Gütliche Einigung der Erbengemeinschaft

Meinungsverschiedenheiten und Differenzen sind ein fester Bestandteil des Alltags und kommen somit auch in den besten Familien vor. In Ausnahmesituationen sollte eine Familie aber zusammenhalten und sich gegenseitig unterstützen, schließlich sind dies die engsten Angehörigen und somit auch die wichtigsten Menschen im Leben. 

Insbesondere wenn ein geliebter Mensch verstirbt, sollten sich die Hinterbliebenen gegenseitig Halt geben und füreinander da sein, denn alle machen dasselbe durch und müssen lernen, mit dem schmerzlichen Verlust und der Trauer zurechtzukommen. In der Theorie gestaltet sich dies recht einfach, aber im praktischen Leben geht es nach einem Todesfall leider nicht immer so harmonisch zu. Erbstreitigkeiten sind daher vielen Menschen nicht nur aus Romanen und dem Fernsehen bekannt, sondern aus dem eigenen Leben.

Wie bildet sich die Erbengemeinschaft?

Der deutsche Gesetzgeber hat in § 2032 BGB eindeutig festgelegt, dass im Falle mehrerer Erben diese zunächst eine Erbengemeinschaft bilden. Der gesamte Nachlass des verstorbenen Erblassers wird dann Eigentum dieser Erbengemeinschaft, so dass es sich hierbei um das gemeinschaftliche Vermögen aller Erben handelt. Ob es sich bei den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, den sogenannten Miterben, um gesetzliche oder testamentarische Erben handelt, macht hierbei keinen Unterschied.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Nachlass bis zur Erbauseinandersetzung als gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft gilt, ist es diesbezüglich von besonders großer Bedeutung, dass unter den Miterben Einigkeit herrscht, schließlich müssen diese gemeinsam über das Erbe entscheiden. In den meisten Fällen gehören die Mitglieder der Erbengemeinschaft zu einer Familie oder sind auf andere Weise miteinander über den verstorbenen Erblasser verbunden. Wenn diese persönlichen Beziehungen und Bindungen durch Erbstreitigkeiten zerstört werden, ist dies stets in besonderem Maße dramatisch. Hinzu kommt noch, dass ein Gerichtsverfahren in Erbschaftsangelegenheiten üblicherweise sehr langwierig und kostspielig ist. Zur Abkürzung dieser Verfahren kann man auch Schiedsgerichte anrufen oder eine Abwicklungsvollstreckung erwirken.

Erbstreitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft beilegen

Hat der verstorbene Erblasser nur einen Erben hinterlassen, gestaltet sich das Nachlassverfahren naturgemäß überaus einfach, da keine Miterben existieren, mit denen es zu Erbstreitigkeiten kommen könnte. In der Regel ist dies allerdings nicht der Fall, so dass Erbengemeinschaften im Erbrecht an der Tagesordnung sind. Wenn es zum Erbstreit unter den Miterben kommt, weil diese unterschiedliche Vorstellungen bezüglich der Aufteilung des Nachlassvermögens haben, ist dies stets eine große Belastung für alle Beteiligten. Beim Haus erben wird häufig über die Nutzungsentschädigung gestritten oder um die Frage, wer übernimmt denn das Haus. Zusätzlich zu dem schmerzlichen Verlust des Verstorbenen muss man so auch noch mit Differenzen innerhalb der Erbengemeinschaft zurechtkommen und mitunter sogar ein Gerichtsverfahren durchmachen.

Eine solche Situation ist mit Sicherheit nicht förderlich und auch nicht im Sinne des verstorbenen Erblassers, unabhängig davon, ob dieser ein Testament hinterlassen hat oder nicht. Bei allen Miterben handelt es sich üblicherweise um Angehörige, Freunde und Bekannte des Verstorbenen, die in dieser schwierigen Situation zusammenhalten und sich nicht bekriegen sollten. Meinungsverschiedenheiten und Differenzen innerhalb der Erbengemeinschaft müssen auch keineswegs dramatisch sein und vor Gericht enden, sofern die Miterben vielleicht auch mit Hilfe einer Mediation kompromissbereit sind. So sollten alle Beteiligten auf eine gütliche Einigung hinarbeiten.

Nachlassgerichte unterstützen die gütliche Einigung

Falls dies nicht gelingt, weil die Fronten mitunter verhärtet sind oder die Situation einfach festgefahren ist, kann sich jeder Erbe an das zuständige Nachlassgericht wenden und dort um Unterstützung bitten. In der Regel wird man dort ohnehin den Erbschein beantragen. Man muss allerdings einen Antrag auf Vermittlung in Erbschaftsangelegenheiten stellen. Bevor es zu einem teuren und langwierigen Gerichtsverfahren kommt, übernimmt das Nachlassgericht auf Wunsch der Erben eine vermittelnde Rolle und versucht auf diese Art und Weise, eine gütliche Einigung der Erbengemeinschaft zu erreichen. Oftmals reicht dies vollkommen aus, denn ein Außenstehender hat einen anderen Blick auf die Sachlage und kann diese objektiv und auch kompetent beurteilen. Hierbei gilt es zu beachten, dass das Nachlassgericht zwar unterstützend tätig wird, aber keineswegs eine Verteilung der einzelnen im Nachlass befindlichen Vermögenswerte vornimmt. Ebenso ist der Schiedsspruch im Schiedsverfahren nicht zwingend oder verbindlich. Die Teilung obliegt auch hierbei den Miterben, die eine diesbezügliche Vereinbarung treffen müssen.

Sollte dieser Versuch des Nachlassgerichts allerdings scheitern und zu keiner gütlichen Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft führen, kann die Auseinandersetzung von einem oder mehreren Miterben eingeklagt werden. Da die Erbengemeinschaft im Zuge der Erbauseinandersetzung in der Regel ohnehin aufgelöst wird, sollten die Miterben kooperieren und bereits zuvor zu einer Einigung kommen, um sich weitere Strapazen und Kosten zu ersparen.

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