Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft

Eine Nutzungsentschädigung stellt einen finanziellen Anspruch dar, der juristisch im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist und in vielerlei Fällen entstehen kann. Häufig erweist sich das Thema Nutzungsentschädigung im Zusammenhang mit Erbrecht – Angelegenheiten als relevant. So kommt es immer wieder vor, dass einzelne und vorrangig Haus Erben eine Nutzungsentschädigung an die Miterben einer Erbengemeinschaft zu zahlen haben. Folglich entstehen entsprechende Ansprüche solange der Nachlass noch nicht unter den Miterben aufgeteilt wurde, da die Erb – Auseinandersetzung einige Zeit in Anspruch nimmt.

Mit dem Tod des Erblassers fällt die jeweilige Erbschaft an, so dass das Nachlassverfahren praktisch umgehend beginnt. In der Regel hinterlässt ein Erblasser mehrere erbberechtigte Personen, die dann zunächst gemeinsam die Erbengemeinschaft bilden. Der Nachlass des verstorbenen Erblassers geht sofort in den Besitz der Erbengemeinschaft über und gehört somit allen Miterben gleichermaßen. Erst mit der Erbauseinandersetzung findet eine endgültige Aufteilung des Nachlassvermögens statt. In der Praxis kann sich dies mitunter aber durchaus als recht schwieriges Unterfangen erweisen, wodurch die Auseinandersetzung oftmals einige Zeit in Anspruch nimmt. Während dieser Zeit kann ein einzelner Erbe über Teile des Vermögens verfügen, wenn der Erblasser dies explizit so bestimmt hat.

Erbengemeinschaft hat Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Eine Nutzungsentschädigung entsteht häufig durch das Bewohnen einer Immobilie, während die Miterben zumeist leer ausgehen. Doch auch die Nutzung beweglicher Gegenstände unterliegt der Abnutzung.

Der deutsche Gesetzgeber räumt im Allgemeinen jedem Miterben das Recht ein, das Nachlassvermögen und die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu nutzen. Hierbei darf eine bereits bestehende Nutzung durch einen anderen Miterben natürlich nicht eingeschränkt oder gar behindert werden.

Darüber hinaus gilt es bei der Nutzung von Nachlassvermögen durch einen Miterben aber noch den wirtschaftlichen Aspekt zu beachten. Der nutzende Miterbe ist zwar als Mitglied der Erbengemeinschaft Eigentümer der betreffenden Sache, nicht jedoch alleiniger Eigentümer. Aus diesem Grund ist eine solche Nutzung gewissermaßen einem Mietverhältnis gleichzusetzen. Dass der Erbengemeinschaft hieraus finanzielle Ansprüche entstehen, ist demnach die logische Konsequenz. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich dann um die sogenannte Nutzungsentschädigung, die an die Erbengemeinschaft zu zahlen ist. Bei der Berechnung für die Nutzung einer Immobilie sind auch Grundbucheintrag (Wohnrechte usw.) und Bodenrichtwert relevant.

Besonderheiten der Nutzungsentschädigung

Eine Besonderheit der Nutzungsentschädigung ist die Tatsache, dass sie nicht rückwirkend und somit ausschließlich für die Gegenwart und Zukunft geltend gemacht werden kann. Solange die Erbengemeinschaft die Nutzung durch einen Miterben duldet, ohne eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wird diese folglich auch nicht fällig.

Abgesehen von der eigentlichen Nutzungsentschädigung, die auf ein gesondertes Konto der Erbengemeinschaft zu zahlen ist, muss der nutzende Miterbe selbstverständlich auch sämtliche Kosten tragen, die durch seine Nutzung entstehen. 

Im Falle einer zum Nachlass gehörenden Immobilie bedeutet dies, dass der nutzende Miterbe gewissermaßen Mietzahlungen als Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft zu zahlen hat, sofern die anderen Miterben dies verlangen. Weiterhin muss der nutzende Miterbe selbstverständlich für die anfallenden Nebenkosten aufkommen, schließlich gehen diese aus seiner Nutzung der zum Nachlassvermögen gehörenden Immobilie hervor.

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