Nachlasspflegschaft oder Testamentsvollstreckung

Mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags kann ein Erblasser seine letzten Wünsche schriftlich und rechtswirksam festhalten. Das Testament spart Geld und Streit, denn die Erben wissen, an welche Vorgaben sie sich zu halten haben. Sofern die letztwillige Verfügung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und dem geltenden Erbrecht nicht widerspricht, ist dieses verbindlich, sodass der Wille des verstorbenen Erblassers zu geschehen hat. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass der Erblasser selbst nicht mehr kontrollieren kann, ob seine Verfügungen auch tatsächlich Anwendung finden. Um dennoch sicher zu gehen, dass die Verfügungen im Bezug auf den Nachlass nicht missachtet werden, sieht der Gesetzgeber eine Nachlasspflegschaft bzw. eine Testamentsvollstreckung vor.

Die Nachlasspflegschaft ist eine besondere Form

Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich bei einer Nachlasspflegschaft um eine besondere Form der Pflegschaft, die sich ausschließlich auf den Nachlass eines verstorbenen Erblassers bezieht. In § 1960 BGB ist die Aufgabe vom Nachlasspfleger als Sicherungswahrer des Nachlasses definiert. Das zuständige Nachlassgericht hat die Möglichkeit, einen Nachlasspfleger zu bestellen. Insbesondere im Falle noch unbekannter oder derzeit nicht auffindbarer Erben ist eine Nachlasspflegschaft üblich. Im Zuge dessen übernimmt der Nachlasspfleger die gesetzliche Vertretung des fraglichen Erben.

Eine Nachlasspflegschaft soll lediglich die Zeit zwischen dem Eintritt des Erbfalls und der Annahme der Erbschaft überbrücken und endet folglich, sobald alle Erben ausfindig gemacht wurden. Hin und wieder kommt es auch vor, dass eine zwischenzeitliche Nachlasspflegschaft gerichtlich angeordnet wird, obwohl alle Erben bekannt sind. Falls das Gericht einen Anlass zur Sicherung des Nachlasses sieht, ist dies absolut legitim.

Testamentsvollstreckung sichert die korrekte Ausführung des letzten Willens

Im Zuge einer Testamentsvollstreckung stellt der Testamentsvollstrecker sicher, dass alle testamentarischen Verfügungen des Erblassers auch korrekt durchgeführt werden. Erblasser, die ein Maximum an Kontrolle haben möchten oder zudem etwaige Probleme bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verhindern wollen, können dies durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers erreichen. Ein Testamentsvollstrecker hat feste Pflichten und ist für Fehler entsprechend auch haftbar.

Unterschiede zwischen Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

Für den Laien ist es oftmals schwierig, zwischen einer Nachlasspflegschaft und einer Testamentsvollstreckung zu differenzieren. Einer der wesentlichsten Unterschiede ist die Tatsache, dass eine Nachlasspflegschaft nur gerichtlich angeordnet werden kann, wohingegen ein Testamentsvollstrecker im Rahmen der letztwilligen Verfügung des Erblassers eingesetzt wird.

Auch im Bezug auf die Funktion existieren gewisse Differenzen. So soll eine Nachlasspflegschaft lediglich die Zeit zwischen dem Erbfall und der Annahme der Erbschaft überbrücken und ist folglich nur von recht kurzer Dauer. Im Gegensatz dazu obliegt es dem Testamentsvollstrecker, die korrekte Durchführung des letzten Willens zu überwachen und gegebenenfalls sicherzustellen.

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