Eigentumsübertragung
Als Eigentümer einer Sache verfügt man über ein umfangreiches Herrschaftsrecht an einer Sache. Das in Artikel 14 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zugesicherte Eigentumsrecht beinhaltet verschiedene Rechte. Gemäß § 903 BGB ist der Eigentümer einer Sache befugt, mit dieser nach eigenem Ermessen zu verfahren. Lediglich die Gesetzgebung sowie Rechte Dritter setzen dem Eigentumsrecht gewisse Grenzen. Zudem müssen Eigentümer eines Tieres natürlich die Regelungen des Tierschutzes beachten. Ansonsten genießen Eigentümer absolute Freiheit und können mit ihrem Hab und Gut tun, was sie möchten.
Als Teil des Sachenrechts wird das Eigentum in §§ 903 bis 1011 BGB ausführlich behandelt. Alle relevanten Gesetze sind folglich im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden, wobei das Eigentum ebenfalls grundgesetzlich abgesichert ist. Da es sich bei dem Eigentumsrecht um einen wesentlichen Aspekt des Privatrechts handelt, ist dieses in der deutschen Gesetzgebung detailliert verankert. Die Rechte und auch Beschränkungen des Eigentümers einer Sache sind demnach juristisch genau definiert.
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Übertragung des Eigentums
In Anbetracht der Tatsache, dass der Eigentümer einer Sache über ein umfassendes Herrschaftsrecht hieran verfügt und gemäß § 903 BGB nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren kann, dürfte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass es dem Eigentümer frei steht, sein Eigentum auf eine andere Person zu übertragen. Ob es sich hierbei um einen Verkauf oder eine Schenkung handelt, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle. Im Gegenzug ist es aber entscheidend, ob es sich bei dem zu übertragenden Eigentum um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt.
Bei beweglichen Sachen gestaltet sich die Eigentumsübertragung recht simpel und unkompliziert. § 929 BGB zufolge findet die Übereignung hierbei durch die Übergabe der betreffenden Sache statt. Zusätzlich müssen sich die beteiligten Personen bezüglich der Eigentumsübertragung einig sein. Folglich geht eine Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen rasch und ohne großen Aufwand vonstatten. Anders gestaltet sich dies bei unbeweglichen Sachen, da bei diesen keine schlichte Übergabe möglich ist. Hier ist vor allem § 873 BGB von großer Bedeutung, denn für unbewegliche Sachen muss im Rahmen einer Eigentumsübertragung ein Erwerb durch Einigung und Eintragung erfolgen. Geht es um ein Grundstück oder eine Immobilie, ist die Eigentumsübertragung demnach erst dann abgeschlossen, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Eine vertragliche Einigung, die die Übereignung regelt, ist im Zuge dessen ebenso erforderlich wie die Einwilligung des bisherigen Eigentümers zur Änderung des Grundbucheintrages.
In Abhängigkeit von der Art der zu übertragenden Sache erweist sich eine Eigentumsübertragung demnach als komplexe Angelegenheit. Vor allem wenn es um größere Vermögenswerte geht, sollten die an einer solchen Übereignung beteiligten Personen Wert auf eine juristische Absicherung der Eigentumsübertragung legen. Auf diese Art und Weise kann ein Höchstmaß an Rechtssicherheit erreicht werden, was etwaigen Problemen entgegenwirkt.
In den meisten Fällen findet eine Eigentumsübertragung im Zuge eines Verkaufs statt. Der Eigentümer übereignet die betreffende Sache an eine andere Person, den Käufer, und erhält im Gegenzug den vereinbarten Betrag. Hierbei handelt es sich um ein alltägliches Rechtsgeschäft, über das sich wohl nur die wenigsten Menschen Gedanken machen, schließlich findet eine solche Eigentumsübertragung beispielsweise beim Einkaufen statt.
Eigentumsübertragung im Rahmen einer Schenkung
Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, eine Eigentumsübertragung als Schenkung zu gestalten. Im Rahmen einer solchen Übereignung wird eine Person aus dem Vermögen einer anderen Person bereichert. In dieser Hinsicht unterscheidet sich eine Schenkung nicht von anderen Formen der Eigentumsübertragung, schließlich ist dies immer der Fall. Die Besonderheit einer Schenkung besteht darin, dass die hiermit verbundene Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Der bisherige Eigentümer tritt seine Eigentumsrechte an der betreffenden Sache zugunsten des Beschenkten ab, ohne dass dieser als Erwerber eine Gegenleistung hierfür erbringen müsste. Auf den ersten Blick erscheint eine Eigentumsübertragung im Rahmen einer Schenkung eher untypisch und für den Schenker wenig vorteilhaft.
In der Praxis erweist sich eine Schenkung dahingegen immer wieder als überaus sinnvoll und wird daher von vielen Menschen vorgenommen. Mehr oder weniger kleinere Handschenkungen zu besonderen Anlässen sind natürlich keine Sonderfälle und üblicherweise eine Selbstverständlichkeit. Viele Verbraucher greifen aber auch auf größere Schenkungen zurück und lassen so Verwandten, dem Partner oder Freunden eine entsprechende Zuwendung zukommen. Vor allem hinsichtlich des eigenen Erbfalls erweist sich eine Schenkung als vorteilhaft, denn so kann man zu Lebzeiten aktiv eine Eigentumsübertragung vornehmen und muss sich nicht mit der Nachlassregelung begnügen und hoffen, dass nach dem eigenen Tod alles wie gewünscht verläuft. Mit dem Tod erlöschen alle Eigentumsverhältnisse des Verstorbenen, so dass eine Eigentumsübertragung mithilfe einer Verfügung von Todes wegen nicht mehr möglich ist. Ein Testament bietet zwar die Möglichkeit, den Nachlass zu Lebzeiten vorsorglich zu regeln, hierbei unterliegt man aber stets dem Erbrecht. Wer sich das umfassende Herrschaftsrecht über sein Eigentum zunutze machen möchte, profitiert demnach von einer lebzeitigen Eigentumsübertragung durch die vorweggenommene Erbfolge im Rahmen einer Schenkung. Innerhalb von 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalles erfolgt allerdings eine Anrechnung der Schenkung beim Erben.