Vermögensübergaben klug vorbereiten

Die Vermögensübergabe ist ein normaler Vorgang, der tagtäglich unzählige Male stattfindet und das Recht des Eigentümers einer Sache ist. In Artikel 14 des deutschen Grundgesetzes ist das Eigentumsrecht verankert und wird daher stets von Gesetzes wegen gewährleistet. Die genauen Bestimmungen zum Eigentumsrecht finden sich dahingegen im Bürgerlichen Gesetzbuch, das sich dem deutschen Privatrecht widmet. Das Dritte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches beschäftigt sich intensiv mit dem in Deutschland geltenden Sachenrecht und in §§ 903 bis 1011 BGB sind die Gesetze zum Eigentum zu finden. Vor allem § 903 BGB ist hier von großer Bedeutung und gibt die Befugnisse des Eigentümers vor. Demzufolge verfügt dieser über das umfassende Herrschaftsrecht und kann daher frei über sein Eigentum verfügen.

Dieses umfassende Herrschaftsrecht, das den Eigentümer einer Sache zu deren freier Verwendung befugt, erlaubt natürlich auch eine Vermögensübergabe. So darf der Eigentümer ohne jemanden um Erlaubnis bitten zu müssen, sein Vermögen veräußern oder auch verschenken. Ob die Vermögensübergabe unentgeltlich erfolgt und sich somit als Schenkung erweist, ist für den deutschen Gesetzgeber zunächst irrelevant und dürfte somit nur für die an der Vermögensübergabe beteiligten Personen eine Rolle spielen. Gleichzeitig darf man allerdings nicht außer Acht lassen, dass Schenkungen durchaus Einfluss auf den Erbfall haben können und zudem im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz Beachtung finden.

Vermögensübergabe juristisch regeln

Bei einer Vermögensübergabe handelt es sich stets um eine Eigentumsübertragung, denn das betroffene Vermögen wird von dem bisherigen Eigentümer auf eine andere Person übertragen. Dies muss natürlich auch juristisch geregelt werden, um eine maximale Rechtssicherheit zu erreichen und keine Fragen bezüglich der Vermögensübergabe offen zu lassen.

Für den juristischen Laien stellt sich nun die Frage, wie eine solche Vermögensübergabe gestaltet werden muss. Bewegliche und unbewegliche Sachen können gleichermaßen Gegenstand einer Vermögensübergabe sein, wobei sich die praktische Übereignung durchaus unterscheidet. Bei beweglichen Vermögenswerten ist eine physische Übergabe der betreffenden Sache leicht handhabbar und unerlässlich. Im Vorfeld müssen sich die beteiligten Personen natürlich im Bezug auf die Modalitäten der Vermögensübergabe in Form einer Handschenkung usw. einigen. Bei größeren Vermögenswerten sollte man dies nach Möglichkeit zusätzlich auch schriftlich festhalten. Spezielle Formvorschriften gelten hierbei jedoch nicht. Als juristische Basis für die Übereignung beweglicher Sachen dienen §§ 929 ff. BGB. Aufgrund der Komplexität der deutschen Rechtsprechung kann es durchaus sinnvoll sein, einen erfahrenen Juristen aufzusuchen und mit diesem gemeinsam die Vermögensübergabe zu planen, damit es aus juristischer Sicht zu keinen Schwierigkeiten kommt.

Auch für die Übertragung von unbeweglichem Vermögen existieren in der deutschen Gesetzgebung grundsätzlich keine bestimmten Formvorschriften und hier erfolgt in aller Regel auch keine Anrechnung beim Erben. Trotzdem muss man hierbei einiges beachten, um sicherzustellen, dass die Vermögensübergabe tatsächlich rechtskräftig ist. Eine physische Übergabe der jeweiligen Sache ist nicht möglich, so dass man zu anderen Maßnahmen greifen muss.

Wer allerdings ein Grundstück auf eine andere Person übertragen möchte oder die Schenkung einer Immobilie in Erwägung zieht, muss § 873 BGB sowie §§ 925 ff. BGB berücksichtigen. § 873 BGB regelt den Erwerb durch Einigung und Eintragung und ist bei der Vermögensübergabe von unbeweglichen Sachen von zentraler Bedeutung. Demnach bedarf es zunächst einer Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Erwerber. Wird diese Einigung notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben, ist sie bereits bindend. Grundsätzlich ist die gesamte Vermögensübergabe allerdings erst rechtskräftig, wenn sie durch einen realen Vorgang besiegelt wurde. Da bei unbeweglichen Sachen keine Übergabe möglich ist, wird diese durch die Eintragung ins Grundbuch ersetzt, sofern für den jeweiligen Vermögenswert ein Grundbucheintrag vorliegt. In Anbetracht der Tatsache, dass unbewegliches Vermögen üblicherweise aus Grundstücken und Immobilien, wie beispielsweise ganz häufig einer Hausübertragung besteht, dürfte dies der Fall sein.

Die korrekte Vermögensübergabe bedarf demzufolge eines grundlegenden Fachwissens im juristischen Bereich und erweist sich mitunter als aufwändiges Unterfangen. Verbraucher sollten sich gegebenenfalls professionelle Hilfe suchen und einen Notar oder Rechtsanwalt mit den Formalitäten betrauen.

Vermögensübergabe als vorweggenommene Erbfolge und Steuersparmodell

Das Motiv für eine Vermögensübergabe ist in vielen Fällen nicht die Veräußerung der betreffenden Sache, sondern vielmehr der Wunsch, dem eigenen Erbfall zu Lebzeiten zuvorzukommen. Wer also die Frage: Vermögen lebzeitig verschenken oder vererben zugunsten der Schenkung bevorzugt, setzt als künftiger Erblasser oftmals auf eine vorweggenommene Erbfolge und nimmt zu Lebzeiten eine Vermögensübergabe vor. Eine derart getaltete unentgeltliche Vermögensübergabe bietet einige Vorteile und sollte aus diesem Grund durchaus in Erwägung gezogen werden.

Indem man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt und es so nicht zu Nachlassvermögen werden lässt, kann man die Verteilung selbst in die Hand nehmen und aktiv gestalten. Auch etwaige Streitigkeiten um den betreffenden Vermögenswert lassen sich so verhindern, schließlich wurden klare Verhältnisse geschaffen.

Außerdem lassen sich auf diese Art und Weise steuerliche Vorteile erzielen, denn im Gegensatz zur Erbschaftsteuer erlaubt die Schenkungsteuer eine mehrfache Inanspruchnahme des persönlichen Freibetrages.

Alle zehn Jahre kann ein solch persönlicher Freibetrag im engsten Familienkreis erneut genutzt werden, so dass der Begünstigte dank einer vorrausschauenden Planung des Schenkers eine minimale Steuerlast zu erwarten hat. Eine als Schenkung gestaltete Vermögensübergabe erweist sich folglich immer wieder als überaus sinnvoll.

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