mit dem Erbrecht heute und definiert so unter anderem auch die Stellung des Nachlasses in der deutschen Gesetzgebung. § 1922 BGB ist hier von zentraler Bedeutung und definiert eine Erbschaft als Gesamtrechtsnachfolge, so dass das komplette aktive und passive Vermögen des verstorbenen Erblassers zu dessen Nachlass wird. Da die Erben die Möglichkeit haben, das Erbe auszuschlagen, und zudem zunächst einmal eine Erbauseinandersetzung stattfinden muss, in deren Rahmen der Nachlass aufgeteilt wird, übernimmt das jeweils zuständige Nachlassgericht die Sicherung des Nachlasses, sofern dies erforderlich ist. Gegebenenfalls kommt es zu einer Nachlasspflegschaft beziehungsweise Nachlassverwaltung. Sinn und Zweck einer solchen Pflegschaft ist es in der Regel, die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Der Nachlasspfleger übernimmt die Verwaltung des Nachlassvermögens.
Sollten Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören, ist in vielen Fällen ein Nachlassinsolvenzverfahren gemäß §§ 315 bis 334 InsO die Folge. Hierdurch wird der Nachlass vom privaten Eigenvermögen der Erben separiert, so dass ausschließlich das Nachlassvermögen zur Tilgung der Nachlassschulden herangezogen werden kann. Das Hab und Gut der Erben bleibt unangetastet, während der Nachlass verwertet wird. Falls die Vermögenswerte die Schulden übersteigen, erhalten die Erben den Rest des Nachlasses, ansonsten erben sie einfach nichts.
Wer einen geliebten Menschen verloren hat und so Erbe wird, muss sich bewusst machen, was man erben kann. Nicht selten wird fälschlicherweise angenommen, dass eine Erbschaft stets mit einem Vermögenszuwachs verbunden ist. Dem ist jedoch keineswegs so, denn im Falle großer Nachlassverbindlichkeiten kann es sogar dazu kommen, dass man sein persönliches Eigenvermögen verliert. Aus diesem Grund gilt es, gegebenenfalls entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen und die Erbschaft auszuschlagen oder eine Nachlassinsolvenz anzustreben. In einem ersten Schritt muss man aber erst einmal herausfinden, woraus der Nachlass im Einzelnen besteht, denn nur in den seltensten Fällen hinterlässt ein Erblasser eine detaillierte Auflistung seines Vermögens. Die Auflistung des Vermögens wird entweder vor oder nach dem Ableben in Form eines Bestandsverzeichnisses oder eines Nachlassverzeichnisses erstellt.