Europaparlament beschließt Wahlrecht im europäischen Erbrecht
Internationale Erbfälle sind für alle Beteiligten stets eine große Herausforderung, schließlich ist das Erbrecht ohnehin eine recht komplexe Angelegenheit. Wenn aber nicht nur nationale Regelungen Anwendung finden, sondern auch die erbrechtlichen Bestimmungen anderer Staaten von Belang sind, verliert man leicht den Überblick. Im Zuge der Globalisierung und in Anbetracht der Tatsache, dass die Europäische Union mehr und mehr zusammenwächst, häufen sich Erbfälle mit Auslandsbezug und sind somit keineswegs mehr eine Seltenheit. So kommt es innerhalb der EU häufig dazu, dass sich die Frage stellt, welches Erbrecht nun Anwendung findet. In einigen Staaten ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend, während anderswo der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers entscheidend ist.
In der Praxis kommt es oftmals dazu, dass das Erbrecht eines Landes beispielsweise aufgrund des Staatsangehörigkeitsprinzips auf die Regelungen des anderen Staates verweist, während für dessen Erbrecht der letzte Wohnsitz ausschlaggebend ist und daher eine Rückverweisung stattfindet. Dass in diesem Zusammenhang häufig verwirrende Situationen entstehen, die vor allem juristische Laien überfordern, dürfte demnach keineswegs verwunderlich sein. Nicht nur die Erben leiden hierunter, sondern auch Erblasser, die um die Auslandsberührung ihres Erbfalls wissen, adäquat vorsorgen möchten und sich im Unklaren darüber sind, welches Erbrecht nun Anwendung findet.
Einführung des Wahlrechts im europäischen Erbrecht
Insbesondere in Hinsicht auf die enge Vernetzung der Europäischen Union und der Tatsache, dass die EU zunehmend zusammenwächst, scheint diese Situation vollkommen unverhältnismäßig, denn erben wird im Zuge dessen immer internationaler. Mit der Einführung einer neuen Erbrechtsverordnung soll diesbezüglich aber Abhilfe geschaffen und das Vererben in der Europäischen Union erleichtert werden. Durch einheitliche Regelungen soll dies für die gesamte Europäische Union ermöglicht werden. Gleichzeitig wurde nun das Wahlrecht im Zusammenhang mit dem europäischen Erbrecht eingeführt.
Das Europäische Parlament hat für eine erhebliche Vereinfachung des Erbrechts in Europa gesorgt und Erbfälle mit Auslandsbezug, so zumindest die Erbschaft im Ausland innerhalb der Europäischen Union erleichtert. Hierzu würde auch eine Einigung zum Europäischen Nachlasszeugnis führen. In der Vergangenheit kam es hierbei nicht selten zu langwierigen Verfahren, in denen die Einzelheiten des Erbfalles zunächst geklärt werden mussten. Nun ist hiermit aber Schluss, denn EU-Bürger haben fortan ein Wahlrecht was das Erbrecht heute betrifft, wenn auch immer noch allgemeingültige internationale Bestimmungen zum Erbrecht fehlen.
Das Wahlrecht ist eine zentrale Neuerung im Zuge der neuen Erbrechtsverordnung und löst eine wichtige Frage, die sich im Zusammenhang mit internationalen Erbfällen immer wieder stellt. Während einige Staaten das Staatsangehörigkeitsprinzip verwenden, ist es in anderen Ländern üblich, dass das Erbrecht des Staates Anwendung findet, in dem der verstorbene Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. In der Praxis stellte sich so die Frage, welches Prinzip denn nun in einem konkreten Erbfall mit EU-Auslandsbezug ausschlaggebend ist. Das neu eingeführte Wahlrecht schafft hier endlich Abhilfe und überlässt dem künftigen Erblasser die Entscheidung. Folglich kann jeder Bürger der Europäischen Union nun selbst entscheiden, ob das Erbrecht des Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat oder über dessen Staatsangehörigkeit er verfügt, Anwendung finden soll. Um von diesem Wahlrecht im europäischen Erbrecht Gebrauch machen zu können, ist es natürlich unbedingt erforderlich, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen zu errichten.
Künftige Erblasser, die in ihrem Herkunftsland leben und auch über kein Auslandsvermögen verfügen, müssen sich natürlich nicht mit dieser Thematik auseinandersetzen, da ohnehin klar ist, dass nach ihrem Tod das nationale Erbrecht ihres Heimatlandes ausschlaggebend ist. Lediglich für Personen, die nicht mehr in ihrem Herkunftsland leben oder Vermögen im EU-Ausland erworben haben, ist das neue Wahlrecht von Interesse und sollte daher durchaus genutzt werden.