Nachlassempfänger
Der Begriff Nachlassempfänger beschreibt die Person, die nach dem Tod des Erblassers, also im Erbfall, in den Besitz dessen Vermögens gelangt. Wer das Hab und Gut des verstorbenen Erblassers von Todes wegen erwirbt und somit gewissermaßen den Nachlass des Verstorbenen empfängt, gilt demnach als Nachlassempfänger. In der Regel werden Nachlassempfänger als Erben bezeichnet, da sie das Nachlassvermögen des Verstorbenen erben und im Zuge einer Erbschaft in dessen Besitz gelangen.
Demzufolge handelt es sich bei dem Ausdruck Nachlassempfänger lediglich um ein Synonym für Erbe. Für juristische Laien mag dies auf den ersten Blick schwierig erscheinen, schließlich dominieren im deutschen Erbrecht zahllose Fachausdrücke, mit denen man sich erst einmal vertraut machen muss. In der Kürze der Zeit dürfte sich dies als recht schwierig erweisen, so dass es für den Erblasser beim Vererben und auch die Nachlassempfänger ratsam ist, einen Rechtsanwalt für Erbrecht Fragen oder Notar aufzusuchen. Als studierte Juristen wissen diese in erbrechtlichen Angelegenheiten garantiert Rat und greifen ihren Mandanten gerne unter die Arme, indem sie sie umfassend beraten und ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen. Dies gilt ganz besonders, wenn eine Liegenschaft im Ausland vererbt wird und hierdurch das Internationale Erbrecht relevant wird.
So wird man Nachlassempfänger
Zunächst stellt sich vor allem für juristische Laien die Frage, wie man Nachlassempfänger wird. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist naturgemäß der Tod des Erblassers, schließlich wird dessen Hab und Gut nur so zum Nachlass. Darüber hinaus muss man natürlich auch zur Erbfolge berufen werden, um einen Erbschein zu erhalten und daraus resultierend als Nachlassempfänger am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt zu werden.
Der deutsche Gesetzgeber sieht im Allgemeinen zwei Möglichkeiten vor, zur Erbfolge berufen und im Zuge dessen Nachlassempfänger zu werden. Hat der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten für den Erbfall vorgesorgt und eine letztwillige Verfügung, wie zum Beispiel ein Testament oder auch einen Erbvertrag, hinterlassen, findet die gewillkürte Erbfolge Anwendung. Wer in der betreffenden Verfügung von Todes wegen bedacht wird, ist demzufolge Nachlassempfänger. Wer in der Verfügung von Todes wegen unberücksichtigt bleibt oder gar enterbt wird, kann unter Umständen aber durchaus erbrechtliche Ansprüche geltend machen, sofern er zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört.
Der Nachlassempfänger hat das alleinige Entscheidungsrecht ob er das Vermögen annehmen oder das Erbe ausschlagen möchte. Schließlich könnte es ja auch möglich sein, dass er Schulden erben soll und hierfür hat das BGB Erbrecht mit der Möglichkeit der Erbausschlagung Vorsorge getroffen.
Oftmals machen sich die Menschen keine Gedanken über ihren eigenen Erbfall oder sehen aus anderen Gründen von der Errichtung eines Testaments ab, wodurch in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbfolge gilt. Diese berücksichtigt ausschließlich die nächsten Angehörigen des Verstorbenen und basiert demnach auf dem Verwandtenerbrecht, wobei auch der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner durch die gesetzliche Erbfolge zum Nachlassempfänger wird.