Kind enterben und Stiefkind begünstigen

Heutzutage leben immer mehr Menschen in sogenannten Patchwork-Familien, die längst in der Gesellschaft etabliert sind. Wenn sich die Eltern trennen, ist dies für die Kinder stets besonders schwer, da sie so oft nicht nur permanente Konflikte und Streitigkeiten erleben, sondern von einem Elternteil getrennt werden und nur noch mit einem Elternteil zusammenleben können. Dies bedeutet eine immense Umstellung, auf die die Eltern eingehen und Rücksicht nehmen sollten. Nach einer solchen Trennung kommt es bei den geschiedenen Ehegatten häufig früher oder später dazu, dass sie eine neue Partnerschaft eingehen. Für ihre Kinder hat dies zur Folge, dass sie eine Stiefmutter oder einen Stiefvater bekommen. Nicht selten komplettieren dann Stiefgeschwister die neue Familie, so dass sich vollkommen neue Strukturen entwickeln. 

Zunächst braucht es für gewöhnlich Zeit, einander kennenzulernen und sich aneinander zu gewöhnen. In vielen Fällen bauen Stiefeltern zu ihren Stiefkindern eine innige Beziehung auf, die emotional keinen Unterschied im Vergleich zu einem Eltern-Kind-Verhältnis macht. Stiefmütter und Stiefväter, die gemeinsam mit den Kindern ihres neuen Partners leben, während die leiblichen Kinder aus der früheren Beziehung bei dem Ex-Partner leben, haben nicht selten eine engere Beziehung zu ihren Stiefkindern, weil sie mit diesen den Alltag erleben. Durch Streitigkeiten in der früheren Verbindung kommt es häufig auch zu Verfremdungen ob gewollt oder ungewollt. 

Die Situation innerhalb einer Patchwork-Familie kann somit durchaus kompliziert werden, obwohl sich der Familienalltag in der Regel recht unkompliziert gestaltet. Bezüglich des Erbrechts lässt sich dies allerdings nicht behaupten, weshalb Stiefeltern gegebenenfalls frühzeitig vorsorgen sollten. Grundsätzlich werden die Stiefkinder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt und erben somit nichts, es sei denn, die Stiefmutter beziehungsweise der Stiefvater errichtet eine anders lautende Verfügung von Todes wegen.

Stiefkind testamentarisch berücksichtigen und leibliches Kind enterben

Dank der im BGB verankerten Testierfreiheit ist es künftigen Erblassern in der Bundesrepublik Deutschland freigestellt, wen sie als Erben einsetzen. Wer eine innige Beziehung zu seinem Stiefkind hat und verhindern möchte, dass dieses im Erbfall nichts erhält, kann dem mit einem Testament entgegenwirken. Auf diese Art und Weise kann man die Stiefkinder als Erben einsetzen und bereits zu Lebzeiten festlegen, inwiefern sie am Nachlass beteiligt werden sollen. Durch eine solche testamentarische Anordnung kann man der familiären Situation auch in erbrechtlicher Hinsicht gerecht werden, denn die Erbenstellung der Halbschwester zum Beispiel ist im gesetzlichen Erbrecht nicht vorgesehen.

Wenn Stief-Familien erben und vererben wird das Erbrecht der leiblichen Kinder allerdings in keinster Weisebeeinflusst durch die Erbeinsetzung der Stiefkinder. Die gilt in vollem Unfang auch für Adoptiveltern. Manchmal kommt es aber vor, dass künftige Erblasser ihr Stiefkind begünstigen und ihr leibliches Kind zugleich enterben möchten. Die Enterbung des Kindes sollte man sich zunächst gut überlegen.

Stiefmütter und Stiefväter und die Verantwortung

Stiefmütter und Stiefväter, die es ernsthaft in Erwägung ziehen, ihr Kind zu enterben und zugleich ihr Stiefkind testamentarisch zu begünstigen, sollten diesen Schritt genau überdenken. Die Stiefkinder im Testament zu bedenken, ist kein Problem und der familiären Situation zumeist auch angemessen. Die Enterbung des leiblichen Kindes kann aber nicht nur juristische Konsequenzen im Rahmen des Pflichtteilsrechts haben, sondern für große Konflikte sorgen. So entstehen mitunter heftige Streitigkeiten zwischen dem Kind und dem Stiefkind um das Erbe. Die tiefe Trauer um den Verstorbenen kommt dann noch hinzu, so dass der Tod des geliebten Menschen für die Hinterbliebenen eine immense Belastung werden kann.

Auch wenn das Eltern-Kind-Verhältnis mitunter schwierig ist, ist und bleibt es das eigene Kind. Wer dennoch den Wunsch hat, sein Kind zu enterben, kann dies in seinem Testament natürlich ohne Weiteres anordnen, darf allerdings nicht das Recht auf den Pflichtteil vergessen. Als Kind des Erblassers ist man stets Pflichterbe und kann somit im Falle einer testamentarischen Enterbung einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dies hat zur Folge, dass die letztwillige Verfügung nicht strikt befolgt werden kann, weil dem Kind zumindest der Pflichtteil zusteht und die Erben müssen den Pflichtteil zahlen. Diesen Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigte den Erben gegenüber innerhalb von drei Jahren geltend machen, so dass gegebenenfalls das begünstigte Stiefkind dem enterbten Kind des Verstorbenen den Pflichtteil lt. Gesetz in bar auszahlen muss.

Aus diesem Grund sollte man sich zu Lebzeiten um die Nachlassvorsorge kümmern und zugleich um Frieden innerhalb der Familie bemühen, indem man die Nachlassplanung in Gesprächen mit möglichst allen Betroffenen aufarbeitet. Insbesondere in Patchwork-Familien kann dies natürlich schwierig sein, doch es ist im Sinne der gesamten Familie, wenn man eine gemeinsame Basis findet und ein gutes Verhältnis zueinander hat, denn eine solch bunte Familie kann durchaus eine Bereicherung sein und sollte nach Möglichkeit dementsprechend betrachtet werden.

Weitere vertiefende Informationen zur Thematik:

4.5/533 ratings