Enterben

Auf den ersten Blick gesehen, scheint das Enterben der eigenen Nachkommen eine einfache Angelegenheit zu sein. Der Erblasser muss lediglich in einem rechtswirksamen Testament nieder legen, dass er einen bestimmten Erbberechtigten enterben möchte. Ein einfacher Satz wie „Hiermit enterbe ich meine Tochter Julia“ genügt. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

Aber geht der Erbberechtigte dann auch leer aus?

Pflichtteilsrecht bleibt bestehen

Auch wenn ein Erblasser deutlich dargelegt hat, dass er einen Erbberechtigten enterben möchte, wird diesem dadurch nicht sein Pflichtteilsrecht entzogen, solange er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Dies sind in erster Linie die direkten Nachkommen des Erblassers, also seine ehelichen und unehelichen sowie adoptierten Kinder. Sind die Kinder verstorben, treten die Enkel an deren Stelle. Sind keine direkten Nachkommen vorhanden, geht das Pflichtanteilsrecht an die Eltern oder sogar Großeltern. Auch Ehe- und Lebenspartner genießen das Recht auf einen Pflichtteil.

Die Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils beträgt fünfzig Prozent des gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel kann helfen das zu veranschaulichen. Ein Erblasser besitzt zum Zeitpunkt seines Ablebens 300. 000 Euro, diese würden nach seinem Ableben zu gleichen Teilen auf seine beiden Kinder verteilt. Da er eines seiner Kinder enterben wollte, hat er dies testamentarisch festgelegt. Das enterbte Kind erhält also nicht die 150. 000, die ihm normalerweise zustünden, sondern nur die Hälfte davon, also 75. 000 Euro.

Entzug des Pflichtteilsrechts

Ist es nun möglich einen Entzug des Pflichtteilsrechtes zu erlangen und einen Erbteilberechtigten komplett zu enterben? Nur in wenigen Ausnahmefällen ist das Enterben mit dem Entzug des Pflichtanteils möglich. Der Entzug des Pflichtteilsrechts wird im BGB Buch 5, Abschnitt 6 unter dem Titel Erbunwürdigkeit auf sehr wenige Fälle festgelegt. Einem Erbteilsberechtigten, der dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder sich ihm gegenüber kriminell etwas zu Schulden kommen lässt, kann somit das Pflichtteilrecht entzogen werden. Das Enterben muss von dem Erblasser in einem formgetreuen Testament festgelegt werden.

Fazit: Das Enterben geht in Deutschland relativ einfach und problemlos. Direkte Nachkommen oder andere Pflichtteilberechtigte bekommen aber auch im Falle eines Testaments, welches das Enterben eben dieser Nachkommen bestimmt, einen Pflichtteil. Der Entzug des Pflichtteils ist nur in sehr eingeschränkten Fällen vom Gesetzgeber vorgesehen.

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