• Start
  • Abwicklungsvollstreckung

Abwicklungsvollstreckung

Die Abwicklungsvollstreckung muss durch eine  letztwillige Verfügung des Erblassers eingesetzt werden. Durch die Abwicklungsvollstreckung wird der letzte Wille des Verstorbenen ausgeführt. Der Abwicklungsvollstrecker oder auch Verwaltungsvollstrecker betreibt die Auseinandersetzung des von verwalteten Nachlasses. Hierbei ist er eng an die Vorgaben des Erblassers gebunden. Die Abwicklungsvollstreckung wird durch einen Testamentsvollstrecker ausgeführt. Er nimmt den Nachlass vorübergehend in Besitz, um ihn für eine vom Erblasser bestimmte Zeit oder auf Dauer zu verwalten.  Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers im letzten Willen spielt eine wichtige Rolle im Erbrecht. Die Motivation zur Abwicklungsvollstreckung ist oft eine unparteiische Vollstreckung des letzten Willens eines Verstorbenen.

Abwicklungsvollstreckung – Aufgaben

Die Hauptaufgabe der Abwicklungsvollstreckung ist die Verwaltung und abschließende Verteilung des Nachlasses. Hierbei ist zwischen zwei Typen der Abwicklungsvollstreckung zu unterscheiden. Die reine Abwicklungsvollstreckung und die Dauervollstreckung, für einen Zeitraum von 30 Jahren oder bis zum Ableben des Erben. Der Regelfall ist jedoch die Abwicklungsvollstreckung, die lediglich dem Zweck der Auseinandersetzung des Nachlasses dient. Der Abwicklungsvollstrecker leitet die Aufteilung des geerbten Vermögens an alle Begünstigten ein (dies sind Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte usw.). Der eingesetzte Abwicklungsvollstrecker kann auch als Schiedsrichter zwischen Erben und weiteren durch den Erbfall betroffenen Personen in einem guten Sinne wirken. Gerade bei einer großen Erbengemeinschaft oder großen Vermögen kann die Einrichtung einer Abwicklungsvollstreckung für Frieden und gütliche Einigungen sorgen. Die Abwicklungsvollstreckung muss das Sichten sämtlicher Unterlagen, die Erstellung des Nachlassverzeichnisses, die Überwachung sämtlicher Fristen, das Kündigen von Verträgen, Zahlung der Schulden, die Wohnungsauflösung des Verstorbenen, die Unterbringung von Haustieren, die Erfüllung der Testamentsauflagen und der eingesetzten Vermächtnisse sowie auch die weitere Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten erledigen. Er erklärt und erfüllt außerdem die erbschaftssteuerlichen Pflichten für die Erben.

Abwicklungsvollstreckung oder Dauervollstreckung

Im Gegensatz zur Abwicklungsvollstreckung steht die Dauertestamentsvollstreckung. Die Aufgaben der Dauertestamentsvollstreckung sind wesentlich umfangreicher. Bei der Abwicklungsvollstreckung geht es in der Hauptsache um die reine Nachlassverteilung. Der Dauertestamentsvollstrecker erhält die Aufgabe über einen langen Zeitraum und verwaltet den Nachlass, wie der Name schon sagt, dauerhaft. Gesetzlich wurde die Höchstgrenze der Dauervollstreckung auf 30 Jahre festgelegt. Der Erblasser hat jedoch auch die Möglichkeit, die Vollstreckung noch darüber hinausgehen zu lassen.

Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann nur auf dem Testament oder dem Erbvertrag des Erblassers beruhen. In seiner letztwilligen Verfügung kann er die Aufgaben des Testamentsvollstreckers genau festlegen. Der Testamentsvollstrecker ist hieran gebunden. Er kann das ihm durch die letztwillige Verfügung gebotene gegen den Willen sämtlicher Erben durchsetzen. In seiner letztwilligen Verfügung kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker mit Namen nennen. Er kann aber auch die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.

Person des Testamentsvollstreckers

Jede geschäftsfähige natürliche Person sowie juristische Person, also zum Beispiel eine GmbH, kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Es können auch einzelne Miterben zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Ein Alleinerbe kann allerdings lediglich zum Mittestamentsvollstrecker ernannt werden. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich in erster Linie nach dem Willen des Erblassers.

Abwicklungsvollstreckung – Annahme des Amtes

Der Abwicklungsvollstreckung muss Person gegenüber dem Nachlassgericht ausdrücklich die Annahme des Amtes erklären. Dieses Amt anzunehmen oder abzulehnen steht in der freien Entscheidung der im Testament benannten Person. In Folge einer solchen Annahmeerklärung erhält der Abwicklungsvollstrecker vom Nachlassgericht ein Zeugnis über seine Ernennung. Dieses Zeugnis legitimiert ihn anschließend im gesamten Rechtsgeschäftverkehr zur Abwicklung.

Fazit: Die Abwicklungsvollstreckung kann für eine gütliche Auseinandersetzung sorgen. Gerade in einem großen Familienkreis oder komplizierten Nachlässen ist sie  empfehlenswert. Für eine dauerhafte Verwaltung wäre die Berufung eines sachkundigen Testamentsvollstreckers ratsam. Bei der Bestimmung zur Abwicklungsvollstreckung geht es vielen Erblassern in erster Linie um die Entlastung Erben und den Schutz des Familienfriedens.

4.8/544 ratings