Erbschaft in Spanien

Spanien gehört ohne Frage zu den beliebtesten Reisezielen der Deutschen und ist daher eine der Top-Destinationen in Sachen Sommerurlaub. Das mediterrane Klima, die traumhaften Strände und facettenreichen Landschaften sowie die spanische Mentalität sorgen dafür, dass viele Menschen auf der iberischen Halbinsel eine zweite Heimat finden und sich dort beispielsweise ein Ferienhaus anschaffen, in dem sie fortan ihre Ferien verbringen. Auch Auswanderer zieht es regelmäßig nach Spanien, wo sie dann zumindest für einige Jahre heimisch werden. Folglich kommt es gar nicht selten vor, dass beispielsweise deutsche Bundesbürger in Spanien über ein gewisses Vermögen in Form von beispielsweise Immobilien verfügen. Im Todesfall stellt sich dann immer wieder die Frage, wie die Erbschaft in Spanien gehandhabt wird.

Erbschaften in Spanien und das Internationale Privatrecht

Im Falle von Nachlassvermögen in Spanien muss man sich zunächst mit dem spanischen Erbrecht befassen. Die besondere Komplexität des spanischen Erbrechts besteht darin, dass es sich bei Spanien um einen Mehrrechtsstaat handelt. Jede autonome Region des Landes verfügt demnach über eine individuelle Gesetzgebung, so dass sich auch hinsichtlich des Erbrechts Unterschiede ergeben. Insbesondere juristischen Laien dürfte es daher sehr schwer fallen, eine Erbschaft in Spanien abzuhandeln. Bei deutschen Bundesbürgern muss man zusätzlich natürlich noch in Erfahrung bringen, ob und inwiefern das deutsche BGB Erbrecht relevant ist.

Das Internationale Privatrecht

Zunächst sollten sich Verbraucher, die sich mit einer Erbschaft in Spanien befassen, mit dem Internationalen Privatrecht des Landes vertraut machen. Neben dem IPR Spaniens ist bei deutschen Erblassern natürlich auch das deutsche IPR von großer Wichtigkeit. Aus dem Internationalen Privatrecht ergibt sich schließlich unter anderem auch, wie der Gesetzgeber mit Erbschaften mit Auslandsberührung umgeht. Hinterlässt ein deutscher Bundesbürger Vermögen in Spanien und war dort zuletzt wohnhaft, ist das IPR demnach die erste Anlaufstelle im Zusammenhang mit der Erbschaft.

In Spanien und auch in Deutschland orientiert sich das Internationale Privatrecht in Sachen Erbschaften an der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Aufgrund dieser Übereinstimmung der beiden Rechtssysteme gilt auch bei Erbschaften in Spanien das Prinzip der Nachlasseinheit. Für deutsche Erblasser ist demzufolge stets das deutsche Erbrecht anzuwenden, auch wenn sie Vermögen in Spanien hinterlassen.

Im Falle einer Erbschaft mit Auslandsberührung in Spanien stellt sich demnach nicht die Frage, welches Recht nun anzuwenden ist, schließlich ergibt sich dies automatisch aus der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Eine Wahlmöglichkeit existiert in diesem Zusammenhang natürlich nicht, so dass Verbraucher nicht frei entscheiden können, ob sie beispielsweise das deutsche oder das spanische Erbrecht bevorzugen. Auch eine Inanspruchnahme beider Rechtssysteme, indem zum Beispiel für einige Vermögenswerte das spanische Erbrecht genutzt wird, während für den restlichen Nachlass das deutsche Erbrecht bevorzugt wird, ist nicht möglich. Einzig und allein die Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidet derzeit demnach darüber, welches Erbrecht in dem konkreten Fall zur Anwendung kommt. Das Europaparlament legt jedoch permanent neue Beschlüsse vor, weshalb ein Erbe sich in jedem Fall zur aktuellen Rechtsprechung beraten lassen sollte.

Das spanische Erbrecht

Aufgrund des vorherrschenden Staatsangehörigkeitsprinzips kommt das spanische Erbrecht stets für spanische Staatsbürger zum Einsatz, unabhängig davon, ob sich ihr letzter Wohnsitz im Ausland befand oder sie Auslandsvermögen hinterlassen. Gemäß dem Grundsatz der Nachlasseinheit findet hierbei auch keine Aufspaltung des Nachlassvermögens statt, so dass bei einem spanischen Erblasser immer das spanische Erbrecht anzuwenden ist.

Ähnlich wie im deutschen Erbrecht sieht auch das spanische Erbrecht eine gesetzliche Erbfolge für den Fall vor, dass der Erblasser kein Testament hinterlässt. Bei einer Erbschaft in Spanien werden dann dem Codigo Civil entsprechend die nächsten Verwandten zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten sowie Kinder, wird das Erbe zu gleichen Teilen unter diesen Personen aufgeteilt, wobei das spanische Erbrecht dem überlebenden Ehepartner zusätzlich ein Drittel des Nachlasses als Nießbrauch zuspricht. Folglich werden zwei Drittel des Nachlassvermögens zu gleichen Teilen aufgeteilt. Im Falle eines vorverstorbenen Kindes erben dessen Abkömmlinge.

War der verstorbene Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet, gelten die Kinder beziehungsweise Abkömmlinge als gesetzliche Erben. Für den Fall, dass weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte existieren, beruft das spanische Erbrecht die Eltern des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge. Leben die Eltern nicht mehr, werden die Geschwister des Erblassers und unter Umständen auch deren Abkömmlinge, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass beteiligt.

Das spanische Erbrecht gibt künftigen Erblassern natürlich die Gelegenheit, selbst aktiv zu werden und den eigenen Nachlass zu Lebzeiten zu regeln. Zu diesem Zweck hat eine Testamentserrichtung zu erfolgen. Spanier haben diesbezüglich die Wahl, ob sie ein öffentliches Testament beim Notar errichten, ein verschlossenes Testament einem Notar oder Richter in amtliche Verwahrung geben oder auf ein eigenhändiges Testament setzen. Darüber hinaus akzeptiert das spanische Erbrecht auch im Ausland errichtete Testamente, sofern diese dem spanischen Recht oder dem Erbrecht des betreffenden Landes entsprechen. Hat ein spanischer Staatsangehöriger vor seinem Tod beispielsweise in Deutschland gelebt und auch ein dem deutschen Erbrecht entsprechendes Testament errichtet, wird dieses für die Erbschaft in Spanien voll anerkannt.

Deutscher Erblasser und Testamentserrichtung in Spanien

Für deutsche Erblasser gilt stets das deutsche Erbrecht, ob sie nun in Deutschland leben oder nicht. Viele Deutsche verbringen nicht nur ihren Urlaub gerne unter spanischer Sonne, sondern finden in Spanien eine neue Heimat, so dass es sich hierbei um ein beliebtes Ziel für deutsche Auswanderer handelt. Wenn diese für den eigenen Erbfall vorsorgen möchten und im Zuge dessen ein Testament verfassen, gilt es einiges zu beachten. Grundsätzlich steht einer Testamentserrichtung in Spanien für deutsche Erblasser nichts im Wege. Insbesondere für juristische Laien ist es ratsam, kein eigenhändiges Testament zu errichten, sondern auf ein öffentliches Testament und eventuell auf eine Nachlassvollmacht zu setzen. Wer in Spanien lebt, wird zu diesem Zweck aber kaum nach Deutschland reisen, um einen Notar aufzusuchen. Dies ist auch nicht nötig, denn es ist ohne Weiteres möglich, als deutscher Erblasser ein spanisches Testament zu errichten und einen spanischen Notar aufzusuchen.

Im Zuge der Testamentserrichtung in Spanien sollten deutsche Erblasser allerdings einen erfahrenen Juristen aufsuchen, der mit dem deutschen Erbrecht vertraut ist. Auf diese Art und Weise kann vermieden werden, dass das Testament dem deutschen Erbrecht widerspricht, oder aufgrund falscher Formulierungen oder einer notariellen Falschberatung im Ausland, nicht im vollen Umfang anerkannt wird.

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