Übergabe von Vermögen in Deutschland

Artikel 14 des deutschen Grundgesetzes befasst sich unter anderem mit dem Eigentum und definiert dieses als Grundrecht. Gleichzeitig handelt es sich hierbei nach Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 um ein elementares Menschenrecht. Im Rahmen der EU-Grundrechtecharta wird das Eigentum ebenfalls unter besonderen Schutz gestellt zudem können EU-Bürger ihren Nachlass zu Lebzeiten regeln. Was das Herrschaftsrecht über das persönliche Eigentum betrifft, existiert demnach eine umfassende und grenzüberschreitende Absicherung. Trotz dieser international gültigen Grundsätze obliegt es natürlich jedem Staat selbst, das Eigentumsrecht zu definieren und in diesem Zusammenhang eine adäquate Gesetzesgrundlage zu schaffen.

In der Bundesrepublik Deutschland werden das Eigentum und das Erbrecht zwar in Artikel 14 GG gewährleistet, doch darüber hinaus gehende Regelungen und Gesetze sind im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. Ein wesentlicher Punkt ist hier § 903 BGB, denn aus diesem Gesetz ergeben sich die Befugnisse des Eigentümers. Im Zuge dessen wird dem Eigentümer einer Sache das Recht eingeräumt, hiermit nach Belieben zu verfahren. Dies schließt auch die Übertragung von Vermögen ein.

Varianten der Vermögensübergabe

Im Bezug auf eine Vermögensübertragung stehen dem Eigentümer einer Sache in Deutschland verschiedene Varianten zur Auswahl. Die erste Möglichkeit ist der Verkauf. Der Eigentümer überträgt hierbei eine Sache aus seinem Eigentum auf eine dritte Person, wobei diese im Gegenzug einen zuvor vereinbarten Betrag zu zahlen hat. Oftmals liegt einer solchen Vermögensübergabe ein Kaufvertrag zugrunde.

Eine Vermögensübergabe kann aber auch durchaus unentgeltlich erfolgen, so dass der Begünstigte in den Genuss der Eigentumsrechte an der betreffenden Sache kommt, ohne hierfür einen Kaufpreis zahlen zu müssen. Eine solche Zuwendung findet oftmals zu einem bestimmten Anlass statt. Kleine Geschenke zum Geburtstag, Weihnachten oder anlässlich eines Jubiläums sind vollkommen üblich und gewissermaßen Bestandteil des Brauchtums, denn auf diese Art und Weise zollt man seinen Mitmenschen Respekt und zeigt seinen Freunden und der Familie, wie viel sie einem bedeuten.

Eine Vermögensübertragung-Schenkung kann aber durchaus auch größere Vermögenswerte betreffen und beispielsweise einer vorgezogenen Erbschafts- oder Nachlassplanung dienen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich dann, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen und die Vermögensübergabe auf diese Art und Weise juristisch abzusichern. Bei kleineren unentgeltlichen Vermögensübertragungen, die als Handschenkung gestaltet sind, ist ein Vertrag nicht zwingend erforderlich. Wenn es allerdings darum geht, dem eigenen Erbfall vorwegzugreifen und bereits zu Lebzeiten dafür Sorge zu tragen, dass die richtigen Personen im Zuge einer Schenkung in den Genuss einer Zuwendung kommen, sollte der Schenker einen Notar aufsuchen und dort gemeinsam mit den Begünstigten einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag aufsetzen. Gleichzeitig führt der Notar eine juristische Beratung zum Thema Schenkungen durch und zeigt die hierfür geltenden rechtlichen Bestimmungen auf und weist darauf hin, was man beachten sollte im Zuge des Schenkungsvertrages. Hier ist beispielsweise der Rücktrittsvorbehalt beim Verschenken zu nennen.

Eine ebenfalls mögliche und überaus gängige Variante der Vermögensübergabe ist die Erbschaft. Die Besonderheit besteht hierbei darin, dass die Vermögensübertragung nicht zu Lebzeiten des Eigentümers stattfindet, sondern erst erfolgt, wenn dieser bereits verstorben ist. Nach dem Tod einer Person geht das gesamte Vermögen, das diese besessen hat, von Gesetzes wegen auf die Erben über, so dass es sich hierbei um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt. In der Regel wird zunächst die Erbengemeinschaft, also alle Miterben gemeinsam, Eigentümerin des Nachlasses. Erst im Zuge der Erbauseinandersetzung findet schließlich eine Aufteilung des Erbes statt. Eine wesentliche Besonderheit einer Erbschaft besteht darin, dass hierbei nicht nur aktive Vermögenswerte, sondern auch Verbindlichkeiten auf die Erben übertragen werden. Folglich sollten sich Erben den Nachlass stets genau ansehen, bevor sie das Erbe aktiv in Besitz nehmen, beziehungsweise die Frist für eine Erbschaftsausschlagung verstreichen lassen. Auch der Nachlassempfänger kann sich also frei entscheiden, ob er die Vermögensübergabe überhaupt annehmen möchte.

Erbschaft – Vermögensübergabe von Todes wegen

Das Eigentum ist in der Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt und wird im Bürgerlichen Gesetzbuch weiter definiert. Grundsätzlich geht aus der geltenden Rechtslage hervor, dass der Eigentümer einer Sache das volle Herrschafts- und Entscheidungsrecht über sein Eigentum hat und demzufolge frei entscheiden kann, was damit geschehen kann. Folglich gibt der deutsche Gesetzgeber dem Eigentümer das Recht, nach Belieben mit seinem Eigentum zu verfahren. Wie so oft existieren aber auch diesbezüglich Einschränkungen, denn geltende Gesetze oder die Rechte Dritter dürfen durch Verfügungen über das Eigentum nicht verletzt werden.

Der § 1937 BGB ist die juristische Basis der Testierfreiheit im deutschen Erbrecht heute. Auf diesem Gesetz basierend ist es deutschen Bundesbürgern gestattet, eine individuelle Erbeinsetzung vorzunehmen und auf diese Art und Weise den eigenen Nachlass zu Lebzeiten zu regeln. Folglich muss man keineswegs zwingend mit der in §§ 1924 ff. BGB geregelten gesetzlichen Erbfolge Vorlieb nehmen, sondern kann seine eigenen Vorstellungen verwirklichen.

Wer einen solchen aktiven Vermögensübergang von Todes wegen plant und seine Erbschaft somit selbst in die Hand nehmen möchte, muss allerdings eine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen errichten. Der deutsche Gesetzgeber erlaubt in diesem Zusammenhang verschiedene Varianten, wobei grundsätzlich zwischen einem Erbvertrag und einem Testament zu unterscheiden ist. Unabhängig davon, welche Form der letztwilligen Verfügung gewählt wird, muss man sich als künftiger Erblasser intensiv mit den jeweiligen Formvorschriften befassen, um so sicherzustellen, dass die Verfügung von Todes wegen der Gesetzeslage entspricht und im Erbfall wirksam ist. Gegebenenfalls sollte man daher einen Anwalt oder Notar aufsuchen und mit diesem die Testamentserrichtung durchführen. Wer sich vorab bereits informieren möchte oder näher mit dem Erbrecht im Allgemeinen befassen will, findet im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches alle gesetzlichen Bestimmungen zur Vermögensübertragung von Todes wegen im Zuge einer Erbschaft.

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