Herrschaftsrecht über den Nachlass
Das Herrschaftsrecht ist als einer der zentralen Faktoren des Eigentumsrechts juristisch verankert und findet im Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland Berücksichtigung. Während sich Artikel 14 des Grundgesetzes mit dem Eigentum und dem Erbrecht befasst, geht § 903 BGB auf die rechtlichen Befugnisse des Eigentümers ein und definiert so den Rahmen des Herrschaftsrechts in der deutschen Gesetzgebung.
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Eigentum, Besitz und das Herrschaftsrecht
Grundsätzlich beschreibt das Herrschaftsrecht das Recht einer Person über eine Sache zu verfügen. Hierbei gilt es zu differenzieren, ob die betreffende Person tatsächlich über das juristische Herrschaftsrecht gemäß § 903 BGB verfügt oder lediglich die tatsächliche Herrschaft ausübt. Diese Unterscheidung ist im juristischen Sinne essentiell, für Laien aber oftmals schwer nachvollziehbar.
Das Herrschaftsrecht ist eng mit dem Eigentum und Besitz verknüpft und die Basis dieser Rechte, denn ohne die Herrschaft über eine Sache auszuüben, kann man von seinem Besitz oder Eigentum praktisch keinen Gebrauch machen. Für Außenstehende ist es häufig nicht erkennbar, ob ein Besitzverhältnis oder ein Eigentumsrecht vorliegt, so dass auch die Ausprägung des vorliegenden Herrschaftsrechts in der Regel nicht erkennbar ist. Das jeweilige Herrschaftsrecht ist maßgebend dafür, ob ein Eigentum oder Besitz vorliegt, denn dies ergibt sich aus dem jeweiligen Herrschaftsrecht einer Person über die betreffende Sache.
Der Besitzer einer Sache verfügt zwar über die tatsächliche Herrschaft einer Sache, das umfassende Herrschaftsrecht steht allerdings ausschließlich dem Eigentümer zu. Aus § 903 BGB ergibt sich der Umfang dieses Herrschaftsrechts. Demzufolge kann der Eigentümer nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und sein Herrschaftsrecht somit in nahezu jeglicher Form ausüben. Ob die Sache veräußert, verschenkt oder auf eine besondere Art und Weise, wie z.B. vermietet genutzt wird, obliegt daher einzig und allein dem Eigentümer. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber dem Herrschaftsrecht des Eigentümers gewisse Grenzen setzt. Das geltende Gesetz sowie die Rechte Dritter schränken das Herrschaftsrecht des Eigentümers ein, so dass es diesem trotz des vorliegenden Eigentumsverhältnisses und der vollen Herrschaft über die jeweilige Sache nicht gestattet ist, die Gesetzgebung oder Rechte anderer Personen zu missachten. Das grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsrecht über eine Sache wird durch das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Eigentumsrecht also durchaus eingeschränkt.
Das vollumfängliche Herrschaftsrecht des Eigentümers beinhaltet verschiedene Befugnisse. In erster Linie darf der Eigentümer die betreffende Sache nach Belieben verwenden und so den eigenen Wünschen entsprechend einsetzen. Gleichzeitig hat der Eigentümer das Recht, bestimmte Verwendungen auszuschließen oder zu verhindern, dass Dritte Einfluss auf die betreffende Sache nehmen. Das Herrschaftsrecht gilt auch für die Veräußerung oder Übereignung des jeweiligen Eigentums. Demnach entscheidet nur der Eigentümer als Inhaber des Herrschaftsrechts darüber, was mit der Sache geschehen soll. Selbst wenn eine dritte Person im Besitz der Sache ist, verfügt sie nicht über dieses umfassende Herrschaftsrecht und hat somit keine Befugnis, den jeweiligen Vermögenswert beispielsweise zu verschenken oder zu verkaufen. Ebenso ist es ein gravierender Unterschied, ob ich lediglich Erbschaftsbesitzer oder Erbe bin.
Das Herrschaftsrecht als Basis des Erbrechts
Das Herrschaftsrecht des Eigentümers ermächtigt diesen dazu, sein Eigentum zu veräußern oder auch zu verschenken. Zusätzlich handelt es sich bei dem Herrschaftsrecht um die Basis des Erbrechts zur Übertragung von Vermögen. Als Eigentümer hat man § 903 BGB zufolge schließlich das Recht, frei über sein Hab und Gut auch über den Tod hinaus zu verfügen, was natürlich auch das Vererben betrifft. In Kombination mit der in § 1937 BGB verankerten Testierfreiheit und den Regelungen zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen bietet das volle Herrschaftsrecht dem Eigentümer die Möglichkeit, über den eigenen Tod hinaus vom grundrechtlich abgesicherten Eigentumsrecht Gebrauch zu machen. So kann man sein Herrschaftsrecht über den Nachlass gewissermaßen bereits im Vorfeld für den eigenen Todesfall ausüben und somit zu Lebzeiten rechtskräftig definieren, was im Erbfall mit dem eigenen Vermögen geschehen soll.
Das Recht, über sein Eigentum frei zu verfügen, gilt demnach nicht nur zu Lebzeiten des Eigentümers. Das Herrschaftsrecht lässt sich auch erbrechtlich nutzen, indem man ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag errichtet. Im Zuge dessen müssen künftige Erblasser natürlich in besonderem Maße auf die Einhaltung der jeweiligen Formvorschriften Wert legen, da ansonsten keine Rechtskräftigkeit der letztwilligen Verfügung gewährleistet werden kann. Hierbei muss man allerdings bedenken, dass das Erbrecht durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt wird und somit auch in diesem Zusammenhang kein vollkommen uneingeschränktes Herrschaftsrecht existiert.
Mit dem Tod eines Menschen verfallen grundsätzlich all seine Eigentumsrechte, da nun zunächst die Erbengemeinschaft Eigentümerin des Nachlassvermögens ist. Aus diesem Grund liegt auch das Herrschaftsrecht im Erbfall bei den Erben, wobei diese als Miterben bis zur Erbauseinandersetzung einigen Beschränkungen unterliegen und somit nicht frei über das Erbe verfügen können. Dies liegt vor allem daran, dass der Nachlass vorerst gemeinschaftliches Eigentum aller Erben ist.